Wartefrist: 15 Monate
Zum Wirksamwerden der Erhöhung muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht.
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Der Rechner nennt den Bezugstag drei Jahre vor dem Wirksamwerden, berechnet die Höchstmiete nach der Kappungsgrenze von 20 oder 15 Prozent, gleicht sie mit der Vergleichsmiete ab und prüft Wartefrist und Jahresfrist.
Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
1. Wirksamwerden bestimmen
Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Geht das Schreiben am 20.10.2026 zu, ist das der 01.01.2027.
2. Bezugstag ermitteln
Vom Wirksamwerden drei Jahre zurück: 01.01.2027 minus drei Jahre ergibt den 01.01.2024. Begann das Mietverhältnis später, ist der Mietbeginn der Bezugstag.
3. Ausgangsmiete ablesen
Maßgeblich ist die am Bezugstag vertraglich vereinbarte Miete, nicht die heutige und nicht die geminderte Miete. Galt die aktuelle Miete schon am Bezugstag, übernimmt der Rechner sie ohne die seitdem wirksam gewordenen Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB.
4. Höchstmiete nach Kappungsgrenze
Ausgangsmiete × 1,20 (bzw. × 1,15) + Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB im Zeitraum
Modernisierungsumlagen und Erhöhungen einer Betriebskostenpauschale werden nicht angerechnet, sondern hinzugerechnet. Beispiel: 675,00 € × 1,20 = 810,00 € zuzüglich 60,00 € Modernisierungsumlage ergibt 870,00 €.
5. Mit der Vergleichsmiete abgleichen
Zulässige neue Miete = niedrigerer Wert aus Kappungsgrenze und Vergleichsmiete (€/m² × tatsächliche Wohnfläche)
Die Kappungsgrenze erlaubt keine Erhöhung über die Vergleichsmiete hinaus, sie begrenzt nur zusätzlich. Höchstbeträge rundet der Rechner auf volle Cent ab.
65-m²-Wohnung in einer Gemeinde ohne Verordnung, seit 2020 für 600,00 € vermietet. Zum 01.04.2025 wurde die Miete nach § 558 BGB auf 650,00 € erhöht. Der Mietspiegel ergibt 11,40 €/m². Angenommene Werte.
Ergebnis: höchstens 720,00 €, Erhöhung um 70,00 € pro Monat.
Wer die Grenze von der heutigen Miete aus rechnet (650,00 € × 1,20 = 780,00 €), landet bei der Vergleichsmiete von 741,00 € und verlangt 21,00 € pro Monat zu viel. Wird eine spätere Erhöhung erst am 01.04.2028 oder danach wirksam, liegt der Bezugstag nicht mehr vor der Erhöhung von 2025. Dann sind 650,00 € die Ausgangsmiete.
20 Prozent sind der bundesweite Regelfall. 15 Prozent gelten nur in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, die die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt hat, weil dort die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Eine solche Verordnung gilt jeweils höchstens fünf Jahre.
Laut Übersicht des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR, Stand Januar 2026) haben 14 der 16 Länder Gebiete mit 15 Prozent bestimmt. Im Saarland und in Sachsen-Anhalt gilt überall die 20-Prozent-Grenze. Je nach Land heißt die Verordnung Kappungsgrenzenverordnung, Kappungsgrenzen-Verordnung oder Mieterschutzverordnung.
Kappungsgrenze und Mietpreisbremse beruhen auf getrennten Ermächtigungen (§ 558 Abs. 3 und § 556d Abs. 2 BGB). Die Gebietslisten decken sich oft, aber nicht immer. In Schleswig-Holstein gilt zum Beispiel nur die abgesenkte Kappungsgrenze. Schließen Sie deshalb nicht vom einen Gebiet auf das andere.
Welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn eine Verordnung zwischen Zugang des Verlangens und Wirksamwerden der Erhöhung ausläuft oder neu in Kraft tritt, ist nach unserer Recherche nicht höchstrichterlich geklärt. Vorsichtig gerechnet setzen Sie 15 Prozent an, wenn zu einem der beiden Zeitpunkte eine Verordnung für Ihre Gemeinde gilt, oder Sie lassen den Fall vor dem Versand prüfen.
Die Kappungsgrenze bestimmt die Höhe, § 558 Abs. 1 und § 558b BGB bestimmen den Zeitpunkt. Wurde die letzte Erhöhung am 01.03.2025 wirksam, dürfen Sie das nächste Verlangen ab dem 01.03.2026 stellen. Wirksam werden kann es frühestens zum 01.06.2026.
Zum Wirksamwerden der Erhöhung muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht.
Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB). Üblich ist die Rechnung ab dem Wirksamwerden der letzten Erhöhung. Auch hier zählen Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB nicht.
Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB). Stimmt er nicht zu, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB).
Soweit der Mieter zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB). Beispiel: Zugang am 20.10.2026, Überlegungsfrist bis 31.12.2026, neue Miete ab 01.01.2027.
„Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“ § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB
Der Rechner bildet § 558 und § 558b BGB in der am 26.09.2026 geltenden Fassung ab (Wortlaut von § 558 BGB auf gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab) und § 558b BGB auf gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab) auf gesetze-im-internet.de).
Keine Änderung beschlossen: Stand 26.09.2026 gilt die Kappungsgrenze von 20 und 15 Prozent unverändert. Der Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform (Bundestagsdrucksache 21/6807 (PDF, öffnet in neuem Tab)) ändert § 558 BGB nicht. Die dort geplante Begrenzung von Indexmieten hat mit § 558 Abs. 3 BGB nichts zu tun.
Form: Das Verlangen braucht Textform und eine Begründung (§ 558a BGB), etwa mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Wie Sie das Schreiben aufbauen, beschreibt der Leitfaden Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen.
Der Rechner liefert eine rechnerische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag, die Verordnung Ihres Landes, die Begründung der Vergleichsmiete und die Umstände des Einzelfalls. Prüfen Sie Eingaben und Ergebnis vor dem Versand eines Erhöhungsverlangens.
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