Ein Jahr unverändert
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, gerechnet ab Mietbeginn oder ab der letzten Änderung. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben dabei außer Betracht.
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Tragen Sie Miete und zwei Indexstände ein. Der Rechner ermittelt die neue Miete, prüft die Jahresfrist und nennt den Monat, ab dem der Mieter die geänderte Miete zahlt.
Anpassung nach Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB)
1. Veränderung des Index
Veränderung in % = (VPI neu ÷ VPI alt − 1) × 100
2. Neue Miete
Neue Miete = bisherige Nettokaltmiete × VPI neu ÷ VPI alt
Die Miete ändert sich im selben Verhältnis wie der Index. Gerechnet wird mit der prozentualen Veränderung, nicht mit der Differenz der Indexpunkte. Das Ergebnis rundet der Rechner kaufmännisch auf volle Cent.
Beispielwerte zur Veranschaulichung, keine amtlichen Indexstände.
Ergebnis: neue Miete 832,00 €, Erhöhung 32,00 € pro Monat.
Die Indexmiete ändert sich nicht automatisch. Die Anpassung muss erklärt werden, und dafür gelten feste Regeln.
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, gerechnet ab Mietbeginn oder ab der letzten Änderung. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben dabei außer Betracht.
Die Erklärung nennt die eingetretene Indexänderung und die neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag. Brief oder E-Mail genügen, eine Zustimmung des Mieters ist nicht nötig.
Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang zu zahlen. Beispiel: Zugang am 20. Januar 2026, neue Miete ab 1. März 2026, sofern die Jahresfrist dann abgelaufen ist.
Der Rechner bildet § 557b BGB in der am 26.09.2026 geltenden Fassung ab (Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)). Eine Kappung der Indexmiete enthält diese Fassung nicht.
Geplante Änderung, noch kein geltendes Recht: Die Bundesregierung hat am 29.04.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/6807 (PDF, öffnet in neuem Tab) vom 01.07.2026 vor. Am 09.07.2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 14.10.2026 angesetzt. Beschlossen ist das Gesetz nicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Landesregierungen Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, per Rechtsverordnung für jeweils höchstens fünf Jahre bestimmen können. Dafür bräuchte es eine eigene Verordnung; Gebiete mit Mietpreisbremse wären nicht automatisch erfasst. Steigt der Index dort in einem Jahr um mehr als 3 Prozent, bliebe die Hälfte des darüber liegenden Anteils unberücksichtigt: Bei 5 Prozent Indexsteigerung wären 4 Prozent Mieterhöhung möglich. Das gälte auch für bestehende Indexmietverträge, wenn die Wohnung beim Zugang der Erklärung in einem solchen Gebiet liegt. Der Rechner berücksichtigt die geplante Kappung nicht. Den Verfahrensstand nennt die Verfahrensseite des BMJV (öffnet in neuem Tab).
Der Rechner liefert eine rechnerische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag, die veröffentlichten Indexwerte und die Umstände des Einzelfalls. Prüfen Sie Eingaben und Ergebnis vor dem Versand einer Erklärung.
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