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CO2-Kostenaufteilung
berechnen
Berechnen Sie kostenlos, wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) aufgeteilt werden.
CO2-Kostenaufteilung berechnen
Nach dem Stufenmodell (CO2KostAufG)
Verbrauch in kWh laut Gasrechnung (Brennwert). Gerechnet wird mit 0,1814 kg CO2 je kWh.
Gesamtwohnfläche des Gebäudes, bei Etagenheizung die Wohnfläche der Wohnung. Vermieten Sie im Gebäude mehrere gesondert versorgte Wohnungen, gilt deren Gesamtwohnfläche; tragen Sie dann auch den Verbrauch dieser Wohnungen zusammen ein.
Vorbelegt ist der für die Aufteilung maßgebliche Zertifikatepreis nach § 4 Abs. 1 CO2KostAufG zum Zeitpunkt der Lieferung: bis 2025 der gesetzliche Festpreis, für 2026 60 €/t, auch wenn der Zuschlagspreis der Versteigerungen höher lag. Stammen die Lieferungen aus mehreren Jahren, etwa Heizöl aus zwei Lieferungen oder Gas über den Jahreswechsel, tragen Sie oben trotzdem den gesamten Verbrauch des Abrechnungszeitraums ein: Die Stufe richtet sich nach dem gesamten CO2-Ausstoß (§ 5 CO2KostAufG). Als Preis setzen Sie den nach Mengen gewichteten Mittelwert ein, zum Beispiel bei 1.000 Litern aus 2025 und 500 Litern aus 2026: (1.000 × 55 + 500 × 60) / 1.500 = 56,67 €/t. Das Preisfeld können Sie auch ändern, um andere Preise durchzuspielen.
So funktioniert die CO2-Kostenaufteilung
Das 10-Stufenmodell
Je schlechter die Energiebilanz eines Gebäudes, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten tragen muss. Bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2 pro m² und Jahr) zahlt der Mieter 100%.
CO2-Preis 2026
2026 wurden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel erstmals versteigert, vom 1. Juli bis 9. September im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Vom 3. November bis 3. Dezember 2026 verkauft die DEHSt Überschussmengen zum festen Preis von 68 Euro. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt 2026 ein Rechenwert von 60 Euro pro Tonne (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).
Stufenmodell nach CO2KostAufG
| Stufe | CO2 kg/m²/Jahr | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100% | 0% |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90% | 10% |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80% | 20% |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70% | 30% |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60% | 40% |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50% | 50% |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40% | 60% |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30% | 70% |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20% | 80% |
| 10 | ab 52 | 5% | 95% |
Rechtlicher Hinweis
Dieser Rechner dient zur Orientierung. Die tatsächliche Aufteilung kann je nach individuellen Umständen abweichen (z. B. Denkmalschutz, Gasherd-Nutzung). Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), in Kraft seit 1. Januar 2023. Bei Nichtwohngebäuden gilt kein Stufenmodell: Der Mieter trägt dort höchstens 50 Prozent der CO2-Kosten.
Berechnungsgrundlage
Berechnungsformeln
1. CO2-Ausstoß berechnen
Der Energieverbrauch wird mit dem brennstoffspezifischen Emissionsfaktor multipliziert. In der Heizkostenabrechnung verwenden Sie die Brennstoffemissionen, die der Lieferant auf der Rechnung ausweist.
2. CO2 pro Quadratmeter ermitteln
Der Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG) und bestimmt die Einstufung im 10-Stufenmodell.
3. CO2-Kosten berechnen
Auf der Brennstoffrechnung kommt die Umsatzsteuer hinzu. Die Gesamtkosten werden anschließend nach dem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.
Emissionsfaktoren
| Brennstoff | Faktor |
|---|---|
| Erdgas, je kWh laut Gasrechnung (Brennwert) | 0,1814 kg CO2/kWh |
| Erdgas, je kWh Heizwert | 0,2009 kg CO2/kWh |
| Heizöl EL | 2,676 kg CO2/Liter |
Quelle: Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030), Anlage 2 Teil 4. Erdgas: 0,0558 t CO2/GJ bezogen auf den Heizwert; der Faktor 0,903 rechnet den Brennwert der Gasrechnung auf den Heizwert um. Heizöl EL: 0,074 t CO2/GJ, 42,8 GJ/t, 0,845 kg/Liter.
CO2-Preise nach Jahr
| Jahr | BEHG | Für die Aufteilung |
|---|---|---|
| 2023 | 30 € (Festpreis) | 30,00 € |
| 2024 | 45 € (Festpreis) | 45,00 € |
| 2025 | 55 € (Festpreis) | 55,00 € |
| 2026 | 55 bis 65 € (Versteigerung), danach 68 € | 60,00 € |
| 2027 | offen, Entwurf: 55 bis 65 € | Mittel der Versteigerungen 1.7. bis 30.11.2026, noch nicht veröffentlicht |
Quellen: § 10 Abs. 2 BEHG, § 4 Abs. 1 CO2KostAufG, Veröffentlichung der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 16.12.2025, DEHSt-Veräußerungsbericht Juli 2026, Gesetzentwurf BT-Drucksache 21/7869. Stand: 26.09.2026.
Beispielrechnung
Ausgangswerte:
- Gasverbrauch laut Gasrechnung: 15.000 kWh/Jahr
- Wohnfläche: 80 m²
- Lieferjahr: 2026 (maßgeblicher CO2-Preis: 60 €/Tonne)
Zum Nachrechnen im Rechner das Lieferjahr 2026 auswählen; voreingestellt ist 2025 (55 €/Tonne).
CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG: Alles was Vermieter wissen müssen
Was ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern bei Wohngebäuden. Ziel des Gesetzes ist es, beide Parteien an den Kosten der CO2-Bepreisung zu beteiligen und Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen.
Vor 2023 trugen Mieter die CO2-Kosten allein über die Heizkostenabrechnung. Das neue Gesetz verteilt die Kosten nun fair nach dem Energiestandard des Gebäudes: Je schlechter die Energiebilanz, desto mehr muss der Vermieter zahlen.
Wie funktioniert das 10-Stufenmodell?
Das Herzstück des CO2KostAufG ist das 10-Stufenmodell. Die Einstufung erfolgt anhand des jährlichen CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche. Dieser Wert wird aus dem Heizenergieverbrauch und dem verwendeten Brennstoff berechnet.
- Stufe 1 (unter 12 kg CO2/m²): Mieter trägt 100% der Kosten
- Stufe 6 (32 bis unter 37 kg CO2/m²): Aufteilung 50/50
- Stufe 10 (ab 52 kg CO2/m²): Vermieter trägt 95%
Welche Brennstoffe sind betroffen?
Das CO2KostAufG gilt für alle fossilen Brennstoffe, die der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen. Dies umfasst vor allem:
- Erdgas: Der am häufigsten verwendete Brennstoff in deutschen Haushalten
- Heizöl: Besonders in älteren Gebäuden und ländlichen Gebieten verbreitet
- Flüssiggas: Vor allem bei Gebäuden ohne Gasnetzanschluss
- Fernwärme: Sofern fossile Brennstoffe zur Erzeugung verwendet werden
Sonderregelungen und Ausnahmen
Das Gesetz sieht verschiedene Sonderregelungen vor:
- Gasherd bei Gasetagenheizung: Versorgt sich der Mieter selbst mit Gas und nutzt es auch zum Kochen, wird sein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter um 5 Prozent gekürzt (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG)
- Öffentlich-rechtliche Beschränkungen: Stehen Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Milieuschutzsatzung einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, wird der Vermieteranteil halbiert. Betrifft die Beschränkung Gebäudehülle und Heizung, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§ 9 CO2KostAufG)
- Nichtwohngebäude: Der Mieter trägt höchstens 50 Prozent der CO2-Kosten (§ 8 CO2KostAufG)
- Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen: Für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden (§ 43 Abs. 1 Gebäudemodernisierungsgesetz), werden die CO2-Kosten ab dem 1. Januar 2028 hälftig geteilt statt nach dem Stufenmodell (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG). Das gilt entsprechend für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, sofern der Bauantrag nicht vor dem 13. Mai 2026 gestellt wurde (§ 5b). Ausnahmen regeln § 5a Abs. 4 und § 5d, etwa für das vom Vermieter selbst bewohnte Zweifamilienhaus mit gemeinsamer Heizung außerhalb angespannter Wohnungsmärkte
Pflichten für Vermieter
Als Vermieter sind Sie verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung transparent darzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Der berechnete CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg/m²/Jahr
- Die ermittelte Stufe nach dem 10-Stufenmodell
- Die prozentuale Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter
- Die absoluten Beträge für beide Parteien
Wichtig: Kommt der Vermieter diesen Informationspflichten nicht nach, hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 3% der anteiligen Heizkosten (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
CO2-Preisentwicklung
Der nationale CO2-Preis ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt. Welcher Preis für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt, legt § 4 CO2KostAufG fest (Stand: 26. September 2026):
- 2023: 30 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
- 2024: 45 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
- 2025: 55 Euro pro Tonne CO2 (Festpreis)
- 2026: Versteigerung im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne vom 1. Juli bis 9. September 2026; alle fünf Versteigerungen im Juli endeten beim Höchstpreis von 65 Euro. Vom 3. November bis 3. Dezember 2026 verkauft die DEHSt Überschussmengen zu 68 Euro. Für die Aufteilung maßgeblich sind 60 Euro pro Tonne, der Mittelwert des Korridors.
- 2027: Für die Aufteilung zählt der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November 2026 (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG). Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor dem 1. Januar 2027. Davon getrennt ist der Preis, den Brennstofflieferanten 2027 im Emissionshandel zahlen: Dafür sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2026 erneut einen Korridor von 55 bis 65 Euro vor (BT-Drucksache 21/7869, noch nicht beschlossen).
- 2028: Die EU hat den Start des Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) um ein Jahr auf 2028 verschoben (Verordnung (EU) 2026/667).
Fazit: Energetische Sanierung lohnt sich
Das CO2KostAufG schafft klare Anreize für Vermieter, in die energetische Sanierung ihrer Gebäude zu investieren. Durch Maßnahmen wie Wärmedämmung, moderne Heizungsanlagen oder den Umstieg auf erneuerbare Energien können Sie nicht nur die CO2-Kosten senken, sondern auch den Wert Ihrer Immobilie steigern.
Mit unserem kostenlosen CO2-Rechner können Sie schnell und einfach ermitteln, wie hoch Ihr Anteil an den CO2-Kosten ist und wie sich eine Verbesserung der Energiebilanz auswirken würde.
Häufige Fragen zum CO2-Preis und zur Aufteilung
Stand der Angaben: 26. September 2026
Wie hoch ist der CO2-Preis 2026?
Was gilt ab 2027?
Welche Stufe gilt für mein Gebäude?
Wo steht der CO2-Preis in der Rechnung?
Gilt die Aufteilung auch bei Etagenheizung oder Gasetagenheizung?
Welcher CO2-Preis gilt bei Fernwärme?
Warum weicht das Ergebnis des Rechners von meiner Rechnung ab?
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