Mietrückstand: Anleitung für Vermieter (Mahnung & Kündigung)
Mietrückstand als Vermieter? So reagieren Sie richtig: Mahnungen, Fristen, Kündigung. Vermeiden Sie typische Fehler, die Sie Tausende Euro kosten.

Es ist der 5. des Monats. Die Miete ist seit fünf Tagen fällig – und Ihr Konto bleibt leer. Sie kennen das mulmige Gefühl: Vielleicht hat der Mieter nur vergessen? Oder ist das der Anfang eines Albtraums, der Sie Monate der Nerven und Tausende Euro kostet?
Die Wahrheit: Wie Sie in den nächsten 48 Stunden reagieren, entscheidet darüber, ob Sie Ihre Miete noch bekommen – oder ob Sie in 12 Monaten mit einem Räumungstitel vor Gericht stehen. Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung zeigt Ihnen den Weg.
Warum schnelles Handeln bei Mietrückstand entscheidend ist
Viele Vermieter machen den Fehler, zu lange zu warten. "Der zahlt bestimmt noch", denken sie. Nach 3 Monaten Rückstand (bei einer Miete von 800 Euro) haben Sie dann 2.400 Euro verloren – und der Mieter ist vielleicht längst zahlungsunfähig.
Beispielrechnung: Bei 800 Euro Kaltmiete und sechs Monaten Rückstand fehlen 4.800 Euro. Bei einer Räumungsklage bemisst sich der Streitwert nach der Kaltmiete für ein Jahr, hier 9.600 Euro; Nebenkosten zählen nur mit, wenn sie als Pauschale vereinbart sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG). Allein die Gerichtsgebühren betragen dann 849 Euro (3,0 Gebühren nach Nr. 1210 KV GKG). Anwaltskosten und gegebenenfalls die Kosten einer Zwangsräumung kommen hinzu.
Je früher Sie handeln, desto größer Ihre Chancen, ohne Verlust aus der Sache rauszukommen.
Schritt 1: Ruhe bewahren und Ursache klären (Tag 1-3)
Nicht sofort die Mahnung schicken
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, klären Sie die Ursache. Ein vergessener Dauerauftrag ist schnell korrigiert – eine vorschnelle Mahnung vergiftet das Mietverhältnis unnötig.
So gehen Sie vor:
- Prüfen Sie Ihr Konto erneut (Buchungsverzögerungen?)
- Kontaktieren Sie den Mieter freundlich per Telefon oder E-Mail
- Fragen Sie nach dem Grund – ohne Vorwürfe
Mögliche Gründe für den Zahlungsausfall:
- Vergessener Dauerauftrag nach Bankwechsel
- Kurzfristige Liquiditätsprobleme (Jobverlust, Krankheit)
- Streit über Mängel in der Wohnung
- Absichtliche Nichtzahlung
Profi-Tipp: Das "24-Stunden-Gespräch"
Rufen Sie kurz an, sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist: "Guten Tag, mir ist aufgefallen, dass die Miete noch nicht eingegangen ist. Ist alles in Ordnung?" Die Miete muss spätestens bis zum dritten Werktag des Monats gezahlt sein (§ 556b Abs. 1 BGB); der Samstag zählt dabei nicht als Werktag (BGH, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09). Fällt der Monatserste auf einen Samstag, läuft die Frist deshalb mindestens bis zum 5.
Warum das funktioniert: Ein vergessener Dauerauftrag oder ein kurzfristiger Engpass lässt sich im Gespräch oft sofort klären. Der Mieter merkt: Sie haben die Zahlungen im Blick.
Die Lösung: In der Zahlungsübersicht von vermieter1.de sehen Sie, welche Mieten ausstehen, und können reagieren, sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist, statt erst am 15. den Überblick zu verlieren.
Dokumentation ab Tag 1
Egal wie das Gespräch verläuft – dokumentieren Sie alles:
- Datum und Uhrzeit des Kontakts
- Inhalt des Gesprächs
- Vereinbarungen (z.B. "zahlt bis Freitag")
Diese Dokumentation ist Gold wert, falls es später vor Gericht geht. In vermieter1.de können Sie Gesprächsnotizen als Aufgabe mit Bezug zum Mieter und datierten Notizen festhalten. Versendete Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden mit Datum bei der jeweiligen Zahlung gespeichert.
Schritt 2: Die schriftliche Zahlungserinnerung (Tag 4-7)
Freundlich, aber bestimmt
Bleibt die Zahlung aus, folgt die schriftliche Zahlungserinnerung. Das ist noch keine Mahnung – aber ein wichtiger Nachweis.
Muster-Zahlungserinnerung:
Betreff: Zahlungserinnerung – Miete [Monat/Jahr] Sehr geehrte/r [Name], bei Durchsicht meiner Unterlagen habe ich festgestellt, dass die Miete für [Monat/Jahr] in Höhe von [Betrag] Euro noch nicht auf meinem Konto eingegangen ist. Vertragsgemäß ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats fällig. Bitte überweisen Sie den ausstehenden Betrag bis zum [Datum + 5 Tage] auf das bekannte Konto. Sollte sich unsere Schreiben gekreuzt haben, betrachten Sie diese Erinnerung bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Wichtig: Versenden Sie per E-Mail mit Lesebestätigung oder als Einwurf-Einschreiben. Ohne Nachweis ist Ihre Zahlungserinnerung vor Gericht wertlos!
Schritt 3: Die erste Mahnung mit Fristsetzung (Tag 8-14)
Jetzt wird es ernst
Reagiert der Mieter nicht, folgt die formelle Mahnung. Zwar gerät der Mieter bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit (3. Werktag) automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) – aber die Mahnung ist trotzdem wichtig: Sie dient der Beweissicherung und macht dem Mieter den Ernst der Lage unmissverständlich klar.
Was die Mahnung bewirkt – und was nicht:
- Sie belegt, dass Sie den Rückstand eingefordert und eine Frist gesetzt haben
- Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB) schuldet der Mieter bei kalendermäßiger Fälligkeit schon ab Verzugseintritt, nicht erst ab der Mahnung
- Für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist sie keine Voraussetzung (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB)
Muster-Mahnung:
Betreff: 1. Mahnung – Mietrückstand [Betrag] Euro Sehr geehrte/r [Name], trotz meiner Zahlungserinnerung vom [Datum] ist die Miete für [Monat/Jahr] in Höhe von [Betrag] Euro noch nicht eingegangen. Ich fordere Sie hiermit auf, den Rückstand bis spätestens [Datum + 10 Tage] auf folgendes Konto zu überweisen: [Kontodaten] Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten. Bei weiterem Zahlungs- verzug behalte ich mir die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vor. Bereits jetzt mache ich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Platzhalter in [eckigen Klammern] ersetzen. In der Word-Datei sind sie gelb markiert. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Profi-Tipp: Die "Ratenzahlung-Strategie"
Bei Mietern mit kurzfristigen Zahlungsproblemen (Jobverlust, Krankheit) kann eine Ratenzahlungsvereinbarung sinnvoll sein. Stellen Sie sich vor: Ihr Mieter schuldet 1.600 Euro. Mit einer Ratenzahlung von 400 Euro zusätzlich zur laufenden Miete haben Sie in 4 Monaten alles wieder – ohne Anwalt, ohne Gericht.
Aber Vorsicht: Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest und lassen Sie sie vom Mieter unterschreiben. Vereinbaren Sie, dass bei Nichteinhaltung einer Rate sofort der gesamte Restbetrag fällig wird. Ohne schriftliche Vereinbarung verschenken Sie wichtige Rechte!
Die Lösung: Legen Sie die unterschriebene Vereinbarung in der Mieterverwaltung beim Mietverhältnis ab und erfassen Sie jede eingehende Rate in der Zahlungsübersicht. Für die Fälligkeiten der Raten können Sie Aufgaben mit Erinnerung anlegen.
Schritt 4: Die zweite Mahnung und Kündigungsandrohung (Tag 15-21)
Letzte Chance vor der Eskalation
Die zweite Mahnung ist Ihre letzte Warnung vor rechtlichen Schritten. Hier müssen Sie:
- Den Gesamtrückstand klar beziffern
- Eine letzte Frist setzen (7-10 Tage)
- Die fristlose Kündigung explizit androhen
Wichtig zu wissen – wann Zahlungsverzug zur fristlosen Kündigung berechtigt:
Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB dürfen Sie fristlos kündigen, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, ODER
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht.
"Nicht unerheblich" bedeutet bei Wohnraum: Der Rückstand aus den beiden Terminen übersteigt zusammen eine Monatsmiete (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Bei 800 Euro Miete genügen im ersten Fall also schon mehr als 800 Euro Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten, im zweiten Fall brauchen Sie 1.600 Euro.
Schritt 5: Die fristlose Kündigung (nach dem 2. Mietausfall)
Wann Sie wirklich kündigen dürfen
Wichtig: Eine einzelne ausbleibende Miete reicht für die fristlose Kündigung nicht. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB brauchen Sie einen dieser beiden Rückstände:
- Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit insgesamt mehr als einer Monatsmiete im Rückstand, ODER
- Der Rückstand hat über mehr als zwei Termine die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht
Das heißt in der Praxis: Wenn Ihr Mieter am 1. Januar nicht zahlt, können Sie am 22. Januar noch nicht fristlos kündigen – es fehlt ja erst eine Miete. Erst wenn auch die Februar-Miete ausbleibt (also frühestens ab dem 4. Februar), haben Sie das Recht zur fristlosen Kündigung.
Sie dürfen also fristlos kündigen, sobald einer der beiden Rückstände erreicht ist (z.B. Januar- und Februarmiete zusammen mit mehr als einer Monatsmiete offen). Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung verlangt das Gesetz dafür nicht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Praktisch sinnvoll ist trotzdem:
- Die Mahnungen sind dokumentiert (Beweissicherung)
- Die gesetzten Zahlungsfristen sind fruchtlos verstrichen
Die Kündigung muss:
- Schriftlich erfolgen (Brief, keine E-Mail!)
- An alle Mieter adressiert sein
- Von allen Vermietern unterschrieben sein
- Den Kündigungsgrund benennen
Profi-Tipp: Die "Doppel-Kündigung"
Erfahrene Vermieter sprechen gleichzeitig die fristlose UND die ordentliche Kündigung aus. Warum?
Die Schonfrist-Falle: Der Mieter kann die fristlose Kündigung unwirksam machen, indem er innerhalb von 2 Monaten den kompletten Rückstand begleicht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das passiert häufiger als Sie denken – oft mit Geld von Verwandten oder dem Sozialamt. Die ordentliche Kündigung bleibt aber bestehen!
Das bedeutet für Sie: Selbst wenn der Mieter zahlt und die fristlose Kündigung kippt, müssen Sie nicht wieder bei Null anfangen. Mit der Doppel-Kündigung sind Sie auf der sicheren Seite.
Geplant (Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen): Die Schonfristzahlung soll künftig auch bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs wirken. Details zur Mietrechtsreform 2026 →
Nach der Kündigung: Die Räumungsklage
Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, bleibt nur die Räumungsklage. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, bei der Räumung ist das die Kaltmiete für ein Jahr; Nebenkosten zählen nur mit, wenn sie als Pauschale vereinbart sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG). Beispiel bei 800 Euro Kaltmiete, Streitwert 9.600 Euro:
- Gerichtsgebühren: 849 Euro (3,0 Gebühren nach Nr. 1210 KV GKG, eine Gebühr beträgt bei diesem Streitwert 283 Euro). Sie zahlen sie als Kläger vorab, erst dann wird die Klage zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG).
- Eigener Anwalt: 1.963,50 Euro bei einer streitigen Verhandlung: 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3100 und 3104 VV RVG, eine Gebühr beträgt 652 Euro), 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 Prozent Umsatzsteuer.
- Zwangsräumung: Der Gerichtsvollzieher verlangt einen Vorschuss, vor allem für Spedition und Einlagerung der Möbel. Die Höhe hängt vom Umfang des Hausrats ab. Beschränken Sie den Auftrag auf die Besitzverschaffung (§ 885a Abs. 1 ZPO, sogenannte Berliner Räumung), entfallen Spedition und Einlagerung durch den Gerichtsvollzieher. Die zurückgelassenen Sachen müssen Sie dann selbst wegschaffen und verwahren (§ 885a Abs. 3 ZPO).
- Dauer: Sie hängt vom Gericht ab und davon, ob der Mieter sich verteidigt. Rechnen Sie mit mehreren Monaten.
Gewinnen Sie den Prozess, muss der Mieter die Kosten tragen (§ 91 ZPO). Ist er zahlungsunfähig, bleiben sie bei Ihnen.
Wichtig: Setzen Sie niemals eigenmächtig das Schloss aus oder räumen Sie die Wohnung selbst! Das ist Hausfriedensbruch und kann Sie selbst vor Gericht bringen – plus Schadensersatz an den Mieter.
Häufige Fehler, die Vermieter Tausende Euro kosten
Fehler 1: Zu lange warten
Jeder Monat ohne Zahlung erhöht Ihr Risiko. Nach 6 Monaten Rückstand (4.800 Euro bei 800 Euro Miete) ist die Wahrscheinlichkeit, das Geld jemals zu sehen, minimal. Warum? Der Mieter, der 6 Monate nicht zahlen konnte, wird auch die nächsten 6 Monate nicht zahlen können.
Ihr Verlust bei 6 Monaten Nichtstun (Beispiel mit 800 Euro Kaltmiete, zahlungsunfähiger Mieter):
- 4.800 Euro Mietrückstand
- 849 Euro Gerichtsgebühren und 1.963,50 Euro für Ihren Anwalt (Rechnung oben)
- 2.400 Euro entgangene Miete, wenn das Verfahren bis zur Räumung drei weitere Monate dauert (Annahme)
- Zusammen: 10.012,50 Euro, dazu die Kosten der Zwangsräumung
Fehler 2: Mündliche Vereinbarungen
"Der Mieter hat gesagt, er zahlt nächste Woche" – ohne Nachweis ist das vor Gericht wertlos. Immer schriftlich! Eine E-Mail reicht, aber Sie brauchen einen Nachweis.
Fehler 3: Formfehler bei der Kündigung
Eine formunwirksame Kündigung beendet das Mietverhältnis nicht. Sie müssen erneut kündigen, und eine darauf gestützte Räumungsklage scheitert. Jeder Monat Verzögerung kostet Sie bei 800 Euro Miete weitere 800 Euro. Häufige Fehler:
- Kündigung per E-Mail statt Brief
- Nicht alle Mieter adressiert (bei WGs!)
- Kündigungsgrund nicht genannt
Fehler 4: Die "Schonfrist" vergessen
Der Mieter kann Ihre fristlose Kündigung kippen, wenn er innerhalb von 2 Monaten alles nachzahlt. Dieses Recht hat er allerdings nur einmal alle 2 Jahre. Dokumentieren Sie frühere Vorfälle – mit Datum und Betrag!
Profi-Tipp: Das Schonfrist-Protokoll
Führen Sie für jeden Mieter ein "Schonfrist-Protokoll". Notieren Sie jedes Mal, wenn eine fristlose Kündigung durch die Schonfristzahlung unwirksam geworden ist. Geschieht das innerhalb von 2 Jahren erneut, kann der Mieter die Kündigung nicht noch einmal auf diesem Weg abwenden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).
Die Lösung: Die Zahlungsübersicht von vermieter1.de zeigt Ihnen die Zahlungshistorie je Mietverhältnis. Das Schonfrist-Protokoll selbst führen Sie am einfachsten als datierte Notiz, etwa in einer Aufgabe mit Bezug zum Mieter.
Vorbeugen ist besser als Mahnen
Die Bonitätsprüfung vor Vertragsabschluss
Das wirksamste Mittel gegen Mietrückstände ist eine gründliche Mieterauswahl. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss:
- Schufa-Auskunft
- Einkommensnachweise (Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate)
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters
- Arbeitgeberbescheinigung
Einkommen und Miete: Eine gesetzliche Grenze für das Verhältnis von Miete zu Einkommen gibt es nicht. Welche Faustregel sich eignet und wie Sie sie anwenden, erklärt der Beitrag Bonitätsprüfung Mieter.
Die Mietkaution als Sicherheit
Die Kaution (maximal 3 Monatsmieten) ist Ihre Absicherung gegen Mietrückstände. Mit der Kautionsverwaltung von vermieter1.de halten Sie Betrag, Anlageform und Zahlungseingang je Mietverhältnis fest. Die Geldanlage nach § 551 Abs. 3 BGB und die Verzinsung regeln Sie mit Ihrer Bank.
Wichtig: Sie dürfen die Kaution während des Mietverhältnisses NICHT für laufende Mieten verwenden! Erst nach Ende des Mietverhältnisses können Sie Rückstände verrechnen. Greifen Sie vorher auf die Kaution zu, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Automatische Zahlungsüberwachung
Das größte Problem vieler Vermieter: Sie bemerken Rückstände zu spät. Bei 3-4 Mietobjekten verliert man schnell den Überblick. Am 15. des Monats fällt Ihnen auf, dass die Miete von Wohnung 3 fehlt – aber da sind schon 2 Wochen verloren.
Die Mieterverwaltung von vermieter1.de zeigt Ihnen auf einen Blick:
- Welche Mieten eingegangen sind
- Welche Mieten ausstehen
- Wie hoch der Gesamtrückstand pro Mieter ist
Alle Objekte im Überblick
Je mehr Wohnungen Sie vermieten, desto wichtiger wird ein zentraler Überblick. Die Immobilienverwaltung von vermieter1.de zeigt Ihnen alle Ihre Objekte mit Status – von der Kaution bis zum Zahlungseingang.
Checkliste: Mietrückstand richtig handhaben
Bei erstem Rückstand (Tag 1-7):
- Kontoeingang prüfen (Buchungsverzögerung?)
- Mieter freundlich kontaktieren
- Gespräch dokumentieren (Datum, Inhalt, Vereinbarung)
- Zahlungserinnerung schriftlich versenden
Bei anhaltendem Rückstand (Tag 8-21):
- Erste Mahnung mit Fristsetzung (10 Tage)
- Verzugszinsen geltend machen
- Ratenzahlung prüfen (nur schriftlich!)
- Zweite Mahnung mit Kündigungsandrohung
Bei Eskalation (ab Tag 22):
- Prüfen: Ist einer der beiden Kündigungsrückstände nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erreicht?
- Fristlose + ordentliche Kündigung (schriftlich!)
- Schonfrist-Regelung prüfen (letzte Nutzung?)
- Anwalt für Mietrecht konsultieren
- Räumungsklage vorbereiten
FAQ – Häufige Fragen zu Mietrückständen
Ab wann darf ich wegen Mietrückstand kündigen?
Fristlos kündigen dürfen Sie nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in zwei Fällen: Der Mieter ist an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem Teil davon in Verzug, der zusammen eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), oder er ist über mehr als zwei Termine mit einem Betrag in Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht. Eine einzelne ausstehende Miete reicht nicht aus. Bei 800 Euro Miete genügen im ersten Fall mehr als 800 Euro Rückstand aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten, im zweiten Fall sind es 1.600 Euro.
Kann der Mieter die Kündigung abwenden?
Ja, durch die sogenannte Schonfristzahlung. Begleicht der Mieter den gesamten fälligen Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle dazu, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn in den zwei Jahren davor schon einmal eine Kündigung auf diese Weise unwirksam geworden ist. Dokumentieren Sie deshalb jeden Vorfall.
Was kostet eine Räumungsklage?
Das hängt vom Streitwert ab. Für die Räumung ist das die Kaltmiete für ein Jahr (§ 41 Abs. 2 GKG), bei 800 Euro also 9.600 Euro. Die Gerichtsgebühren betragen dann 849 Euro (3,0 Gebühren nach Nr. 1210 KV GKG). Ihr eigener Anwalt kostet bei einer streitigen Verhandlung 1.963,50 Euro (1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3100 und 3104 VV RVG, Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer). Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher. Gewinnen Sie, muss der Mieter die Kosten tragen (§ 91 ZPO). Ist er zahlungsunfähig, bleiben sie bei Ihnen.
Darf ich die Kaution für ausstehende Miete verwenden?
Während des laufenden Mietverhältnisses: Nein. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses dürfen Sie die Kaution mit offenen Forderungen verrechnen. Greifen Sie vorher zu, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Muss ich vor der Kündigung abmahnen?
Für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist keine vorherige Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Die Mahnungen dokumentieren aber Ihre Bemühungen und stärken Ihre Position vor Gericht erheblich.
Fazit: Früh handeln, konsequent bleiben
Mietrückstände sind für Vermieter eine der größten Belastungen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in drei Punkten:
- Schnell reagieren – Je früher Sie handeln, desto größer Ihre Chancen
- Alles dokumentieren – Schriftliche Nachweise sind vor Gericht Gold wert
- Konsequent bleiben – Leere Drohungen untergraben Ihre Position
Mit der richtigen Strategie und professionellen Tools behalten Sie den Überblick und reagieren rechtzeitig – bevor aus 800 Euro Rückstand ein 10.000-Euro-Problem wird.
Haben Sie Angst, bei Ihren Mietern den Überblick zu verlieren?
Die Miete ist fällig und bleibt aus: Sie sehen sofort, welche Zahlung fehlt. Sie rufen kurz an, der Mieter überweist – Problem gelöst, bevor es vor Gericht landet.
vermieter1.de zeigt Ihnen:
- Zahlungsübersicht – Welche Mieten sind eingegangen, welche fehlen?
- Hinweis bei überfälligen Mieten (Bezahltarife) – auf Wunsch per E-Mail, sobald eine Miete nach dem im Mietvertrag hinterlegten Fälligkeitstag offen ist (in den E-Mail-Einstellungen aktivierbar)
- Zahlungserinnerung und Mahnung an den Mieter – per E-Mail, das Versanddatum wird bei der Zahlung gespeichert; in den Bezahltarifen optional mit automatischer erster Erinnerung nach einer von Ihnen festgelegten Zahl von Tagen
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- Ruhestörung: Vermieter-Pflichten – Wann Störung des Hausfriedens zur Kündigung berechtigt
- Wohnungsübergabe: Checkliste für Vermieter – Mängel dokumentieren und Kaution korrekt abrechnen
- Mietrechtsreform 2026: Was Vermieter jetzt wissen müssen – Regierungsentwurf, Zeitplan und geplante Änderungen, u. a. zur Schonfristzahlung
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Gesetze und Rechtsprechung können sich ändern. Im Zweifel konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.
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Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.
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