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CO2-Kostenaufteilung
berechnen

Berechnen Sie kostenlos, wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) aufgeteilt werden.

CO2-Kostenaufteilung berechnen

Nach dem Stufenmodell (CO2KostAufG)

Heizungsart
kWh

Verbrauch in kWh laut Gasrechnung (Brennwert). Gerechnet wird mit 0,1814 kg CO2 je kWh.

m²

Gesamtwohnfläche des Gebäudes, bei Etagenheizung die Wohnfläche der Wohnung. Vermieten Sie im Gebäude mehrere gesondert versorgte Wohnungen, gilt deren Gesamtwohnfläche; tragen Sie dann auch den Verbrauch dieser Wohnungen zusammen ein.

€/t

Vorbelegt ist der für die Aufteilung maßgebliche Zertifikatepreis nach § 4 Abs. 1 CO2KostAufG zum Zeitpunkt der Lieferung: bis 2025 der gesetzliche Festpreis, für 2026 60 €/t, auch wenn der Zuschlagspreis der Versteigerungen höher lag. Stammen die Lieferungen aus mehreren Jahren, etwa Heizöl aus zwei Lieferungen oder Gas über den Jahreswechsel, tragen Sie oben trotzdem den gesamten Verbrauch des Abrechnungszeitraums ein: Die Stufe richtet sich nach dem gesamten CO2-Ausstoß (§ 5 CO2KostAufG). Als Preis setzen Sie den nach Mengen gewichteten Mittelwert ein, zum Beispiel bei 1.000 Litern aus 2025 und 500 Litern aus 2026: (1.000 × 55 + 500 × 60) / 1.500 = 56,67 €/t. Das Preisfeld können Sie auch ändern, um andere Preise durchzuspielen.

So funktioniert die CO2-Kostenaufteilung

Das 10-Stufenmodell

Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten tragen muss. Bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2 pro m² und Jahr) zahlt der Mieter 100%.

CO2-Preis 2026

2026 wurden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel erstmals versteigert, vom 1. Juli bis 9. September im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Vom 3. November bis 3. Dezember 2026 verkauft die DEHSt Überschussmengen zum festen Preis von 68 Euro. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt 2026 ein Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).

Stufenmodell nach CO2KostAufG

StufeCO2 kg/m²/JahrMieterVermieter
1unter 12100% 0%
212 bis unter 1790% 10%
317 bis unter 2280% 20%
422 bis unter 2770% 30%
527 bis unter 3260% 40%
632 bis unter 3750% 50%
737 bis unter 4240% 60%
842 bis unter 4730% 70%
947 bis unter 5220% 80%
10ab 525% 95%

Rechtlicher Hinweis

Dieser Rechner dient zur Orientierung. Die tatsächliche Aufteilung kann je nach individuellen Umständen abweichen (z. B. Denkmalschutz, Gasherd-Nutzung). Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), in Kraft seit 1. Januar 2023. Bei Nichtwohngebäuden gilt kein Stufenmodell: Der Mieter trägt dort höchstens 50 Prozent der CO2-Kosten.

Berechnungsgrundlage

Berechnungsformeln

1. CO2-Ausstoß berechnen

CO2-Ausstoß (kg) = Energieverbrauch × Emissionsfaktor

Der Energieverbrauch wird mit dem brennstoffspezifischen Emissionsfaktor multipliziert. In der Heizkostenabrechnung verwenden Sie die Brennstoffemissionen, die der Lieferant auf der Rechnung ausweist.

2. CO2 pro Quadratmeter ermitteln

CO2 (kg/m²/Jahr) = CO2-Ausstoß (kg) / Wohnfläche (m²)

Der Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG) und bestimmt die Einstufung im 10-Stufenmodell.

3. CO2-Kosten berechnen

CO2-Kosten (€) = (CO2-Ausstoß / 1000) × maßgeblicher CO2-Preis pro Tonne

Auf der Brennstoffrechnung kommt die Umsatzsteuer hinzu. Die Gesamtkosten werden anschließend nach dem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Emissionsfaktoren

BrennstoffFaktor
Erdgas, je kWh laut Gasrechnung (Brennwert)0,1814 kg CO2/kWh
Erdgas, je kWh Heizwert0,2009 kg CO2/kWh
Heizöl EL2,676 kg CO2/Liter

Quelle: Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030), Anlage 2 Teil 4. Erdgas: 0,0558 t CO2/GJ bezogen auf den Heizwert; der Faktor 0,903 rechnet den Brennwert der Gasrechnung auf den Heizwert um. Heizöl EL: 0,074 t CO2/GJ, 42,8 GJ/t, 0,845 kg/Liter.

CO2-Preise nach Jahr

JahrBEHGFür die Aufteilung
202330 € (Festpreis)30,00 €
202445 € (Festpreis)45,00 €
202555 € (Festpreis)55,00 €
202655 bis 65 € (Versteigerung), danach 68 €60,00 €
2027offen, Entwurf: 55 bis 65 €Mittel der Versteigerungen 1.7. bis 30.11.2026, noch nicht veröffentlicht

Quellen: § 10 Abs. 2 BEHG, § 4 Abs. 1 CO2KostAufG, Veröffentlichung der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 16.12.2025, DEHSt-Veräußerungsbericht Juli 2026, Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/7869. Stand: 26.09.2026.

Beispielrechnung

Ausgangswerte:

  • Gasverbrauch laut Gasrechnung: 15.000 kWh/Jahr
  • Wohnfläche: 80 m²
  • Lieferjahr: 2026 (maßgeblicher CO2-Preis: 60 €/Tonne)

Zum Nachrechnen im Rechner das Lieferjahr 2026 auswählen; voreingestellt ist 2025 (55 €/Tonne).

1. CO2-Ausstoß:15.000 kWh × 0,1814 = 2.721 kg
2. CO2 pro m²:2.721 kg / 80 m² = 34,0 kg/m²
3. Stufe (32 bis unter 37 kg/m²):Stufe 6 → 50% / 50%
4. CO2-Kosten:2,721 t × 60 € = 163,26 € (ohne USt)
Ergebnis:Mieter: 81,63 € | Vermieter: 81,63 €

CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG: Alles was Vermieter wissen müssen

Was ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern bei Wohngebäuden. Ziel des Gesetzes ist es, beide Parteien an den Kosten der CO2-Bepreisung zu beteiligen und Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen.

Vor 2023 trugen Mieter die CO2-Kosten allein über die Heizkostenabrechnung. Das neue Gesetz verteilt die Kosten nun fair nach dem Energiestandard des Gebäudes: Je schlechter die Energiebilanz, desto mehr muss der Vermieter zahlen.

Wie funktioniert das 10-Stufenmodell?

Das Herzstück des CO2KostAufG ist das 10-Stufenmodell. Die Einstufung erfolgt anhand des jährlichen CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser Wert wird aus dem Heizenergieverbrauch und dem verwendeten Brennstoff berechnet.

  • Stufe 1 (unter 12 kg CO2/m²): Mieter trägt 100% der Kosten
  • Stufe 6 (32 bis unter 37 kg CO2/m²): Aufteilung 50/50
  • Stufe 10 (ab 52 kg CO2/m²): Vermieter trägt 95%

Welche Brennstoffe sind betroffen?

Das CO2KostAufG gilt für alle fossilen Brennstoffe, die der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen. Dies umfasst vor allem:

  • Erdgas: Der am häufigsten verwendete Brennstoff in deutschen Haushalten
  • Heizöl: Besonders in älteren Gebäuden und ländlichen Gebieten verbreitet
  • Flüssiggas: Vor allem bei Gebäuden ohne Gasnetzanschluss
  • Fernwärme: Sofern fossile Brennstoffe zur Erzeugung verwendet werden

Sonderregelungen und Ausnahmen

Das Gesetz sieht verschiedene Sonderregelungen vor:

  • Gasherd bei Gasetagenheizung: Versorgt sich der Mieter selbst mit Gas und nutzt es auch zum Kochen, wird sein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter um 5 Prozent gekürzt (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG)
  • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen: Stehen Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Milieuschutzsatzung einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, wird der Vermieteranteil halbiert. Betrifft die Beschränkung Gebäudehülle und Heizung, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§ 9 CO2KostAufG)
  • Nichtwohngebäude: Der Mieter trägt höchstens 50 Prozent der CO2-Kosten (§ 8 CO2KostAufG)
  • Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: Für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden (§ 43 Abs. 1 Gebäudemodernisierungsgesetz), werden die CO2-Kosten ab dem 1. Januar 2028 hälftig geteilt statt nach dem Stufenmodell (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG). Das gilt entsprechend für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, sofern der Bauantrag nicht vor dem 13. Mai 2026 gestellt wurde (§ 5b). Ausnahmen regeln § 5a Abs. 4 und § 5d, etwa für das vom Vermieter selbst bewohnte Zweifamilienhaus mit gemeinsamer Heizung außerhalb angespannter Wohnungsmärkte

Pflichten für Vermieter

Als Vermieter sind Sie verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung transparent darzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Der berechnete CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg/m²/Jahr
  • Die ermittelte Stufe nach dem 10-Stufenmodell
  • Die prozentuale Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter
  • Die absoluten Beträge für beide Parteien

Wichtig: Kommt der Vermieter diesen Informationspflichten nicht nach, hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 3% der anteiligen Heizkosten (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

CO2-Preisentwicklung

Der nationale CO2-Preis ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Welcher Preis für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt, legt § 4 CO2KostAufG fest (Stand: 26. September 2026):

  • 2023: 30 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
  • 2024: 45 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
  • 2025: 55 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
  • 2026: Versteigerung im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne vom 1. Juli bis 9. September 2026; alle fünf Versteigerungen im Juli endeten beim Höchstpreis von 65 Euro. Vom 3. November bis 3. Dezember 2026 verkauft die DEHSt Überschussmengen zu 68 Euro. Für die Aufteilung maßgeblich sind 60 Euro pro Tonne, der Mittelwert des Korridors.
  • 2027: Für die Aufteilung zählt der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November 2026 (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG). Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor dem 1. Januar 2027. Davon getrennt ist der Preis, den Brennstofflieferanten 2027 im Emissionshandel zahlen: Dafür sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2026 erneut einen Korridor von 55 bis 65 Euro vor (BT-Drucksache 21/7869, noch nicht beschlossen).
  • 2028: Die EU hat den Start des Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) um ein Jahr auf 2028 verschoben (Verordnung (EU) 2026/667).

Fazit: Energetische Sanierung lohnt sich

Das CO2KostAufG schafft klare Anreize für Vermieter, in die energetische Sanierung ihrer Gebäude zu investieren. Durch Maßnahmen wie Wärmedämmung, moderne Heizungsanlagen oder den Umstieg auf erneuerbare Energien können Sie nicht nur die CO2-Kosten senken, sondern auch den Wert Ihrer Immobilie steigern.

Mit unserem kostenlosen CO2-Rechner können Sie schnell und einfach ermitteln, wie hoch Ihr Anteil an den CO2-Kosten ist und wie sich eine Verbesserung der Energiebilanz auswirken würde.

Häufige Fragen zum CO2-Preis und zur Aufteilung

Stand der Angaben: 26. September 2026

Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?
Den gesetzlichen Festpreis der Jahre 2021 bis 2025 gibt es 2026 nicht mehr. Die Zertifikate wurden vom 1. Juli bis 9. September 2026 erstmals an der Energiebörse EEX versteigert, in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 (§ 10 Abs. 2 BEHG). Alle fünf Versteigerungen im Juli endeten beim Höchstpreis von 65 Euro. Vom 3. November bis 3. Dezember 2026 verkauft die Deutsche Emissionshandelsstelle Überschussmengen zum festen Preis von 68 Euro, Nachkäufe im Jahr 2027 kosten 70 Euro. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt 2026 ein fester Rechenwert: der Mittelwert des Korridors, also 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG). Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat diesen Wert am 16. Dezember 2025 veröffentlicht. Im Rechner ist das Lieferjahr 2025 (55 Euro) voreingestellt; wählen Sie 2026, setzt er 60 Euro ein.
Was gilt ab 2027?
Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter zählt 2027 der Durchschnittspreis der nationalen Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November 2026 (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG). Alle fünf Versteigerungen im Juli 2026 endeten bei 65 Euro pro Tonne. Den maßgeblichen Wert veröffentlicht das Umweltbundesamt spätestens zehn Werktage vor dem 1. Januar 2027; bis dahin steht er nicht fest. Rechnen Sie also nicht damit, dass 2027 wieder 60 Euro gelten. Davon zu unterscheiden ist der Preis, den Brennstofflieferanten 2027 im nationalen Emissionshandel zahlen und in ihre Preise einrechnen. Nach bisheriger Rechtslage würde er sich aus dem Durchschnittspreis der Versteigerungen im EU-Emissionshandel für Energie und Industrie errechnen, weil die EU den Start des Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) auf 2028 verschoben hat (Verordnung (EU) 2026/667). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2026 sieht stattdessen erneut einen Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne vor (Bundestagsdrucksache 21/7869); beschlossen ist er noch nicht.
Welche Stufe gilt für mein Gebäude?
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Dafür teilen Sie die Brennstoffemissionen laut Rechnung durch die Gesamtwohnfläche und runden auf eine Nachkommastelle. Den Wert ordnen Sie in die zehn Stufen der Anlage zum Gesetz ein: Unter 12 kg trägt der Mieter die CO2-Kosten allein, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 Prozent. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, werden die Stufengrenzen anteilig gekürzt. Für Nichtwohngebäude gilt kein Stufenmodell; dort trägt der Mieter höchstens 50 Prozent (§ 8). Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, teilen Vermieter und Mieter die CO2-Kosten ab dem 1. Januar 2028 hälftig (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG); entsprechend gilt das für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden (§ 5b). Härtefälle regelt § 5d.
Wo steht der CO2-Preis in der Rechnung?
Brennstoff- und Wärmelieferanten müssen auf der Rechnung angeben: die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO2, den Preisbestandteil der CO2-Kosten, den heizwertbezogenen Emissionsfaktor in kg CO2 pro kWh und den Energiegehalt der Brennstoffmenge in kWh (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG). Der Preisbestandteil ergibt sich aus den Brennstoffemissionen mal dem zum Lieferzeitpunkt maßgeblichen Zertifikatepreis, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3). Bei Heizöl zählt deshalb das Lieferdatum: Öl, das 2025 geliefert und 2026 verbrannt wurde, ist mit 55 Euro pro Tonne angesetzt. Für die Heizkostenabrechnung übernehmen Sie die Werte aus der Rechnung; der Rechner liefert eine Schätzung mit Standardwerten.
Gilt die Aufteilung auch bei Etagenheizung oder Gasetagenheizung?
Ja. Versorgt der Vermieter die Wohnung über eine eigene Etagenheizung und rechnet die Heizkosten ab, ermittelt er den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter für die Wohnung und teilt die Kosten in der Heizkostenabrechnung auf. Vermietet er im Gebäude mehrere gesondert versorgte Wohnungen, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Hat der Mieter einen eigenen Gasliefervertrag, stuft er die Wohnung selbst ein und kann den Vermieteranteil erstattet verlangen (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2). Er muss den Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten in Textform geltend machen. Haben die Parteien Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann der Vermieter den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen; sonst erstattet er ihn spätestens zwölf Monate nach der Anzeige. Nutzt der Mieter das Gas auch für eigene Geräte zu anderen, nicht gewerblichen Zwecken, etwa für einen Gasherd, wird der Erstattungsanspruch um 5 Prozent gekürzt. Bei gewerblicher Nutzung besteht der Anspruch nur, wenn der Verbrauch für die Heizung separat gemessen und nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 3).
Welcher CO2-Preis gilt bei Fernwärme?
Wärmelieferanten müssen die CO2-Kosten der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe ebenfalls ausweisen (§ 3 Abs. 4 CO2KostAufG). Für Brennstoffe im nationalen Emissionshandel gelten dieselben Preise wie oben. Stammt die Wärme aus Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, gilt für diesen Anteil der Durchschnittspreis der EU-Versteigerungen im Jahr vor der Rechnungsstellung; für Rechnungen aus dem Jahr 2026 sind das 73,86 Euro pro Tonne. Für Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben, gilt das Gesetz für Wärme aus solchen Anlagen nicht (§ 2 Abs. 4).
Warum weicht das Ergebnis des Rechners von meiner Rechnung ab?
Der Rechner verwendet die Standardwerte der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030: 0,1814 kg CO2 je kWh Erdgas, bezogen auf den Brennwert, in dem Gasrechnungen den Verbrauch angeben, und 2,676 kg CO2 je Liter Heizöl EL. Auf der Rechnung steht dagegen der heizwertbezogene Faktor (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG), bei Erdgas 0,2009 kg CO2 je kWh. Wer diesen Faktor mit dem Brennwert-Verbrauch multipliziert, erhält einen um rund 11 Prozent zu hohen Wert. Weitere Abweichungen entstehen durch die Umsatzsteuer, die der Rechner nicht einrechnet, durch Lieferungen aus einem anderen Preisjahr und durch Biomasseanteile wie Biomethan, die mit geringeren Emissionen angesetzt werden können. Maßgeblich sind die Angaben auf Ihrer Rechnung.

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