Mieterhöhung durchsetzen: So gelingt es rechtssicher

Wie Vermieter eine Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen: Voraussetzungen, Fristen, zulässige Begründungen und häufige Fehler.

Aktualisiert am 13 Min. Lesezeit
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Viele private Vermieter stehen früher oder später vor der Frage: Wann und wie darf ich die Miete erhöhen?

Fehler bei Frist, Form oder Begründung führen dazu, dass ein Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist oder der Mieter nur einem Teil zustimmen muss. Dieser Leitfaden behandelt die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Voraussetzungen, Begründung, Ablauf, typische Fehler und ein Muster. Für Modernisierung, Staffel- und Indexmiete verweist er auf eigene Artikel. Rechtsstand: 26. September 2026.

Auf welchen Wegen die Miete steigen darf

Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter eine höhere Miete nur auf den Wegen verlangen, die das Gesetz vorsieht (§ 557 Abs. 2 und 3 BGB). Daneben können Vermieter und Mieter eine Erhöhung jederzeit einvernehmlich vereinbaren (§ 557 Abs. 1 BGB).

1. Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Dies ist der häufigste Fall. Liegt die Miete unter dem Niveau, das in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen gezahlt wird, können Sie vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur Vergleichsmiete verlangen. Die Vergleichsmiete ergibt sich meist aus dem örtlichen Mietspiegel, alternativ aus Vergleichswohnungen, einem Gutachten oder einer Mietdatenbank. Der Mieter muss zustimmen, sonst bleibt nur die Klage auf Zustimmung.

2. Mieterhöhung nach Modernisierung (§§ 559 bis 559e BGB)

Nach einer Modernisierung im Sinne des § 555b BGB, etwa einer Maßnahme, die Endenergie nachhaltig einspart, den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht oder die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert, dürfen Sie die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Vorher ziehen Sie den Anteil ab, der ohnehin für Erhaltung angefallen wäre, sowie Fördermittel. Die Monatsmiete darf dadurch innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je m² steigen, bei einer Miete unter 7 Euro je m² um höchstens 2 Euro; für den Einbau einer Heizungsanlage gelten höchstens 0,50 Euro je m². Für eine neue Heizungsanlage, für die Sie eine öffentliche Förderung in Anspruch nehmen, können Sie nach § 559e BGB 10 Prozent der Kosten ansetzen, nach Abzug der Förderung und einer Pauschale von 15 Prozent.

Die Maßnahme kündigen Sie spätestens drei Monate vor Baubeginn in Textform an (§ 555c BGB). Die Erhöhung erklären Sie nach Abschluss der Maßnahme in Textform mit nachvollziehbarer Berechnung, eine Zustimmung des Mieters ist nicht nötig. Die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung (§ 559b BGB). Ankündigung, Rechenweg und vier Beispiele finden Sie im Artikel Modernisierungsumlage berechnen.

3. Staffelmiete (§ 557a BGB)

Bei einer Staffelmiete stehen die künftigen Mieten mit Termin und Euro-Betrag im Mietvertrag, der dafür schriftlich geschlossen sein muss. Die neue Miete gilt ab dem vereinbarten Termin, ohne Erhöhungsverlangen und ohne Zustimmung des Mieters. Jede Miethöhe muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen, also die Erhöhung auf die Vergleichsmiete und die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Regeln, Musterklausel und Rechenbeispiel: Staffelmiete für Vermieter.

4. Indexmiete (§ 557b BGB)

Bei einer schriftlich vereinbarten Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Anpassung geschieht nicht automatisch: Sie müssen sie in Textform erklären und darin die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete oder die Erhöhung in Euro angeben (§ 557b Abs. 3 BGB). Eine Zustimmung des Mieters ist nicht nötig. Die neue Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen, und die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ist ausgeschlossen, eine Modernisierungsumlage nur eingeschränkt möglich.

Geplante Änderung, nicht in Kraft: Der Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform (Bundestagsdrucksache 21/6807 vom 01.07.2026) will Indexmieterhöhungen begrenzen: Steigt der Index innerhalb eines Jahres um mehr als 3 Prozent, soll der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Gelten soll das nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt. Stand 26.09.2026 ist das Gesetz weder beschlossen noch in Kraft; die erste Lesung im Bundestag war am 09.07.2026, die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 14.10.2026 angesetzt. Formel, Erhöhungsschreiben, Fristen und den Verfahrensstand erklärt der Artikel Indexmiete für Vermieter.

Ein weiterer Weg betrifft nur die Betriebskosten: Vorauszahlungen passen Sie nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform an (§ 560 Abs. 4 BGB), eine im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenpauschale lässt sich unter den Voraussetzungen des § 560 Abs. 1 BGB erhöhen. Die Nettokaltmiete ändert sich dadurch nicht. Details im Artikel Betriebskostenvorauszahlung anpassen.

Wichtig: Haben Sie weder eine Staffel- noch eine Indexmiete vereinbart, ist die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete der Regelfall. Um sie geht es im Rest dieses Artikels.

Voraussetzungen für eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete

Damit das Verlangen wirksam und in voller Höhe begründet ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

Keine Staffel- oder Indexmiete, kein Ausschluss

Solange eine Staffelmiete läuft oder eine Indexmiete vereinbart ist, ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2, § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB). Auch ein vertraglicher Ausschluss oder ein Ausschluss, der sich aus den Umständen ergibt, etwa eine für eine bestimmte Zeit fest vereinbarte Miete, verhindert die Erhöhung (§ 557 Abs. 3 BGB).

Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, muss die Miete seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verlangen selbst dürfen Sie frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung stellen (Satz 2). Erhöhungen nach Modernisierung und Anpassungen wegen Betriebskosten (§§ 559 bis 560 BGB) zählen für beide Fristen nicht (Satz 3).

Weil die neue Miete erst ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang geschuldet ist, schicken Sie das erste Verlangen bei einem neuen Mietverhältnis in der Regel frühestens nach zwölf Monaten. Zwischen dem Wirksamwerden zweier Erhöhungen nach § 558 BGB liegen mindestens 15 Monate.

Die Kappungsgrenze muss eingehalten sein

Bei Erhöhungen auf die Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Gemeinden oder Gemeindeteilen, die die Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmt hat, sind es höchstens 15 Prozent. Ausgangswert ist die Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung, nicht die heutige Miete. Erhöhungen nach Modernisierung und wegen Betriebskosten bleiben außer Betracht.

Wie Sie Bezugstag und Ausgangsmiete bestimmen, welche Gebiete eine 15-Prozent-Verordnung haben und fünf Rechenbeispiele finden Sie im Artikel Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung.

Die verlangte Miete darf die Vergleichsmiete nicht übersteigen

Zur Begründung können Sie sich insbesondere auf diese Mittel stützen (§ 558a Abs. 2 BGB):

  • Mietspiegel, einfach oder qualifiziert (der qualifizierte ist die belastbarste Grundlage)
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank
  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Mieten einzelner vergleichbarer Wohnungen, wobei die Benennung von drei Wohnungen genügt

Wie Sie die Vergleichsmiete mit diesen Mitteln ermitteln, zeigt der Artikel Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.

Das Verlangen braucht Textform

Textform genügt (§ 558a Abs. 1, § 126b BGB): ein Brief ohne eigenhändige Unterschrift, ein Fax oder eine E-Mail. Mündliche Verlangen sind unwirksam. Richten Sie das Schreiben an alle Mieter, die den Vertrag unterschrieben haben, und geben Sie es für alle Vermieter ab. Den Zugang müssen Sie im Streitfall beweisen. Eine E-Mail geht nach verbreiteter Ansicht nur zu, wenn der Mieter diesen Weg für Erklärungen zum Mietverhältnis eröffnet hat. Ein Brief, dessen Einwurf ein Bote bezeugen kann, ist deshalb der sicherere Weg.

Das Verlangen muss begründet sein

Die Begründung muss so konkret sein, dass der Mieter die Erhöhung überprüfen kann. Fehlt sie oder ist sie nicht nachvollziehbar, ist das Verlangen formell unwirksam. Sie können es neu stellen oder die Begründung im Prozess nachholen; der Mieter erhält dann aber erneut die volle Überlegungsfrist (§ 558b Abs. 3 BGB).

Zulässige Begründungen für Mieterhöhungen

Option 1: Mietspiegel (empfohlene Variante)

Der örtliche Mietspiegel ist die übliche Grundlage, sofern es einen gibt. Beim qualifizierten Mietspiegel wird vermutet, dass die dort genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Gibt es für die Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel mit Angaben zu Ihrer Wohnung, müssen Sie diese Angaben auch dann mitteilen, wenn Sie die Erhöhung anders begründen (§ 558a Abs. 3 BGB). Nennt der Mietspiegel eine Spanne, genügt es für die Form, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt (§ 558a Abs. 4 BGB). Wo Ihre Wohnung in der Spanne tatsächlich liegt, entscheidet im Streit das Gericht. Geben Sie deshalb an:

  • Einstufung der Wohnung (Lage, Ausstattung, Größe, Baujahr)
  • Entnommene Mietpreisspanne mit Mietspiegelfeld
  • Konkrete Herleitung Ihrer neuen Miete
  • Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen

Beispiel mit angenommenen Werten: „Laut qualifiziertem Mietspiegel der Stadt Musterstadt 2026 liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine 75-m²-Wohnung, Baujahr 1985, mittlere Lage, normale Ausstattung, bei 11,50 bis 13,00 €/m². Die aktuelle Nettokaltmiete beträgt 10,00 €/m².“

Option 2: Vergleichswohnungen

Sie können auch mindestens drei vergleichbare Wohnungen mit ihrer Miete benennen. Das Gesetz nennt keine festen Toleranzen. Vergleichbar sein sollten vor allem:

  • Baualter
  • Lage
  • Größe
  • Ausstattung

Wichtig: Der Mieter muss die Wohnungen auffinden und die Angaben überprüfen können. Nennen Sie deshalb Adresse und Geschoss, bei mehreren Wohnungen auf einer Etage auch deren Lage, sowie die Quadratmetermiete. Den Namen des Mieters der Vergleichswohnung müssen Sie nicht angeben (BGH, Urteil vom 18.12.2002, VIII ZR 72/02).

Option 3: Sachverständigengutachten

Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammen und begründet sein (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Es ist teurer, im Streit aber belastbar. Für private Vermieter lohnt es sich meist nur bei besonderen Objekten oder in Streitfällen. Eine Mietdatenbank (§ 558e BGB) gibt es nur in wenigen Gemeinden.

Schritt-für-Schritt: So setzen Vermieter eine Mieterhöhung korrekt durch

Schritt 1: Vergleichsmiete ermitteln

  • Aktuellen Mietspiegel besorgen
  • Wohnung korrekt einordnen
  • Mietpreisspanne bestimmen
  • Zu- und Abschläge dokumentieren

Tipp: Lieber konservativ argumentieren. Zu hohe Erhöhungen führen oft zu Ablehnung und Streit.

Schritt 2: Neue Miete berechnen

Zulässig ist der niedrigere Wert aus Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.

Rechenbeispiel (Gemeinde ohne Kappungsgrenzenverordnung):

  • Aktuelle Nettokaltmiete: 600 €
  • Vergleichsmiete laut Mietspiegel: 680 €
  • Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung: 550 €
  • Kappungsgrenze: 550 € × 1,20 = 660 €
  • Zulässige neue Miete: 660 €, also eine Erhöhung um 60 €

In einem Gebiet mit 15-Prozent-Grenze wären es 550 € × 1,15 = 632,50 €, also eine Erhöhung um 32,50 €.

Schritt 3: Mieterhöhungsverlangen schreiben

Das Schreiben sollte enthalten:

  • Alle Mieter als Empfänger und alle Vermieter als Absender
  • Bisherige Nettokaltmiete (Betrag und €/m²)
  • Neue Nettokaltmiete (Betrag und €/m²) und den Termin, ab dem sie gelten soll
  • Begründung mit konkreten Angaben (Mietspiegelfeld, Zu- und Abschläge oder Vergleichswohnungen)
  • Kurze Darstellung der Kappungsgrenze (Miete drei Jahre vor Wirksamwerden, Prozentsatz)
  • Hinweis auf § 558 BGB und Bitte um Zustimmung
  • Frist für die Zustimmung: Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang

Schritt 4: Überlegungsfrist abwarten

Der Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang zustimmen (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB).

Beispiel:

  • Zugang am 10. März
  • Überlegungsfrist bis 31. Mai
  • Neue Miete ab 1. Juni

Innerhalb derselben Frist kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt er, tritt die Erhöhung nicht ein (§ 561 BGB).

Schritt 5: Neue Miete ab dem dritten Monat einziehen

Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Stimmt er nur einem Teil zu, gilt die Erhöhung in diesem Umfang.

Schritt 6: Bei fehlender Zustimmung rechtlich vorgehen (optional)

Wenn der Mieter nicht oder nur teilweise zustimmt:

  • Klage auf Zustimmung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB)
  • Formelle Mängel des Verlangens lassen sich im Prozess beheben, der Mieter erhält dann erneut die Überlegungsfrist (§ 558b Abs. 3 BGB)
  • Vorher ist ein klärendes Gespräch empfehlenswert, ein Kompromiss ist oft günstiger als ein Prozess

Häufige Fehler bei Mieterhöhungen und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Falscher Zeitpunkt

Problem: Verlangen vor Ablauf der Jahresfrist oder Wirksamwerden, bevor die Miete 15 Monate unverändert war Lösung: Datum der letzten Mieterhöhung (ohne Modernisierung und Betriebskosten) und den frühesten Wirksamkeitstermin notieren

Fehler 2: Kappungsgrenze falsch berechnet

Problem: Grenze von der heutigen Miete aus gerechnet oder ein 15-Prozent-Gebiet übersehen Lösung: Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden ansetzen und die Landesverordnung prüfen, siehe Kappungsgrenze

Fehler 3: Unzureichende Begründung

Problem: „Die Mieten sind gestiegen“ reicht nicht Lösung: Konkrete Daten aus Mietspiegel oder Vergleichswohnungen

Fehler 4: Falsche Wohnungsmerkmale angesetzt

Problem: Überschätzung der Ausstattung Lösung: Objektive Bewertung nach Mietspiegelkriterien

Fehler 5: Erhöhung trotz Staffel- oder Indexmiete

Problem: Verlangen auf die Vergleichsmiete, obwohl der Vertrag eine Staffel- oder Indexmiete enthält Lösung: Mietvertrag prüfen; bei einer Indexmiete die Anpassung nach § 557b BGB erklären, bei einer Staffelmiete den nächsten Staffeltermin abwarten

Fehler 6: Unfreundlicher Ton im Anschreiben

Problem: Konfrontative Formulierungen Lösung: Sachlich und höflich formulieren

Musterformulierung für eine Mieterhöhung (unverbindlich)

VorlageMieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB
Betreff: Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB

Sehr geehrte/r [Namen aller Mieter],

für die von Ihnen gemietete Wohnung [Adresse, Lage im Haus] bitte ich Sie, einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen.

Bisherige Nettokaltmiete: [Betrag] € ([€/m²])
Neue Nettokaltmiete ab [Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang]:
[Betrag] € ([€/m²])
Die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bleiben unverändert.

Begründung:
Laut aktuellem Mietspiegel [Stadt, Jahr] beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung (Baujahr [Jahr], [m²], [Lage], [Ausstattung]) zwischen [X] und [Y] €/m².

[Einordnung mit Mietspiegelfeld, Zu- und Abschlägen]

Die Miete ist seit [Datum] unverändert. Am [Datum drei Jahre vor Wirksamwerden] betrug die Nettokaltmiete [Betrag] €. Die neue Miete liegt [Prozent] % darüber und hält damit die Kappungsgrenze von [20/15] % innerhalb von drei Jahren ein.

Bitte teilen Sie mir Ihre Zustimmung bis zum [Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang] mit.

Mit freundlichen Grüßen
[Namen aller Vermieter]

Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Mieterhöhung

Muss der Mieter der Mieterhöhung zustimmen?

Bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB ja. Stimmt er nicht zu, können Sie auf Zustimmung klagen. Keine Zustimmung brauchen die Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB) und die Anpassung einer Indexmiete (§ 557b BGB); beide erklären Sie einseitig in Textform. Bei einer Staffelmiete gilt die neue Miete ab dem im Vertrag vereinbarten Termin, ohne weitere Erklärung.

Kann ich die Mieterhöhung auch per E-Mail schicken?

Das Mieterhöhungsverlangen braucht Textform (§ 558a BGB), und eine E-Mail wahrt sie. Unsicher ist der Zugang: Nach verbreiteter Ansicht geht eine E-Mail nur zu, wenn der Mieter diesen Weg für Erklärungen zum Mietverhältnis eröffnet hat, etwa durch Angabe seiner E-Mail-Adresse im Mietvertrag. Weil Sie den Zugang beweisen müssen, ist ein Brief, dessen Einwurf ein Bote bezeugen kann, der sicherere Weg.

Was passiert, wenn der Mieter nicht auf die Mieterhöhung reagiert?

Schweigen ist keine Zustimmung. Stimmt der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang nicht zu, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Verstreicht diese Frist, müssen Sie ein neues Verlangen stellen. Ein Gespräch vor der Klage klärt oft, woran die Zustimmung scheitert.

Darf ich mehrmals im Jahr die Miete erhöhen?

Nicht auf die Vergleichsmiete. Die Miete muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen dürfen Sie frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung stellen (§ 558 Abs. 1 BGB). Zwischen zwei solchen Erhöhungen liegen damit mindestens 15 Monate. Modernisierungserhöhungen und Anpassungen wegen Betriebskosten (§§ 559 bis 560 BGB) zählen dabei nicht mit.

Kann ich wegen gestiegener Kosten (z. B. Hausgeld) die Miete erhöhen?

Nein. Maßstab für eine Erhöhung nach § 558 BGB ist allein die ortsübliche Vergleichsmiete, begründet mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Ihre eigenen Kosten spielen dafür keine Rolle. Umlagefähige Betriebskosten rechnen Sie über die Betriebskostenabrechnung ab und passen danach die Vorauszahlungen an (§ 560 BGB). Nicht umlagefähige Teile des Hausgelds, etwa Verwaltungskosten und die Erhaltungsrücklage, tragen Sie selbst.

Was gilt bei einem Mieterwechsel?

Mit einem neuen Mieter vereinbaren Sie die Miete neu, eine Kappungsgrenze gilt dabei nicht. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete aber höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten unter anderem für eine höhere Vormiete, für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Fazit

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich mit einer konkreten Begründung, eingehaltenen Fristen und einer nachvollziehbaren Rechnung durchsetzen. Private Vermieter profitieren davon, den Mietverlauf lückenlos zu dokumentieren und das Verlangen verständlich aufzubauen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Mietvertrag prüfen: keine Staffel- oder Indexmiete
  • Wartefrist und Jahresfrist einhalten
  • Kappungsgrenze von der Miete drei Jahre vor Wirksamwerden rechnen
  • Konkret und nachprüfbar begründen
  • Sachlich kommunizieren und kompromissbereit bleiben

Mieterhöhungen mit Vermieter1.de vorbereiten: Legen Sie am Mietverhältnis eine Mieterhöhung vom Typ „Mietspiegel“ an, prüft die Software das Verlangen nach § 558 BGB: Ausschluss durch Staffel- oder Indexmiete, Wartefrist und Jahresfrist, frühester Wirksamkeitstermin und Kappungsgrenze auf Basis des erfassten Mietverlaufs sowie der Abgleich mit der angegebenen Vergleichsmiete. Das Ergebnis ist eine Plausibilitätsprüfung, keine Rechtsberatung. Das Anschreiben erzeugen Sie als PDF-Entwurf, prüfen Sie es vor dem Versand. Das Anlegen von Mieterhöhungen gehört zu den Bezahltarifen, die Sie 14 Tage kostenlos testen können; eine Wohneinheit verwalten Sie dauerhaft kostenlos. Vermieter1.de 14 Tage kostenlos testen


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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Musterformulierung ist ein unverbindliches Beispiel ohne Gewähr. Angaben zum Gesetzgebungsverfahren sind stichtagsbezogen und können sich nach Redaktionsschluss ändern. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Im Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einholen, etwa bei einem Fachanwalt für Mietrecht oder Ihrem Eigentümerverband. Stand: 26. September 2026.

Gesetzestexte zu diesem Beitrag

Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

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