Nebenkostenvorauszahlung erhöhen 2026: § 560 BGB + Muster
Nebenkostenvorauszahlung nach der Abrechnung erhöhen oder senken: § 560 Abs. 4 BGB, BGH-Maßstab, fünf Rechenbeispiele und Musterschreiben für Vermieter.

Die Abrechnung für 2025 ist beim Mieter, und unten steht eine Nachzahlung von fast 400 Euro. Ändern Sie nichts, wiederholt sich das im nächsten Jahr, weil die monatlichen Abschläge schlicht zu niedrig sind. Nach § 560 Abs. 4 BGB dürfen Sie die Betriebskostenvorauszahlung nach der Abrechnung einseitig auf eine angemessene Höhe anpassen; im Alltag heißt sie meist Nebenkostenvorauszahlung. Der Spielraum ist allerdings enger, als viele Musterbriefe vermuten lassen: Der BGH hat pauschale Sicherheitszuschläge verworfen, verlangt eine inhaltlich richtige Abrechnung und lässt keine Rückwirkung zu.
Wie Sie die Abrechnung selbst erstellen, zeigt die Anleitung Nebenkostenabrechnung erstellen. Dieser Leitfaden behandelt den Schritt danach: wie hoch die neue Vorauszahlung sein darf, ab wann sie gilt und wie das Schreiben an den Mieter aussieht, mit fünf Rechenbeispielen, einer Checkliste und einem Musterschreiben.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage: Sind Vorauszahlungen vereinbart, darf jede Vertragspartei sie nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Eine Zustimmung des Mieters ist nicht nötig.
- Voraussetzung: Die Anpassung trägt nur, soweit sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, Urteile vom 15.05.2012, VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11).
- Höhe: Maßstab ist der Jahresanteil des Mieters aus der letzten Abrechnung geteilt durch 12. Konkret absehbare Kostenänderungen dürfen einfließen, ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 Prozent nicht (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10).
- Zeitpunkt: Der neue Betrag gilt ab der nächsten Fälligkeit nach Zugang, nie rückwirkend.
- Einmal je Abrechnung: Eine zweite, unterjährige Erhöhung sieht das Gesetz nicht vor. Die Sonderregel aus der Energiekrise ist Ende 2023 ausgelaufen.
- Beide Richtungen: Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, kann der Mieter die Vorauszahlung ebenso herabsetzen.
Was § 560 Abs. 4 BGB erlaubt
Absatz 4 besteht aus einem einzigen Satz:
„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“
Daraus ergeben sich fünf Bedingungen:
- Vereinbarte Vorauszahlungen: Der Mietvertrag muss die Betriebskosten als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung ausweisen. Bei einer Pauschale oder einer Inklusivmiete greift Absatz 4 nicht.
- Nach einer Abrechnung: Ohne Abrechnung keine Anpassung. Die Erklärung darf aber mit der Abrechnung verbunden werden, und eine Frist, bis wann Sie anpassen müssen, nennt das Gesetz nicht.
- Textform: Brief, E-Mail oder PDF genügen (§ 126b BGB), Einzelheiten unten.
- Jede Vertragspartei: Auch der Mieter kann anpassen, in der Praxis nach unten.
- Angemessene Höhe: Die neue Vorauszahlung muss sich an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten orientieren.
Eine besondere Begründung verlangt Absatz 4 nicht, anders als Absatz 1 bei der Pauschale. Trotzdem sollten Sie auf die Abrechnung Bezug nehmen und den Rechenweg zeigen. Der Mieter kann die neue Höhe dann nachvollziehen, und wer konkrete Kostensteigerungen einrechnet, muss sie auf Nachfrage nachvollziehbar darlegen können. Zwei weitere Absätze gelten ebenfalls: Nach § 560 Abs. 5 BGB ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, und nach Abs. 6 ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Die geplante Mietrechtsreform (Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/6807 vom 01.07.2026, am 09.07.2026 in erster Lesung an die Ausschüsse überwiesen, öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss für den 14.10.2026 angesetzt) ist nicht beschlossen und ändert an § 560 BGB nach derzeitigem Stand nichts (Stand 26.09.2026). Worum es in der Reform geht, beschreibt der Beitrag zur Mietrechtsreform 2026.
Vorauszahlung, Pauschale oder Inklusivmiete
Welche Regel gilt, hängt allein davon ab, wie der Mietvertrag die Betriebskosten regelt.
| Mietstruktur im Vertrag | Anpassung möglich? | Rechtsgrundlage | Ab wann |
|---|---|---|---|
| Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung | Ja, nach einer Abrechnung, nach oben und unten | § 560 Abs. 4 BGB | Nächste Fälligkeit nach Zugang |
| Pauschale mit Erhöhungsvorbehalt im Vertrag | Weitergabe gestiegener Kosten, Grund muss bezeichnet und erläutert werden; gesunkene Kosten sind ebenfalls weiterzugeben (Abs. 3) | § 560 Abs. 1 bis 3 BGB | Beginn des übernächsten Monats nach der Erklärung; bei rückwirkend gestiegenen Kosten Rückwirkung nach Abs. 2 Satz 2 möglich |
| Pauschale ohne Vorbehalt | Keine Erhöhung; gesunkene Kosten sind weiterzugeben (gilt für jede Pauschale) | § 560 Abs. 3 BGB | Herabsetzung ab dem Zeitpunkt der Ermäßigung |
| Inklusiv- oder Bruttomiete | Keine Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB | Nur per Vereinbarung | Nach Vereinbarung |
Die Frist „übernächster Monat“ aus Absatz 2 wird in manchen Ratgebern auf Vorauszahlungen übertragen. Sie gilt aber nur für die Betriebskostenpauschale (Nebenkostenpauschale).
Sieht der Mietvertrag keine Vorauszahlungen vor, können Sie sie nicht nach § 560 Abs. 4 BGB einführen, denn Vorauszahlungen entstehen nur durch Vereinbarung (§ 556 Abs. 2 BGB). Ist nur die Umlage der Betriebskosten vereinbart, schuldet der Mieter lediglich das Ergebnis der jährlichen Abrechnung.
Eine Umstellung von Pauschale oder Inklusivmiete auf Vorauszahlungen geht nur mit Zustimmung des Mieters. Der einzige gesetzliche Sonderweg, § 556a Abs. 2 BGB, erlaubt die Umstellung auf eine Umlage nach erfasstem Verbrauch, nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums und unter Herabsetzung der Miete. Bei einer Bruttowarmmiete geht zudem die Heizkostenverordnung mit ihrer Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung vertraglichen Abreden vor (§ 2 HeizkostenV; BGH, Urteil vom 19.07.2006, VIII ZR 212/05).
Keine Mieterhöhung im Sinne von § 558 BGB
Die Anpassung der Vorauszahlung verändert die Nettokaltmiete nicht. Sie zählt deshalb weder für die Jahressperrfrist noch für die Kappungsgrenze einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete: § 558 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 BGB nehmen Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 ausdrücklich aus. Einzelheiten stehen im Artikel zur Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung, den Ablauf einer Mieterhöhung insgesamt beschreibt Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen.
Auch neben einer Staffel- oder Indexmiete bleibt § 560 Abs. 4 BGB anwendbar: Bei der Staffelmiete schließt § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB nur Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b aus, bei der Indexmiete nimmt § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 von der Jahresfrist aus. Mehr dazu in den Beiträgen zur Staffelmiete und zur Indexmiete.
Voraussetzung: eine richtige Abrechnung
Die Anpassung ist nur so gut wie die Abrechnung, auf der sie beruht. Das gilt in zwei Stufen.
Formell ordnungsgemäß
Die Abrechnung muss zunächst die formellen Mindestangaben enthalten: Gesamtkosten je Kostenart, Verteilerschlüssel, Berechnung des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen. Was im Einzelnen dazugehört und welche Kostenarten umlagefähig sind, erklärt das Handbuch zur Betriebskostenabrechnung.
Inhaltlich korrekt: Anpassung nur, soweit die Abrechnung stimmt
Bis 2012 ließ der BGH eine formell ordnungsgemäße Abrechnung als Grundlage genügen. Mit den Urteilen vom 15.05.2012 (VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) hat er diese Linie aufgegeben: Eine Anpassung ist nur insoweit begründet, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht. In beiden Verfahren scheiterten Räumungsklagen wegen nicht gezahlter Erhöhungsbeträge. In VIII ZR 245/11 blieb nach Korrektur der Abrechnungsfehler kein Saldo zulasten der Mieterin, eine Erhöhung war also nicht gerechtfertigt.
Ein Beispiel: Die Abrechnung enthält eine nicht umlagefähige Position, etwa Kontoführungsgebühren oder eine Reparaturrechnung. Der ausgewiesene Mieteranteil beträgt deshalb 2.400 Euro statt richtig 2.316 Euro. Wer daraus 200 Euro im Monat ableitet (2.400 ÷ 12), überschreitet den angemessenen Betrag von 193 Euro (2.316 ÷ 12). Die Anpassung trägt nur bis zu dem Betrag, der sich aus der korrigierten Abrechnung ergibt.
Vor der Anpassung lohnt deshalb ein zweiter Blick auf die Abrechnung. Der NK-Checker prüft eine Abrechnung als PDF auf nicht umlagefähige Kosten und formale Mängel; der erste Check ist kostenlos, der Bericht kommt per E-Mail und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Seit dem 01.01.2025 regelt § 556 Abs. 4 BGB ausdrücklich, dass der Mieter Einsicht in die Belege verlangen kann und Sie die Belege elektronisch bereitstellen dürfen. Erhebt der Mieter danach Einwendungen, klären Sie diese, bevor Sie eine höhere Vorauszahlung verlangen.
Welche Abrechnung zählt
Maßgeblich ist die letzte Abrechnung, die bereits vorliegt, nicht eine, die erst noch erstellt werden könnte. Das gilt auch dann, wenn der folgende Abrechnungszeitraum schon abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 271/10). Im Herbst 2026 ist das in der Regel die Abrechnung für das Kalenderjahr 2025. Je länger Sie mit der Anpassung warten, desto weniger Monate profitieren von der neuen Vorauszahlung; sobald die nächste Abrechnung vorliegt, ist diese die Grundlage.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, bei einem Kalenderjahr also bis zum 31.12. des Folgejahres (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Anpassung darf auch eine verspätete Abrechnung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 16.06.2010, VIII ZR 258/09): Die Nachforderung ist verloren, der Prognosewert der Abrechnung bleibt. Liegt nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch keine Abrechnung vor, darf der Mieter im laufenden Mietverhältnis die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 191/05).
Die Frist nicht verpassen
Bis zum 31.12. muss die Abrechnung Ihren Mietern zugehen – danach sind Nachforderungen in der Regel verloren. Wir senden Ihnen die Ausfüll-Checkliste und erinnern Sie bis zu dreimal rechtzeitig. Jederzeit abbestellbar.
Was „angemessen“ bedeutet
Grundregel: Jahresanteil geteilt durch 12
Nach dem BGH ist eine Anpassung angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Ausgangspunkt ist das Ergebnis der letzten Abrechnung. Daraus folgt die Grundformel:
Neue monatliche Vorauszahlung = Kostenanteil des Mieters laut letzter Abrechnung ÷ 12
Oft liest man die Kurzformel „bisherige Vorauszahlung plus Nachzahlung durch 12“. Sie führt nur dann zum selben Ergebnis, wenn der Mieter im Abrechnungsjahr zwölf Monate lang dieselbe Vorauszahlung vollständig gezahlt hat. Bei einem Einzug im Laufe des Jahres oder einer bereits geänderten Vorauszahlung liegt sie daneben (Beispiele 3 und 4).
Nicht zulässig ist es, die Nachzahlung auf die restlichen Monate des laufenden Jahres zu verteilen, etwa 396 Euro auf die sechs Monate von Juli bis Dezember. Das liefe auf eine verdeckte rückwirkende Nachforderung über die Vorauszahlung hinaus. Die Nachzahlung ist ein eigener Betrag aus der Abrechnung, den Sie gesondert verlangen. Eine Ratenzahlung können Sie davon unabhängig vereinbaren.
Konkret absehbare Kostenänderungen
Der BGH lässt ausdrücklich zu, bei der Anpassung eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten zu berücksichtigen. Konkret heißt: Mit dem Eintritt der Änderung ist konkret zu rechnen (BGH, VIII ZR 294/10, Rn. 20, 22). Beweisen müssen Sie die erwartete Kostenhöhe nicht, es genügt, sie plausibel zu machen. Weicht die Anpassung erheblich vom Abrechnungsergebnis ab, sind die maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darzulegen, spätestens wenn der Mieter die Angemessenheit bestreitet (Rn. 18 f.). Am einfachsten gelingt das mit einem Dokument wie dem Beitragsschreiben, dem Bescheid oder dem Preisblatt. Das gilt in beide Richtungen: Fällt eine Kostenposition weg, etwa weil ein Wartungsvertrag endet, gehört auch das in die Rechnung.
Darf einfließen (am besten mit Dokument):
- Schriftliche Beitragserhöhung des Gebäudeversicherers für das laufende Jahr
- Neuer Grundsteuer- oder Gebührenbescheid (Müllabfuhr, Abwasser, Straßenreinigung)
- Neuer Wartungs- oder Hausmeistervertrag mit höherem Preis
- Energiepreissteigerungen, die konkret zu erwarten sind, etwa ein neuer Gas- oder Fernwärmetarif mit festem Arbeitspreis ab einem Stichtag, und nur bezogen auf die energieabhängigen Kosten (BGH, VIII ZR 294/10, Rn. 22)
- Einschneidende Änderung der Bewohnerzahl, bereits eingetreten oder fest angekündigt (BGH, VIII ZR 294/10, Rn. 14 f.)
- Wegfall einer Kostenposition (senkt die Vorauszahlung)
Unsicher, besser weglassen:
- Zuschlag in Höhe der allgemeinen Teuerungsrate: Der BGH hat den generellen Zuschlag von 10 Prozent auch deshalb verworfen, weil er deutlich über der damaligen Teuerungsrate lag (VIII ZR 294/10, Rn. 22). Ob ein Zuschlag in Höhe der Inflation zulässig wäre, hat er nicht entschieden.
Darf nicht einfließen:
- Pauschaler Puffer von 5 oder 10 Prozent
- „Energiepreise steigen“ als bloße Erwartung ohne konkreten Anhaltspunkt
- Vermuteter Mehrverbrauch ohne Anhaltspunkt
- Nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung oder Reparaturen
Kein pauschaler Sicherheitszuschlag
Im Fall VIII ZR 294/10 hatte eine Berliner Vermieterin das Abrechnungsergebnis durch 12 geteilt und 10 Prozent aufgeschlagen. Für einen solchen abstrakten Sicherheitszuschlag, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigt ist, sieht der BGH keinen Raum. Eine Schwelle von 10 Prozent, ab der überhaupt erst angepasst werden dürfe, kennt § 560 Abs. 4 BGB ebenfalls nicht; sie erinnert an die ausgelaufene Sonderregel des § 26 EWPBG (siehe unten).
Rundung
Eine gesetzliche Rundungsregel gibt es nicht. Auf der sicheren Seite sind Sie mit dem centgenauen Betrag oder einer kaufmännischen Rundung auf volle Euro. Wer grundsätzlich auf die nächsten 5 oder 10 Euro aufrundet, erzeugt einen kleinen Zuschlag ohne konkreten Grund; nach der Logik von VIII ZR 294/10 ist davon abzuraten.
Bei Neuvermietung: realistisch starten
Bei einem neuen Mietvertrag legen Sie die Vorauszahlung selbst fest. Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB dürfen Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Kostendeckend müssen sie nach dem BGH grundsätzlich nicht sein (Urteil vom 11.02.2004, VIII ZR 195/03), anders etwa, wenn der Vermieter die Angemessenheit zugesichert oder die Vorauszahlung bewusst zu niedrig angesetzt hat, um den Mieter zu täuschen. Ein Ansatz auf Basis der letzten Abrechnung für die Wohnung erspart beiden Seiten eine hohe erste Nachzahlung.
Rechenbeispiele
Alle Beispiele beziehen sich auf eine Wohnung mit Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2025, die Anpassung erfolgt 2026. Wer die Abrechnung in einer Tabelle führt, findet die Jahresanteile je Mieter direkt in der Nebenkostenabrechnung-Vorlage.
Beispiel 1: Nachzahlung, Betriebs- und Heizkosten getrennt
| Position | Kalte Betriebskosten | Heiz- und Warmwasserkosten |
|---|---|---|
| Anteil des Mieters laut Abrechnung 2025 | 2.316,00 € | 1.254,60 € |
| Geleistete Vorauszahlungen | 12 × 160,00 € = 1.920,00 € | 12 × 90,00 € = 1.080,00 € |
| Nachzahlung | 396,00 € | 174,60 € |
| Angemessene Vorauszahlung (Anteil ÷ 12) | 193,00 € | 104,55 € |
| Auf volle Euro gerundet | 193,00 € | 105,00 € |
| Änderung je Monat | + 33,00 € | + 15,00 € |
Die Vorauszahlungen steigen zusammen von 250 Euro auf 298 Euro im Monat, centgenau wären es 297,55 Euro. Die Nachzahlung von insgesamt 570,60 Euro bleibt davon unberührt und ist gesondert zu zahlen.
Getrennt zu rechnen lohnt sich, weil sich Heiz- und Betriebskosten unterschiedlich entwickeln und ein Guthaben im einen Teil sonst eine Nachzahlung im anderen verdeckt.
Beispiel 2: mit belegter Kostensteigerung
Der Gebäudeversicherer hat im Dezember 2025 schriftlich mitgeteilt, dass der Jahresbeitrag ab 01.01.2026 um 180 Euro steigt. Die Versicherung wird nach Wohnfläche verteilt, die Wohnung hat 72 von 288 m², also 25 Prozent.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Grundwert aus Beispiel 1 (2.316,00 € ÷ 12) | 193,00 € |
| Mehrkosten Versicherung: 180,00 € × 25 % = 45,00 € im Jahr, ÷ 12 | + 3,75 € |
| Angemessene Betriebskostenvorauszahlung | 196,75 € |
| Zum Vergleich, unzulässig: pauschal + 10 % (193,00 € × 1,10) | 212,30 € |
Der pauschale Zuschlag läge 15,55 Euro im Monat über dem, was sich konkret begründen lässt, im Jahr 186,60 Euro. Genau diesen Teil hält der BGH für nicht angemessen. Legen Sie das Schreiben des Versicherers dem Anpassungsschreiben als Kopie bei.
Beispiel 3: Einzug im Laufe des Abrechnungsjahres
Der Mieter ist zum 01.04.2025 eingezogen, hat neun Monate gewohnt und 150 Euro Betriebskostenvorauszahlung im Monat gezahlt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anteil des Mieters April bis Dezember 2025 (kalte Betriebskosten) | 1.737,00 € |
| Geleistete Vorauszahlungen (9 × 150,00 €) | 1.350,00 € |
| Nachzahlung | 387,00 € |
| Kurzformel: 150,00 € + 387,00 € ÷ 12 | 182,25 € |
| Hochrechnung: 1.737,00 € ÷ 9 Monate | 193,00 € |
Die Kurzformel verteilt eine Nachzahlung aus neun Monaten auf zwölf und liegt 10,75 Euro im Monat unter dem Bedarf, im Jahr 129 Euro, die in der nächsten Abrechnung wieder als Nachzahlung auftauchen. Die Hochrechnung (193 Euro im Monat, 2.316 Euro im Jahr) bildet die voraussichtlichen Kosten des laufenden Jahres ab, in dem der Mieter zwölf Monate wohnt. Eine eigene BGH-Entscheidung zu dieser Konstellation gibt es, soweit ersichtlich, nicht; der Rechenweg folgt dem Maßstab aus VIII ZR 294/10.
Bei den Heizkosten funktioniert diese lineare Hochrechnung nicht. Sie fallen überwiegend im Winter an, und einem Mieter, der ab April eingezogen ist, fehlen die verbrauchsstarken Monate Januar bis März. Rechnet man ÷ 9 × 12, wird der Jahresbedarf deutlich unterschätzt. Als Anhaltspunkt eignen sich eher die Heizkosten der Wohnung für das ganze Jahr, also Anteil des Vormieters plus Anteil des neuen Mieters.
Beispiel 4: Vorauszahlung im Abrechnungsjahr schon geändert
Nach der Abrechnung 2024 wurde die Vorauszahlung zum 01.07.2025 von 150 auf 180 Euro angehoben.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Vorauszahlungen Januar bis Juni (6 × 150,00 €) | 900,00 € |
| Vorauszahlungen Juli bis Dezember (6 × 180,00 €) | 1.080,00 € |
| Summe geleistete Vorauszahlungen | 1.980,00 € |
| Anteil des Mieters laut Abrechnung 2025 | 2.220,00 € |
| Nachzahlung | 240,00 € |
| Kurzformel ab aktueller Vorauszahlung: 180,00 € + 240,00 € ÷ 12 | 200,00 € |
| Richtig: 2.220,00 € ÷ 12 | 185,00 € |
Ein Teil der Nachzahlung ist in den Monaten mit der niedrigeren Vorauszahlung entstanden, die heute schon höher liegt. Die Kurzformel zählt diesen Teil ein zweites Mal und läge 15 Euro im Monat über dem angemessenen Betrag, im Jahr 180 Euro. Im Ergebnis ist das derselbe Fehler wie beim Sicherheitszuschlag: ein Aufschlag ohne Kostengrundlage.
Beispiel 5: Guthaben und Senkung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anteil des Mieters laut Abrechnung 2025 | 1.752,00 € |
| Geleistete Vorauszahlungen (12 × 180,00 €) | 2.160,00 € |
| Guthaben | 408,00 € |
| Angemessene Vorauszahlung (1.752,00 € ÷ 12) | 146,00 € |
| Änderung je Monat | − 34,00 € |
Der Mieter kann die Herabsetzung auf 146 Euro selbst in Textform erklären. Mehr dazu im Abschnitt zur Herabsetzung.
Form, Zugang und Wirksamkeit
Textform genügt
§ 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Brief, E-Mail oder ein PDF im Anhang reichen, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Entscheidend ist der Zugang: Die Erklärung wirkt erst, wenn sie beim Mieter angekommen ist, und im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen. Bei E-Mails hilft eine Antwort oder Bestätigung des Mieters, bei Briefen ein Bote, der den Einwurf bezeugen kann, oder ein Einwurf-Einschreiben.
Ab wann gilt der neue Betrag?
Die Anpassung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung. Mit dem Zugang ändert sich die geschuldete Vorauszahlung, zu zahlen ist sie nach überwiegender Auffassung ab der nächsten Fälligkeit danach. Die Miete ist nach § 556b Abs. 1 BGB zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig. Eine Rückwirkung sieht § 560 Abs. 4 BGB nicht vor, die Anpassung wirkt nur für die Zukunft (BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 271/10).
| Zugang des Schreibens | Erster Monat mit neuem Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Dienstag, 20.10.2026 | November 2026 | Zugang deutlich vor der nächsten Fälligkeit |
| Montag, 02.11.2026 | Sicher ab Dezember 2026 | Ob die Novembermiete schon erfasst ist, ist unsicher, weil der Zahlungszeitraum bereits begonnen hat |
| Montag, 16.11.2026 | Dezember 2026 | Die Novembermiete war bereits fällig |
Nennen Sie im Schreiben ausdrücklich den ersten Monat, für den der neue Betrag gilt, und wählen Sie ihn so, dass zwischen Zugang und Zahltermin einige Tage liegen. Der Mieter muss schließlich auch seinen Dauerauftrag ändern. Ein späterer Start ist immer zulässig, weil er den Mieter begünstigt.
Mehrere Mieter
Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, ist die Erklärung an alle zu richten und muss allen zugehen. Enthält der Vertrag eine Klausel, mit der sich die Mieter gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigen, ist eine solche Formularklausel nach dem BGH wirksam (Rechtsentscheid vom 10.09.1997, VIII ARZ 1/97). Die Vollmacht ist allerdings widerruflich. Am sichersten ist ein Schreiben, in dem alle Mieter namentlich genannt sind.
Mehrere Vermieter oder Verwalter
Sind mehrere Personen Vermieter, etwa Eheleute als Miteigentümer, sollte die Erklärung im Namen aller abgegeben werden und alle Vermieter nennen; einen Brief unterschreiben am besten alle. Handelt ein Vertreter, zum Beispiel ein Miteigentümer für den anderen oder eine Hausverwaltung, legen Sie die Vollmacht im Original bei. Sonst kann der Mieter die Anpassung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen, und sie ist unwirksam. Per E-Mail lässt sich keine Originalvollmacht vorlegen. Dort schützt nur, dass der Mieter vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde (§ 174 Satz 2 BGB).
Einmal je Abrechnung
Aus einer Abrechnung folgt nur ein Anpassungsrecht. Das AG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2023 (203 C 73/23) entschieden, dass das Recht nach § 560 Abs. 4 BGB durch die Ausübung für die jeweilige Abrechnung verbraucht ist. Der Vermieter hatte die Vorauszahlung im April 2022 angepasst und im November 2022 wegen gestiegener Energiepreise ein zweites Mal erhöht; die zweite Erhöhung war unwirksam. Das entspricht der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur. Ob sich eine Anpassung auf eine Störung (früher: Wegfall) der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen lässt, ließ das Gericht offen; im Fall scheiterte sie schon daran, dass die Preisentwicklung bei der ersten Anpassung bekannt war. Rechnen Sie deshalb beim ersten Mal sorgfältig und beziehen Sie absehbare Änderungen gleich mit ein.
Nebenkostenvorauszahlung unterjährig erhöhen: Rechtslage 2026
Zwischen zwei Abrechnungen sieht das Gesetz keine einseitige Anpassung vor, auch nicht bei stark steigenden Energiepreisen. Ob in Ausnahmefällen eine Störung der Geschäftsgrundlage weiterhilft, ist in der Literatur umstritten und gerichtlich nicht geklärt (siehe oben). Verlassen können Sie sich darauf nicht.
Während der Energiekrise gab es eine befristete Ausnahme. Nach § 26 Abs. 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) konnten die Parteien bis zum 31.12.2023 die Vorauszahlungen einmal im Lauf einer Abrechnungsperiode anpassen, wenn sich die Betriebskosten gegenüber der letzten Anpassung um mindestens 10 Prozent geändert hatten; die Anpassung war zu begründen. Diese Regel ist ausgelaufen und seit dem 01.01.2024 nicht mehr anwendbar. Seitdem gilt wieder allein § 560 Abs. 4 BGB.
Was trotzdem möglich ist:
- Einvernehmliche Vereinbarung: Vermieter und Mieter können sich jederzeit auf eine höhere Vorauszahlung einigen, ohne die nächste Abrechnung abzuwarten. Halten Sie die Einigung in Textform fest.
- Freiwillige Mehrzahlung: Der Mieter kann jederzeit mehr zahlen, etwa um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden. Einen Hinweis auf einen neuen Versorgertarif formulieren Sie als Bitte, nicht als einseitige Erhöhung.
- Früher abrechnen: Je früher die Abrechnung beim Mieter ist, desto früher greift die nächste Anpassung.
Vorsicht bei Vertragsklauseln, die dem Vermieter eine unterjährige einseitige Erhöhung erlauben sollen, etwa bei gestiegenen Kosten oder beim Zuzug weiterer Personen. § 560 Abs. 6 BGB erklärt zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen für unwirksam. Nach dem Wortlaut dürften solche Klauseln nicht tragen; höchstrichterlich entschieden ist das nicht.
Wenn sich die Personenzahl ändert
Zieht ein Partner ein oder wächst die Familie, steigen oft Wasser- und Müllkosten und bei einem Personenschlüssel auch der Anteil an weiteren Positionen. Eine gesetzliche Grundlage für eine sofortige einseitige Erhöhung gibt es nicht. Ist der Zuzug zum Zeitpunkt einer Anpassung bereits eingetreten oder mit festem Datum angekündigt, darf er aber berücksichtigt werden. Der BGH nennt eine einschneidende Änderung der Bewohnerzahl ausdrücklich als Umstand, der sich in der letzten Abrechnung noch nicht ausgewirkt hat, und lässt bereits eingetretene wie noch eintretende Umstände zu (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10, Rn. 14 f.; BT-Drucksache 14/4553, S. 59). Voraussetzung bleibt eine Abrechnung, aus der Sie noch nicht angepasst haben. Gibt es keine solche Abrechnung, bleibt bis zur nächsten nur die einvernehmliche Erhöhung. Bei einer Untervermietung ist ein Untermietzuschlag nach § 553 Abs. 2 BGB etwas anderes als eine Anpassung der Vorauszahlung; dazu der Artikel zur unerlaubten Untervermietung.
Heiz- und Warmwasserkosten
Heiz- und Warmwasserkosten sind Betriebskosten nach § 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV. Für ihre Vorauszahlung gilt deshalb ebenfalls § 560 Abs. 4 BGB. Grundlage ist die Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung; wie sie aufgebaut ist, zeigt die Heizkostenabrechnung-Vorlage.
- Getrennt rechnen: Jede Vorauszahlung wird aus ihrem eigenen Jahresanteil ermittelt (Beispiel 1), auch wenn der Mietvertrag nur eine gemeinsame Vorauszahlung ausweist.
- Mieteranteil nach CO2-Aufteilung: Maßgeblich ist der Betrag, den der Mieter laut Abrechnung tatsächlich trägt, also nach Abzug des Vermieteranteils an den CO2-Kosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.
- Energiepreise: Eine neue Preisvereinbarung mit Ihrem Versorger, die einen konkreten Arbeitspreis ab einem Stichtag festlegt, ist eine konkret absehbare Änderung und darf einfließen, bezogen auf die energieabhängigen Kosten. Bei Heizöl oder Pellets ohne Tarif kann eine bereits eingekaufte Lieferung zu einem höheren Preis die Steigerung plausibel machen, die Rechnung dient als Beleg. Rechnen Sie die Preisdifferenz dann nur auf die Brennstoffkosten und nur für die Menge, die voraussichtlich im laufenden Abrechnungsjahr verbraucht wird. Die allgemeine Erwartung steigender Preise genügt nicht.
- CO2-Preis 2026 und 2027: 2025 galt im nationalen Emissionshandel ein Festpreis von 55 Euro je Tonne. 2026 bildet sich der Preis in Versteigerungen innerhalb eines Korridors von 55 bis 65 Euro je Tonne (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG); die Ergebnisse der Versteigerungen nennt der CO2-Rechner. Ein höherer CO2-Preis 2026 gegenüber 2025 betrifft also das laufende Jahr und ist keine bloße Erwartung. Er kann einfließen, soweit er aus Preisblatt oder Rechnung Ihres Versorgers oder Brennstofflieferanten konkret hervorgeht, wie im Punkt „Energiepreise“ beschrieben, und nur mit dem Anteil, den der Mieter nach der CO2-Aufteilung trägt. Für 2027 sieht das geltende BEHG einen Preis vor, der sich aus den Versteigerungspreisen des EU-Emissionshandels ableitet. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/7869 vom 07.09.2026) soll der Korridor von 55 bis 65 Euro auch 2027 gelten. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 keine Einwendungen erhoben (BR-Drucksache 462/26 (Beschluss)), der Bundestag hat noch nicht beschlossen (Stand 26.09.2026). Solange offen ist, welcher Preis 2027 gilt, lässt sich für 2027 keine konkret zu erwartende CO2-Mehrbelastung beziffern. Ein pauschaler Zuschlag für einen höheren CO2-Preis 2027 ist deshalb derzeit nicht begründbar.
- Einzug im Jahr: Heizkosten nicht linear hochrechnen (Beispiel 3).
Herabsetzung: wenn der Mieter weniger zahlen will
Das Anpassungsrecht steht jeder Vertragspartei zu. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, kann der Mieter die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform herabsetzen, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Erhöhung: korrekte Abrechnung, Jahresanteil geteilt durch 12, Wirkung ab der nächsten Fälligkeit nach Zugang. Eine Herabsetzung unter den angemessenen Betrag ist insoweit nicht gedeckt.
Als Vermieter müssen Sie nicht von sich aus senken, denn § 560 Abs. 4 BGB formuliert ein Recht („kann“), keine Pflicht. Bieten Sie die Senkung von sich aus an, zahlt der Mieter nicht ein weiteres Jahr zu hohe Abschläge, und das nächste Guthaben fällt kleiner aus.
Wenn der Mieter den neuen Betrag nicht zahlt
Zahlt der Mieter nach einer Erhöhung weiter den alten Betrag, prüfen Sie zuerst Ihre eigene Grundlage: Abrechnung inhaltlich korrekt, Anpassung angemessen, Zugang nachweisbar, Einwendungen des Mieters geklärt. Erst dann folgen Zahlungserinnerung, Mahnung und notfalls eine Klage.
Der BGH hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Verzugs mit einseitig nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhten Vorauszahlungen nicht daran scheitert, dass der Vermieter den Mieter vorher nicht auf Zahlung verklagt hat (Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 1/11). Soweit die Erhöhung auf Fehlern der Abrechnung beruht, trägt sie keine Kündigung; daran scheiterten die Räumungsklagen in den Verfahren VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Beträge verurteilt worden, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich erst zwei Monate nach Rechtskraft möglich (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Nach dem Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform (BT-Drucksache 21/6807) soll diese Sperre entsprechend auch für die ordentliche Kündigung gelten (§ 573 Abs. 4 BGB-E); beschlossen ist das nicht (Stand 26.09.2026).
Die Differenz allein erreicht die Schwellen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in typischen Fällen nicht. Zahlt der Mieter aus Beispiel 1 weiter 250 statt 298 Euro Vorauszahlung, fehlen 48 Euro im Monat. Verlangt wird ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder, über mehr als zwei Termine hinweg, von mindestens zwei Monatsmieten. Bei einer Nettokaltmiete von 750 Euro sind das mehr als 1.048 Euro beziehungsweise mindestens 2.096 Euro, denn die Vorauszahlungen gehören dabei zur Miete (BGH, VIII ZR 1/11). Hinzu kommt: Sobald für ein Jahr abgerechnet ist oder die Abrechnungsfrist abgelaufen ist, können Sie offene Vorauszahlungen für dieses Jahr nicht mehr als Vorauszahlung verlangen, sondern nur noch das Abrechnungsergebnis (BGH, Urteile vom 16.06.2010, VIII ZR 258/09, und vom 18.05.2011, VIII ZR 271/10). Ein Rückstand aus der Differenz kann sich daher nicht beliebig über die Jahre aufbauen. Wie Sie bei echten Mietrückständen vorgehen, beschreibt die Anleitung zum Mietrückstand.
Checkliste: Betriebskostenvorauszahlung anpassen in 9 Schritten
- Mietvertrag prüfen: Sind Betriebskosten als Vorauszahlung vereinbart? Bei Pauschale oder Inklusivmiete gilt § 560 Abs. 4 BGB nicht.
- Abrechnung prüfen: formell vollständig, inhaltlich richtig, nur umlagefähige Kosten, Einwendungen des Mieters geklärt.
- Abrechnung zustellen: Die Anpassung setzt eine Abrechnung voraus, die dem Mieter vorliegt. Beides kann in einem Schreiben kommen.
- Frühere Anpassung ausschließen: Wurde aus dieser Abrechnung schon angepasst, ist das Recht verbraucht.
- Jahresanteil ermitteln: getrennt für kalte Betriebskosten und Heizung; bei Einzug im Jahr hochrechnen, Heizkosten nicht linear.
- Konkret zu erwartende Änderungen einrechnen: plausibel und nachvollziehbar, am besten mit Bescheid, Vertrag, Preisblatt oder Rechnung, Senkungen ebenso wie Erhöhungen; kein Pauschalpuffer.
- Durch 12 teilen und zurückhaltend runden: centgenau oder kaufmännisch auf volle Euro.
- Schreiben in Textform an alle Mieter: im Namen aller Vermieter, bei Vertretung mit Originalvollmacht; Bezug auf die Abrechnung, Rechenweg, neue Beträge, erster Monat mit neuem Betrag.
- Zugang dokumentieren und nachziehen: Zugangsnachweis ablegen, neue Beträge mit Wirksamkeitsdatum im Mietvertrag und in der Sollstellung erfassen, Mieter um Änderung des Dauerauftrags bitten.
Musterschreiben: Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung (Betriebskostenvorauszahlung)
Das folgende Schreiben ist ein unverbindliches Formulierungsbeispiel mit den Zahlen aus Beispiel 1. Platzhalter stehen in eckigen Klammern. Rechnen Sie eine belegte Kostensteigerung wie in Beispiel 2 ein, verwenden Sie zusätzlich die Ergänzung unter dem Muster. Passen Sie Beträge, Zeitraum und Starttermin an Ihren Fall an. Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung.
[Name(n) und Anschrift aller Vermieter]
An
[Name Mieter 1] und [Name Mieter 2]
[Anschrift der Wohnung]
[Ort], [Datum]
Anpassung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB
Mietverhältnis über die Wohnung [Lage, z. B. 2. OG links], [Anschrift]
Sehr geehrte Frau [Name], sehr geehrter Herr [Name],
mit Schreiben vom [Datum] haben Sie die Betriebskostenabrechnung und die
Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 erhalten.
Auf dieser Grundlage [passe ich / passen wir] die monatlichen
Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB wie folgt an:
Betriebskosten (ohne Heizung)
Ihr Kostenanteil 2025 laut Abrechnung: 2.316,00 EUR
geteilt durch 12 Monate: 193,00 EUR
bisherige Vorauszahlung: 160,00 EUR
neue Vorauszahlung: 193,00 EUR
Heiz- und Warmwasserkosten
Ihr Kostenanteil 2025 laut Abrechnung: 1.254,60 EUR
geteilt durch 12 Monate: 104,55 EUR
bisherige Vorauszahlung: 90,00 EUR
neue Vorauszahlung (auf volle Euro gerundet): 105,00 EUR
Die neuen Vorauszahlungen gelten ab der Miete für [Monat Jahr].
Ihre monatliche Gesamtmiete beträgt ab diesem Zeitpunkt:
Nettokaltmiete: 750,00 EUR
Betriebskostenvorauszahlung: 193,00 EUR
Heizkostenvorauszahlung: 105,00 EUR
Gesamt: 1.048,00 EUR
Bitte passen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend an. Die Nachzahlung
aus der Abrechnung 2025 bleibt davon unberührt und ist gesondert zu
zahlen [bzw.: wurde bereits ausgeglichen].
Die Belege zur Abrechnung können Sie nach Absprache einsehen; auf
Wunsch [stelle ich / stellen wir] sie Ihnen elektronisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[Namen aller Vermieter]
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Ergänzung mit belegter Kostensteigerung (Beispiel 2): Ersetzen Sie den Block „Betriebskosten (ohne Heizung)“ durch den folgenden Block, fügen Sie den Absatz zur Gebäudeversicherung direkt danach ein und übernehmen Sie in der Gesamtaufstellung 196,75 EUR statt 193,00 EUR und 1.051,75 EUR statt 1.048,00 EUR.
Betriebskosten (ohne Heizung)
Ihr Kostenanteil 2025 laut Abrechnung: 2.316,00 EUR
geteilt durch 12 Monate: 193,00 EUR
zzgl. Erhöhung Gebäudeversicherung (siehe unten): 3,75 EUR
bisherige Vorauszahlung: 160,00 EUR
neue Vorauszahlung: 196,75 EUR
Bei den Betriebskosten berücksichtigt ist die Erhöhung des Beitrags zur
Gebäudeversicherung um 180,00 EUR jährlich ab 01.01.2026 (Schreiben des
Versicherers vom [Datum], Kopie anbei). Ihr Anteil nach Wohnfläche
(72 von 288 m², 25 %) beträgt 45,00 EUR im Jahr, also 3,75 EUR im Monat.
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Wählen Sie den Starttermin so, dass das Schreiben vorher beim Mieter ankommt, und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf.
Kurzmuster Herabsetzung
Dieses Kurzmuster eignet sich für Vermieter wie Mieter. Die Erklärung muss allen Vertragspartnern auf der Gegenseite zugehen, bei mehreren Mietern oder Vermietern also allen. Auch hier handelt es sich um ein unverbindliches Formulierungsbeispiel.
[Name(n) und Anschrift der erklärenden Partei] An [Namen aller Vermieter bzw. aller Mieter] [Anschrift] [Ort], [Datum] Herabsetzung der Betriebskostenvorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB Mietverhältnis über die Wohnung [Lage], [Anschrift] Die Betriebskostenabrechnung für 2025 vom [Datum] weist einen Kostenanteil von 1.752,00 EUR aus, monatlich also 146,00 EUR. Bisher werden 180,00 EUR im Monat vorausgezahlt. [Ich setze / Wir setzen] die monatliche Betriebskostenvorauszahlung deshalb ab der Miete für [Monat Jahr] auf 146,00 EUR herab. [Name(n)]
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Typische Fehler
| Fehler | Folge | So geht es richtig |
|---|---|---|
| Fehlerhafte Abrechnung als Basis | Anpassung trägt nur, soweit die Abrechnung richtig ist; Rückstände aus dem überhöhten Teil tragen keine Kündigung | Abrechnung vorher prüfen und korrigieren |
| Pauschaler Zuschlag von 5 oder 10 Prozent | In Höhe des Zuschlags nicht angemessen (VIII ZR 294/10) | Nur konkret zu erwartende, nachvollziehbar darlegbare Kostenänderungen einrechnen |
| Rückwirkender Starttermin | Für Monate vor dem Zugang keine Nachforderung | Startmonat nach Zugang, im Zweifel später |
| Nachzahlung auf die Restmonate des Jahres verteilt | Verdeckte rückwirkende Erhöhung | Nachzahlung gesondert verlangen, Vorauszahlung aus Jahresanteil ÷ 12 |
| Kurzformel trotz Teiljahr oder geänderter Vorauszahlung | Zu niedrige oder überhöhte Vorauszahlung | Jahresanteil ÷ 12, bei Teiljahr hochrechnen |
| Zweite Erhöhung aus derselben Abrechnung | Unwirksam (AG Köln, 203 C 73/23) | Beim ersten Mal vollständig rechnen, danach nur einvernehmlich |
| Schreiben nur an einen von mehreren Mietern | Zugang bei den übrigen Mietern fehlt | Alle Mieter adressieren |
| Vertreter ohne Originalvollmacht | Mieter kann nach § 174 BGB zurückweisen, die Anpassung ist dann unwirksam | Im Namen aller Vermieter erklären, Vollmacht im Original beilegen |
| Neuer Betrag nicht in Mietvertrag und Sollstellung übernommen | Falsche Rückstände, falsche Vorauszahlungen in der nächsten Abrechnung | Beträge mit Wirksamkeitsdatum erfassen |
Weitere Fehlerquellen rund um die Abrechnung selbst behandelt der Artikel Nebenkostenabrechnung: Fehler vermeiden.
Häufige Fragen
Wann darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?
Nur wenn im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind und eine Abrechnung vorliegt. § 560 Abs. 4 BGB erlaubt dann eine Anpassung auf eine angemessene Höhe durch Erklärung in Textform. Die Abrechnung muss inhaltlich korrekt sein; soweit sie Fehler enthält, trägt sie die Erhöhung nicht. Bei einer Betriebskostenpauschale oder einer Inklusivmiete gilt die Vorschrift nicht.
Um wie viel darf die Vorauszahlung steigen?
Maßstab ist der Kostenanteil des Mieters aus der letzten Abrechnung geteilt durch 12. Hat der Mieter nicht das ganze Jahr in der Wohnung gewohnt, rechnen Sie den Anteil auf zwölf Monate hoch, die Heizkosten aber nicht linear. Kostenänderungen, mit denen konkret zu rechnen ist, etwa eine schriftlich angekündigte Beitragserhöhung der Gebäudeversicherung, dürfen hinzugerechnet werden. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent hat der BGH mit Urteil vom 28.09.2011 (VIII ZR 294/10) als nicht angemessen verworfen.
Ab wann muss der Mieter die neue Vorauszahlung zahlen?
Die Anpassung wird mit Zugang der Erklärung wirksam und gilt nach überwiegender Auffassung ab der nächsten Fälligkeit danach. Eine Rückwirkung für bereits vergangene Monate gibt es nicht. Nennen Sie im Schreiben ausdrücklich den ersten Monat mit neuem Betrag und wählen Sie ihn im Zweifel einen Monat später. Die Wirkung erst ab dem übernächsten Monat nach § 560 Abs. 2 BGB gilt nur für die Betriebskostenpauschale.
Muss der Mieter der Erhöhung der Vorauszahlung zustimmen?
Nein. Die Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine einseitige Erklärung, die mit Zugang wirkt. Anders als bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist keine Zustimmung erforderlich. Der Mieter kann aber einwenden, dass die zugrunde liegende Abrechnung fehlerhaft oder die neue Höhe nicht angemessen ist.
Darf ich die Vorauszahlung wegen steigender Energiepreise unterjährig erhöhen?
Einseitig in aller Regel nicht. § 560 Abs. 4 BGB erlaubt eine Anpassung nur nach einer Abrechnung und nach überwiegender Auffassung nur einmal je Abrechnung; die Sonderregel aus der Energiekrise in § 26 Abs. 5 EWPBG war bis zum 31.12.2023 befristet. In der Literatur wird für Ausnahmefälle eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB diskutiert, gerichtlich anerkannt ist das nicht; das AG Köln hat die Frage im Urteil vom 11.12.2023 (203 C 73/23) offengelassen. Möglich bleiben eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Mieter oder eine freiwillige Mehrzahlung des Mieters.
Kann der Mieter eine Senkung der Vorauszahlung verlangen?
Ja. Das Anpassungsrecht steht jeder Vertragspartei zu. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, kann der Mieter die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf seinen Jahresanteil geteilt durch 12 herabsetzen, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Der Vermieter ist nach § 560 Abs. 4 BGB nicht verpflichtet, von sich aus zu senken.
Reicht eine E-Mail für die Anpassung der Vorauszahlung?
Ja. § 560 Abs. 4 BGB verlangt Textform nach § 126b BGB, also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist. Eine E-Mail oder ein PDF im Anhang genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang beim Mieter belegen können, und richten Sie die Erklärung bei mehreren Mietern an alle. Schickt ein Vertreter die E-Mail, etwa eine Hausverwaltung, kann der Mieter die Anpassung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn ihm die Vollmacht nicht vorher mitgeteilt wurde.
Was gilt bei einer Nebenkostenpauschale?
Bei einer Pauschale gibt es keine jährliche Abrechnung und keine Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB. Gestiegene Betriebskosten dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht; die Erklärung muss den Grund bezeichnen und erläutern und wirkt grundsätzlich ab dem übernächsten Monat (§ 560 Abs. 1 und 2 BGB). Sinken die Kosten, ist die Pauschale nach § 560 Abs. 3 BGB herabzusetzen. Eine Umstellung auf Vorauszahlungen ist nur einvernehmlich möglich.
Was passiert, wenn der Mieter die erhöhte Vorauszahlung nicht zahlt?
Prüfen Sie zuerst, ob Abrechnung und Anpassung korrekt sind und der Zugang belegbar ist. Danach folgen Zahlungserinnerung, Mahnung und notfalls eine Klage. Eine fristlose Kündigung setzt einen Rückstand in der Höhe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB voraus, den die bloße Differenz in der Regel nicht erreicht. Soweit die Erhöhung auf Fehlern der Abrechnung beruht, zählen die daraus entstandenen Rückstände für eine Kündigung nicht.
Vorauszahlungen anpassen mit Vermieter1.de
Die Rechenarbeit aus diesem Artikel lässt sich in Vermieter1.de aus den Abrechnungsdaten ableiten. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall bleibt bei Ihnen.
- Rechnerische Empfehlung je Wohnung: In der Abrechnungsvorschau zeigt der Tab „Vorauszahlung“ für jede Wohnung eine monatliche Empfehlung auf Basis der hochgerechneten Jahreskosten geteilt durch 12, getrennt nach Nebenkosten und Heizung, jeweils mit dem aktuellen Vertragswert und der Differenz. Die Rundung ist wählbar (exakt, auf 5 oder auf 10 Euro, jeweils kaufmännisch), voreingestellt sind 10 Euro. Die Anzeige ändert keine Verträge.
- Übersicht je Immobilie: Die Ansicht „Vorauszahlungen“ stellt für eine gewählte Immobilie und ein gewähltes Jahr Kostenpositionen und Wohnungen als Matrix gegenüber, ebenfalls mit wählbarer Rundung, voreingestellt auf 10 Euro. Sie rechnet mit den Kosten, die für dieses Jahr in der Software erfasst sind, nicht mit der zugestellten Abrechnung. Gleichen Sie die Werte deshalb mit der Abrechnung ab, denn nur diese ist Grundlage der Anpassung. Nach den Überlegungen zur Rundung oben sollten Sie für das Anpassungsschreiben in beiden Ansichten auf „Exakt“ umstellen.
- Anschreiben als PDF-Entwurf: Im Mietvertrag legen Sie unter „Mieterhöhung“ mit der Art „Betriebskosten“ die Anpassung der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung an und erzeugen daraus ein PDF-Anschreiben mit bisherigem und neuem Betrag. Der Standardtext nennt weder § 560 Abs. 4 BGB noch Zeitraum und Datum der Abrechnung; ergänzen Sie Bezug und Rechenweg im Feld „Begründung“. Als Startdatum schlägt die Software den nächsten Monatsersten vor; prüfen Sie es wie den ganzen Entwurf vor dem Versand. Anpassung und Anschreiben gehören, wie die Ansicht „Vorauszahlungen“, zu den Bezahltarifen.
- Übernahme in den Mietvertrag: Wenden Sie die Anpassung an, werden die neuen Vorauszahlungen in den Mietvertrag übernommen und die Soll-Zahlungen neu berechnet. Die nächste Abrechnung setzt alte und neue Vorauszahlung zeitanteilig an.
- Getrennt von Mieterhöhungen: Bei der Prüfung von Wartefrist und Kappungsgrenze späterer Mieterhöhungen zählt die Software Anpassungen der Vorauszahlung nicht mit.
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Weiterführende Artikel
- Nebenkostenabrechnung erstellen: Schritt für Schritt für Vermieter
- Betriebskostenabrechnung: Handbuch mit allen umlagefähigen Positionen
- Heizkostenabrechnung-Vorlage und Aufbau nach Heizkostenverordnung
- Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen
- Mietrückstand: Anleitung für Vermieter
- Kautionsabrechnung erstellen und Kaution einbehalten
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird nicht übernommen. Genannte Beträge sind Rechenbeispiele; Gesetzeslage, Rechtsprechung und laufende Gesetzgebungsverfahren sind stichtagsbezogen dargestellt und können sich ändern. Im Einzelfall, insbesondere vor einer Anpassung auf Grundlage einer strittigen Abrechnung oder vor einer Kündigung, sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Stand: September 2026.
Gesetzestexte zu diesem Beitrag
Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.
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