Mieterselbstauskunft: kostenlose PDF-Vorlage, datenschutzkonform

Mieterselbstauskunft als kostenlose PDF-Vorlage und Online-Formular nach dem Muster der Datenschutzaufsicht: erlaubte Fragen je Phase, Tabus und Unterlagen.

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Mieterselbstauskunft: kostenlose PDF-Vorlage, datenschutzkonform - Ratgeber für Vermieter | vermieter1.de

Ein Mietinteressent war bei der Besichtigung, die Wohnung gefällt ihm, und er fragt, welche Unterlagen Sie brauchen. Schicken Sie ihm jetzt einen Fragebogen, der alles auf einmal abfragt, also Geburtsdatum, Familienstand, Arbeitgeber seit wann, Name und Telefonnummer des Vorvermieters, dazu eine Kopie des Ausweises und die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, dann erheben Sie einen Teil davon nach Auffassung der Datenschutzaufsicht unzulässig und einen anderen Teil zu früh. Manche Angaben dürfen Sie erst verlangen, wenn Sie sich für diesen einen Interessenten entschieden haben.

Grundlage dieses Leitfadens ist die Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) „zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen“, Version 2.0, Stand Januar 2026, mit ihrem Musterfragebogen. Sie hat die Version 1.0 vom 24.01.2024 abgelöst. Angaben wie „A.1“ oder „C.3“ verweisen im Text auf die Abschnitte dieser Orientierungshilfe. Vorlage und Online-Formular auf dieser Seite folgen dem Musterfragebogen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Zeitpunkte: Die Orientierungshilfe unterscheidet den Besichtigungstermin (A), den erklärten Wunsch, die Wohnung zu mieten (B), und Ihre Entscheidung für einen bestimmten Interessenten (C). Jede zulässige Frage hat ihren Zeitpunkt.
  • Zur Besichtigung: Name, Vorname und eine Kontaktangabe, bei Sozialwohnungen die Frage nach dem Wohnberechtigungsschein. Den Ausweis dürfen Sie sich zeigen lassen, eine Kopie ist unzulässig (A.1).
  • Nach dem Anmietungswunsch: Zahl der einziehenden Erwachsenen und Kinder, Arbeitgeber, Beruf, Nettoeinkommen oder ein Ja/Nein zu einem Mindestbetrag, zustimmungsbedürftige Haustiere, laufende Insolvenz, Räumungstitel der letzten fünf Jahre (B).
  • Erst nach Ihrer Entscheidung: geschwärzter Einkommensnachweis, ein für die Anmietung bestimmter Bonitätsnachweis (nicht die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO) und Fragen nach erheblichen Mietrückständen (C).
  • Tabu: Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion und ethnische Herkunft, Vorstrafen, Schwangerschaft und Kinderwunsch, Partei oder Mieterverein, Dauer der Beschäftigung, Kontaktdaten des Vorvermieters, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
  • Keine Einwilligungsklausel: Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f bzw. b DSGVO, eine Einwilligung wäre nicht freiwillig.
  • Löschen: Daten abgelehnter Interessenten regelmäßig spätestens nach sechs Monaten (D).

Vorlage herunterladen oder direkt ausfüllen: Die leere Vorlage zum Ausdrucken ist nach den drei Phasen der Orientierungshilfe gegliedert: Mieterselbstauskunft als PDF-Vorlage herunterladen (.pdf)

Im Online-Formular darunter bereiten Sie als Vermieter die Vorlage mit Ihren Kontaktdaten, der Wohnung und dem Mindestbetrag für die Einkommensfrage vor. Mietinteressenten füllen sie aus und laden sie als PDF herunter. Alle Eingaben bleiben im Browser.

Mieterselbstauskunft online ausfüllen

Nach dem Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz (Orientierungshilfe Version 2.0, Januar 2026) · Ergebnis als ausfüllbares PDF, zum Drucken oder als Text

Ihre Angaben bleiben in diesem Browserfenster. PDF, Ausdruck und Text entstehen auf Ihrem Gerät, nichts wird an vermieter1.de übertragen oder gespeichert. Beim Neuladen oder Schließen der Seite sind die Eingaben gelöscht.

Wofür möchten Sie den Bogen nutzen?

Als Vermieter: Vorlage vorbereiten

Ihre Angaben stehen im PDF oben und in den Datenschutzhinweisen. Die Antwortfelder bleiben leer, der Mietinteressent füllt sie aus. Alle Angaben sind freiwillig.

Vermieter

Wohnung

Fragen anpassen

Der Mietinteressent kann dann mit Ja oder Nein angeben, ob ihm monatlich mindestens dieser Betrag für die Miete bleibt, statt sein Einkommen zu nennen.

Leer lassen, wenn niemand sonst die Angaben erhält; im PDF steht dann „keine“.

Das PDF enthält Ihre Angaben, die passenden Fragen und leere, ausfüllbare Antwortfelder. Mietinteressenten füllen jeden Abschnitt erst aus, wenn er an der Reihe ist. Die Datenschutzhinweise auf der letzten Seite sind ein Muster; passen Sie sie an Ihren Fall an.

Lieber ohne Eingaben? Leere Vorlage als PDF (4 Seiten, ausfüllbar)

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Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter, Hausverwaltungen oder Makler vor dem Vertragsschluss Angaben von Mietinteressenten einholen. Gebräuchlich sind auch die Bezeichnungen Selbstauskunft Mieter, Mieterfragebogen, Mieterauskunft oder Bewerberbogen. Gemeint ist immer dasselbe: Der Interessent gibt Auskunft über sich, damit Sie entscheiden können, ob Sie mit ihm einen Mietvertrag schließen.

Ein Gesetz, das die Mieterselbstauskunft regelt, gibt es nicht. Welche Fragen Sie stellen dürfen, ergibt sich aus dem Datenschutzrecht. Zur Besichtigung stützt sich die Datenerhebung regelmäßig auf Ihr berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Spätestens wenn der Interessent erklärt, die Wohnung mieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, dann gilt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Einleitung). Erlaubt ist nur, was erforderlich ist: Die Angaben müssen mit dem Mietverhältnis in einem objektiven Zusammenhang stehen, und schutzwürdige Interessen des Interessenten dürfen nicht überwiegen. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.

Die Orientierungshilfe ist kein Gesetz, sondern die gemeinsame Auslegung der Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern. Gerichte sind daran nicht gebunden, die Behörden bearbeiten aber Beschwerden und können Verstöße mit Bußgeldern ahnden (Art. 83 DSGVO). Die Darstellung ist nicht abschließend, und der Musterfragebogen muss an den Einzelfall angepasst werden: Nicht erforderliche Fragen sind nicht zu stellen, nicht erforderliche Unterlagen nicht anzufordern.

Nicht verwechseln: Auch die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die jeder bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei über sich anfordern kann, heißt oft „Selbstauskunft“. Vermieter dürfen sie nicht anfordern (C.3).

Welche Fragen erlaubt sind: die drei Phasen

Die Orientierungshilfe teilt die Vermietung in bis zu drei Zeitpunkte. Jede Phase öffnet nur die Fragen, die dann erforderlich sind. Wer alles schon zur Besichtigung abfragt, erhebt Daten von Menschen, die die Wohnung vielleicht gar nicht wollen.

Phase A: Besichtigungstermin

Wer eine Wohnung zunächst nur ansehen will, muss in aller Regel keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen (A).

AngabeZulässig?HinweisQuelle
Name, VornameJaZur IdentifikationA.1
Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-AdresseJa, eine Angabe genügtWeitere Kontaktdaten sind freiwilligA.1, Musterfragebogen A
PersonalausweisNur vorzeigenBesichtigen Interessenten allein, dürfen Sie die Angaben am Ausweis prüfen und die Prüfung vermerken. Eine Kopie ist unzulässigA.1
Wohnberechtigungsschein bei SozialwohnungenJaOb einer vorliegt, für welche Wohnfläche und wie viele Wohnräume. Eine Kopie erst in Phase BA.2, § 27 Abs. 1 WoFG
Einkommen, Arbeitgeber, BonitätIn aller Regel neinGehört in die Phasen B und CA

Phase B: Der Interessent will die Wohnung mieten

Sagt ein Interessent, dass er die Wohnung mieten möchte, dürfen Sie die folgenden Fragen stellen, und zwar jedem, der sich bewirbt.

FrageZulässig?HinweisQuelle
Wie viele Personen ziehen ein, Erwachsene oder Kinder?JaWeitere Angaben zu diesen Personen nur, wenn sie Vertragspartner werden sollenB.1
Wohnberechtigungsschein übergebenJa, bei SozialwohnungenJetzt auch als KopieA.2, Musterfragebogen B.2
Derzeitiger Arbeitgeber, ausgeübter BerufJaAls Kriterium der BonitätB.7
Monatliches Nettoeinkommen oder Betrag, der nach Abzug laufender Belastungen für die Miete bleibtJaAlternativ genügt ein Ja oder Nein zu einem von Ihnen genannten Mindestbetrag. Unzulässig, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt an Sie zahltB.8
HaustiereNur wenn die Tierhaltung zustimmungsbedürftig istNicht nach Kleintieren in geschlossenen Behältnissen fragen, etwa Hamster oder ZierfischeB.9
Laufendes VerbraucherinsolvenzverfahrenJaEröffnet und noch nicht abgeschlossenB.2
Räumungstitel wegen Mietrückständen in den letzten fünf JahrenJaMusterfragebogen: Räumungstitel hinsichtlich des WohnraumsB.2
Abgegebene VermögensauskunftAllenfalls in begründeten FällenNur für einen kurzen Zeitraum, in der Regel zwei Jahre; im Musterfragebogen nicht enthaltenB.2

Die Einkommensfrage hat im Musterfragebogen zwei Varianten. Entweder nennt der Interessent sein monatliches Nettoeinkommen oder den Betrag, der ihm nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Oder Sie tragen einen Mindestbetrag ein, und er kreuzt an, ob ihm monatlich mindestens dieser Betrag für die Miete zur Verfügung steht. Die zweite Variante erhebt weniger Daten, und nach der Orientierungshilfe reicht sie aus (B.8). Welchen Betrag Sie ansetzen, entscheiden Sie selbst. Eine Faustregel für das Verhältnis von Warmmiete und Einkommen finden Sie im Beitrag zur Bonitätsprüfung von Mietern.

Erlaubt Ihr Mietvertrag die Tierhaltung ohnehin, entfällt die Haustierfrage. Kleintiere gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06, zitiert in B.9).

Phase C: Sie haben sich für einen Interessenten entschieden

Haben sich mehrere Interessenten für die Wohnung entschieden, wählen Sie einen aus, die DSK nennt ihn den Erstplatzierten. Von ihm, und nur von ihm, dürfen Sie jetzt weitere Informationen einholen, unmittelbar vor Abschluss des Mietvertrags.

Frage oder NachweisZulässig?HinweisQuelle
Nachweis des EinkommensJaZum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid in Kopie, jeweils mit geschwärzten nicht erforderlichen AngabenC.2
Nachweis der BonitätJaVom Interessenten selbst eingeholt, für die Anmietung bestimmt und auf die erforderlichen Angaben beschränkt. Nicht die Datenkopie nach Art. 15 DSGVOC.3
Eigene Anfrage bei einer AuskunfteiNur ohne ausreichenden NachweisNur mit gesetzlicher Grundlage, nicht auf Grundlage einer verlangten EinwilligungC.4
Nachweis der Mietübernahme durch eine öffentliche StelleJa, wenn die Stelle die Miete vollständig und direkt zahltNeu in Version 2.0C.5
Miete im bestehenden Mietverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Monate in Höhe von mehr als einer Monatsmiete nicht gezahlt?JaJa/Nein-FrageC.1, Musterfragebogen C.4
Miete über mehr als zwei Monate in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten nicht gezahlt?JaJa/Nein-FrageC.1, Musterfragebogen C.5
Letztes Mietverhältnis wegen erheblicher Pflichtverletzung gekündigt?BegrenztNur wenn die Kündigung rechtskräftig oder die Pflichtverletzung unbestritten istC.1
Stellungnahme des InteressentenSoll angeboten werdenGelegenheit, darzulegen, warum sich die Pflichtverletzung nicht wiederholtC.1

Für die Fragen zum Vormietverhältnis gilt eine Erheblichkeitsschwelle, die sich an der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs orientiert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB). Ein Rückstand von höchstens einer Monatsmiete, der weniger als einen Monat andauert, reicht nicht (BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12, Rn. 20, zitiert in C.1). Deshalb fragt der Musterfragebogen nicht allgemein nach Mietschulden, sondern nach den beiden Verzugsfällen des Gesetzes.

Stellt sich bei den Nachweisen heraus, dass die Angaben nicht stimmen oder die Bonität nicht ausreicht, entscheiden Sie sich für den nächsten Interessenten und holen erst dann dessen Nachweise ein.

Unzulässige Fragen

Die folgenden Fragen hält die Datenschutzaufsicht für unzulässig. Sie gehören in keine Phase und in keine Vorlage.

FrageGrundQuelle
FamilienstandEhegatten müssen nicht gemeinsam Vertragspartei werden, eine Haftung begründet kein berechtigtes InteresseB.1
Namen, Geburtsdaten oder Berufe der MitbewohnerErlaubt ist nur die Zahl der Personen und ob es Erwachsene oder Kinder sind, außer sie werden VertragspartnerB.1
StaatsangehörigkeitNicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVOB.3
Religion, ethnische HerkunftBesondere Kategorien personenbezogener Daten, Verarbeitung untersagt (Art. 9 Abs. 1 DSGVO)B.3
Vorstrafen, laufende ErmittlungsverfahrenNicht erforderlich, für die Miete zählt nur die BonitätB.4
Heiratsabsicht, Schwangerschaft, KinderwunschKernbereich privater LebensgestaltungB.5
Mitgliedschaft in einer Partei oder im MietervereinSagt nichts über die Zahlungsfähigkeit ausB.6
Dauer der Beschäftigung („beschäftigt seit“)Sagt in einer mobilen Gesellschaft nichts über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ausB.7
Gründe der monatlichen Belastungen, etwa Unterhalt oder KrediteFür die Bonität genügt der BetragB.8
Einkommen, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig direkt zahltNicht erforderlichB.8
KleintiereGehören zum vertragsgemäßen GebrauchB.9
Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail des aktuellen oder früheren VermietersFür die Entscheidung nicht erforderlichC.1
MietschuldenfreiheitsbescheinigungDer Vorvermieter muss sie nicht ausstellen, deshalb kann sie nicht verlangt werdenC.1
Datenkopie nach Art. 15 DSGVO einer AuskunfteiEnthält mehr als für die Bonität nötigC.3
Verlangte Einwilligung in eine BonitätsabfrageNicht freiwillig, wenn der Vertrag davon abhängtC.4

Bei Religion und ethnischer Herkunft stützt sich die Version 2.0 auf Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Version 1.0 hatte noch auf § 19 Abs. 1 AGG verwiesen. § 19 Abs. 3 AGG ist nach der DSK keine datenschutzrechtliche Erlaubnis. Niedersachsen sieht das in einer Fußnote für Vermieter mit einem wohnungspolitischen Konzept anders.

Unabhängig vom Datenschutz verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft auch kleinen Vermietern (§ 19 Abs. 2 AGG). Für Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität gilt das Verbot nur bei Massengeschäften. Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel keines (§ 19 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 AGG). Die Fragen danach bleiben datenschutzrechtlich trotzdem tabu.

Die Orientierungshilfe ist nicht abschließend. Fragen, die dort nicht vorkommen, sind deshalb nicht automatisch erlaubt. Der Musterfragebogen enthält zum Beispiel weder das Geburtsdatum noch Fragen nach dem Rauchen, nach dem Grund des Umzugs oder nach der bisherigen Miete. Maßstab bleibt, ob die Angabe für Ihre Entscheidung erforderlich ist. Wer eine solche Frage stellen will, sollte begründen können, warum.

Welche Unterlagen Sie verlangen dürfen und wann

Einkommensnachweis

Den Nachweis verlangen Sie vom ausgewählten Interessenten, kurz vor der Unterschrift (C.2). Die Orientierungshilfe nennt als Beispiele eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, einen Kontoauszug oder einen Einkommensteuerbescheid in Kopie. Nach dem Musterfragebogen genügt auch ein Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Interessent die Miete leisten kann, bei Rentnern etwa der Rentenbescheid.

Nicht erforderliche Angaben darf der Interessent schwärzen, auf der Gehaltsabrechnung etwa Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und das Kirchensteuermerkmal, das die Religionszugehörigkeit verrät, auf dem Kontoauszug die übrigen Buchungen. Die Orientierungshilfe spricht von einer Gehaltsabrechnung. Wer mehrere Monate verlangt, etwa bei schwankendem Einkommen, sollte das begründen können.

Bonitätsnachweis, zum Beispiel von der SCHUFA

Auch den Bonitätsnachweis verlangen Sie erst in Phase C. Anfordern dürfen Sie nur eine Auskunft, die der Interessent selbst bei einer Auskunftei einholt, die für die Anmietung einer Wohnung bestimmt ist und die nur die dafür erforderlichen Angaben enthält (C.3). Auskunfteien bieten dafür eigene Produkte an, bei der SCHUFA etwa den BonitätsCheck.

Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO dürfen Sie nicht anfordern. Sie enthält häufig deutlich mehr Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als für die Beurteilung der Bonität im Mietverhältnis erforderlich sind (C.3). Legt der Interessent keinen Nachweis vor, dürfen Sie selbst bei einer Auskunftei anfragen, soweit das für das Mietverhältnis erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage besteht (C.4, Musterfragebogen C.2). Liegt ein geeigneter Nachweis vor, ist die eigene Abfrage unzulässig.

Personalausweis

Den Ausweis lassen Sie sich zeigen, eine Kopie nehmen Sie nicht (A.1). Vermerken Sie, dass und wann Sie die Angaben geprüft haben. Auch für die Phasen B und C sieht die Orientierungshilfe keine Ausweiskopie vor. Bei der Vertragsunterzeichnung gleichen Sie Name und Anschrift mit dem vorgelegten Ausweis ab.

Wohnberechtigungsschein

Eine geförderte Wohnung dürfen Sie nur Wohnungssuchenden überlassen, die ihre Berechtigung vorher nachweisen (§ 27 Abs. 1 WoFG). Zur Besichtigung fragen Sie deshalb, ob ein Schein vorliegt, für welche Wohnfläche und wie viele Räume. Die Kopie verlangen Sie erst ab Phase B, weil darauf die Namen aller Haushaltsmitglieder stehen (A.2).

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter gegen ihren bisherigen Vermieter keinen Anspruch auf eine solche Bescheinigung haben. Der Vermieter muss nur Quittungen über erhaltene Mietzahlungen erteilen (§ 368 BGB), nicht eine umfassende Bestätigung (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08). Die DSK folgert daraus, dass Sie die Bescheinigung von Mietinteressenten nicht verlangen können (C.1).

Zivilrechtlich hat der Bundesgerichtshof 2014 angenommen, dass ein Vermieter um eine solche Bescheinigung bitten darf und ein Interessent sie nicht fälschen darf (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13, Rn. 19). Das Urteil stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Datenschutzkonform stellen Sie statt der Bescheinigung die beiden Fragen nach erheblichen Mietrückständen aus Phase C, ohne dass der Vorvermieter beteiligt wird.

Bürgschaft

Zur Bürgschaft äußert sich die Orientierungshilfe nicht. Mietrechtlich ist eine Bürgschaft eine Mietsicherheit. Zusammen mit der Kaution darf sie grundsätzlich das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB). Die Ausnahme für Bürgschaften, die Eltern oder andere von sich aus anbieten, erklärt der Beitrag zur Bonitätsprüfung.

Warum keine Einwilligung

Manche Vorlagen enden mit einer Klausel wie „Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten ein“ oder „Ich erlaube dem Vermieter, bei meinem Vorvermieter nachzufragen“. Die Datenschutzkonferenz hält Einwilligungserklärungen in Formularen zur Selbstauskunft für nicht das richtige Mittel (Einleitung). Sie nennt zwei Gründe:

  1. Es gibt eine gesetzliche Grundlage, nämlich Art. 6 Abs. 1 Buchst. f oder b DSGVO. Dann ist der Rückgriff auf eine Einwilligung unzulässig, weil der Eindruck entstünde, der Interessent könne frei wählen.
  2. Die Einwilligung wäre nicht freiwillig. Eine wirksame Einwilligung setzt eine freie Entscheidung voraus (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Hängt der Mietvertrag von den Angaben ab, entsteht eine Zwangslage, in der keine freiwillige Einwilligung zustande kommt.

Für Bonitätsabfragen wiederholt die DSK das ausdrücklich: Auch das Verlangen, eine Einwilligung in die Einholung einer Bonitätsauskunft abzugeben, wäre nicht rechtmäßig (C.4). Eine Einwilligungsklausel macht unzulässige Fragen also nicht zulässig.

Statt einer Einwilligung informieren Sie den Interessenten, wer die Daten wofür, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet und welche Rechte er hat (Art. 13 DSGVO). Sinnvoll ist eine Einwilligung nur, wo er tatsächlich frei wählen kann, etwa wenn Sie seine Kontaktdaten nach einer Absage behalten möchten, um ihn über frei werdende Wohnungen zu informieren (D).

Falsche Angaben

Hier kommt es darauf an, ob die Frage zulässig war.

Zulässige Frage, bewusst falsch beantwortet: Wer Sie über sein Einkommen, ein laufendes Insolvenzverfahren oder einen Räumungstitel täuscht, um die Wohnung zu bekommen, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben (§ 124 BGB). Daneben kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht (§ 543 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorlage einer frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13). Wer die Täuschung kennt, muss dann aber zügig handeln: Der BGH hat die Sache zurückverwiesen, weil die Kündigung möglicherweise nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis erklärt worden war (Rn. 20, § 314 Abs. 3 BGB).

Ob eine falsche Angabe im Einzelfall eine Anfechtung oder Kündigung trägt, hängt von den Umständen ab, auch davon, wie eindeutig die Frage gestellt war. Auch deshalb lohnt es sich, eng am Musterfragebogen zu bleiben.

Unzulässige Frage: Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden (Einleitung der Orientierungshilfe). Oft liest man darüber hinaus, auf unzulässige Fragen dürfe man sogar wahrheitswidrig antworten, ohne dass der Vermieter daraus Rechte herleiten kann (sogenanntes Recht zur Lüge). Im Verfahren VIII ZR 107/13 hatte der Mieter genau so argumentiert. Der BGH musste das nicht entscheiden, weil er die Fragen in jenem Formular für zulässig hielt (Rn. 18). Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum „Recht zur Lüge“ bei der Wohnungsmiete haben wir nicht gefunden. Praktisch gilt für Vermieter: Auf die Antwort auf eine unzulässige Frage sollten Sie weder Ihre Entscheidung noch eine spätere Anfechtung stützen.

Bemerkenswert ist noch etwas anderes: Der BGH hielt 2014 Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters und nach der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses für grundsätzlich geeignet, sich ein Bild von der Zuverlässigkeit zu machen (Rn. 18). Die Datenschutzaufsicht hält Fragen nach den Kontaktdaten des Vorvermieters heute für unzulässig (C.1). Zivilrecht und Datenschutzrecht können hier auseinanderfallen. Wer sich an die Orientierungshilfe hält, ist gegenüber der Aufsichtsbehörde auf der sicheren Seite.

Aufbewahren und löschen

Daten von Interessenten, mit denen Sie keinen Vertrag schließen, müssen Sie löschen, sobald Sie sie für die Auswahl nicht mehr brauchen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, D). Das muss nicht am Tag der Absage sein. Ein abgelehnter Interessent kann Ansprüche nach § 21 AGG geltend machen, wenn er sich benachteiligt fühlt, und zwar innerhalb von zwei Monaten (§ 21 Abs. 5 AGG). Für diese Fälle sagt die Orientierungshilfe: Die Daten sind regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen, soweit keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen in Frage kommt (D).

Wessen DatenWas giltQuelle
Abgelehnte InteressentenLöschen, sobald nicht mehr erforderlich, regelmäßig spätestens nach sechs MonatenD
Abgelehnte Interessenten, die über neue Wohnungen informiert werden wollenKontaktdaten dürfen mit Einwilligung bleiben, alle übrigen Angaben nichtD
Interessenten bei Maklern und HausverwaltungenRegelmäßig löschen, sobald der Vertrag mit einem anderen Interessenten geschlossen istD, § 2 Abs. 1a WoVermittG
Neuer MieterAngaben aus der Prüfung löschen, soweit sie für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sindD

Eine „schwarze Liste“ über auffällige Interessenten und der Abgleich neuer Bewerber mit einem solchen Bestand sind grundsätzlich unzulässig (D).

Den Löschtermin für abgelehnte Interessenten notieren Sie am besten gleich bei der Absage.

Schickt Ihnen jemand unaufgefordert eine komplette Bewerbungsmappe, etwa schon zur Besichtigung, gilt der Hinweis im Musterfragebogen: Unterlagen mit Personenbezug, die im Vermietungsprozess noch nicht erforderlich sind, dürfen nicht verarbeitet werden. Geben Sie sie zurück oder löschen Sie sie.

Für Mietinteressenten: was Sie angeben müssen und was nicht

Viele, die nach einer Mieterselbstauskunft suchen, suchen selbst eine Wohnung. Für Sie gilt:

  • Keine Pflicht vorab. Nach dem Musterfragebogen sind die Fragen nur zu bestimmten Zeitpunkten zulässig, eine Verpflichtung zur Beantwortung vorab besteht nicht.
  • Zur Besichtigung genügt wenig. Name, Vorname und eine Kontaktangabe. Den Ausweis zeigen Sie auf Nachfrage vor, eine Kopie müssen Sie nicht aushändigen.
  • Keine Bewerbungsmappe auf Vorrat. Einkommens- und Bonitätsnachweis gehören erst in die Phase, in der sich der Vermieter für Sie entschieden hat.
  • Beim Einkommen genügt oft ein Ja. Nennt der Vermieter einen Mindestbetrag, reicht das Ankreuzen, ob Ihnen monatlich mindestens dieser Betrag für die Miete zur Verfügung steht. Gründe für Ihre Belastungen, etwa Unterhalt oder ein Kredit, müssen Sie nicht angeben.
  • Schwärzen ist erlaubt. Auf Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid dürfen Sie alles schwärzen, was der Vermieter nicht braucht.
  • Die richtige Bonitätsauskunft. Legen Sie eine Auskunft vor, die für Vermieter bestimmt ist. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist für Sie selbst gedacht, der Vermieter darf sie nicht verlangen.
  • Keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Ihr bisheriger Vermieter muss sie nicht ausstellen. Er muss Ihnen aber Quittungen über die gezahlte Miete geben (§ 368 BGB). Nach der Entscheidung für Sie darf der neue Vermieter fragen, ob es erhebliche Mietrückstände gab.
  • Zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten, unzulässige nicht beantworten. Falsche Angaben zu Einkommen, Insolvenz oder Räumungstiteln können zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung führen. Nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion, Vorstrafen, Schwangerschaft, Partei oder Mieterverein, Dauer der Beschäftigung und Kontaktdaten des Vorvermieters darf der Vermieter nicht fragen.
  • Beschwerde. Verlangt ein Vermieter unzulässige Angaben, können Sie sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren (Art. 77 DSGVO).

Mehrere Mietinteressenten

Mehrere Personen wollen gemeinsam mieten. Kommen mehrere Personen als Mietinteressenten in Frage, sollen nach dem Musterfragebogen mehrere Bögen ausgefüllt werden (Musterfragebogen A). Sinnvoll ist ein Bogen je Person, die den Mietvertrag unterschreiben soll. Zu Personen, die nur mit einziehen, etwa Kindern oder einem Partner, der nicht unterschreibt, dürfen Sie nur die Zahl und die Frage nach Erwachsenen oder Kindern stellen (B.1).

Mehrere Bewerber wollen dieselbe Wohnung. Für den Vergleich stehen Ihnen die Angaben aus Phase B zur Verfügung: Personenzahl, Arbeitgeber, Beruf, Einkommen oder Mindestbetrag, Haustiere, Insolvenz, Räumungstitel. Diese Angaben dürfen Sie von allen einholen, die die Wohnung mieten wollen. Nachweise und die Fragen zum Vormietverhältnis folgen erst, wenn Sie sich für eine Person entschieden haben (C).

Ein praktischer Ablauf sieht so aus:

  1. Besichtigung: Name und eine Kontaktangabe erfassen, bei Sozialwohnungen nach dem Wohnberechtigungsschein fragen.
  2. Rückmeldung: Wer mieten möchte, erhält die Fragen aus Phase B, zum Beispiel über das Online-Formular oben. Kündigen Sie dabei an, dass Sie vor der Unterschrift Nachweise verlangen werden.
  3. Auswahl: Die Antworten nach sachlichen Kriterien vergleichen und eine Person auswählen. Halten Sie kurz fest, warum.
  4. Nachweise: Vom Ausgewählten Einkommensnachweis, Bonitätsnachweis und die Antworten zum Vormietverhältnis einholen, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  5. Absagen: Den übrigen Interessenten absagen, sobald der Vertrag steht, und ihre Daten spätestens nach sechs Monaten löschen.

Welche Unterlagen Sie dabei im Einzelnen prüfen und wie Sie Einkommen und Bonität bewerten, vertiefen die Beiträge zur Mieterauswahl und zur Bonitätsprüfung.

Selbstauskunft digital verwalten

Wer mehrere Bewerbungen parallel bearbeitet, kann die Angaben im Bewerbermanagement von Vermieter1.de zusammenführen. Es ist in allen Bezahltarifen enthalten. Basic und Pro können Sie 14 Tage kostenlos testen, im dauerhaft kostenlosen Tarif steht die Funktion nicht zur Verfügung.

  • Bewerberpool: Interessenten kommen aus Besichtigungsterminen, über ein öffentliches Bewerbungsformular je Immobilie oder Einheit oder per manueller Anlage in eine Übersicht mit Status von „Neu“ bis „Ausgewählt“. Das öffentliche Formular fragt nur Kontaktdaten und Wünsche wie Einzugstermin und Haushaltsgröße ab.
  • Bewerberakte: Angaben aus der Selbstauskunft und vorgelegte Nachweise tragen Sie selbst in die Akte ein und laden die Dateien je Dokumenttyp hoch. Die Software verschickt keine Selbstauskunft an Bewerber und holt keine Auskünfte ein.
  • Nur erfassen, was zur Phase passt: Die Checkliste in der Bewerberakte enthält auch Kategorien wie Personalausweis und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Eine Ausweiskopie laden Sie nach der Orientierungshilfe nicht hoch, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung fordern Sie nicht an. Die Vollständigkeitsanzeige ist keine Vorgabe, alle Kategorien zu füllen.
  • Bewerber vergleichen: Zwei bis vier Bewerber nebeneinander, mit Finanzdaten, Unterlagen und Selbstauskunft. Die interne Risikobewertung rechnet nur mit Ihren Eintragungen und ist keine Bonitätsauskunft. Die Entscheidung treffen Sie selbst.
  • Mietvertrag vorausfüllen: Den ausgewählten Bewerber übernehmen Sie als Kontakt in die Mietvertragserstellung, ohne die Daten neu einzugeben.

Eine automatische Löschfrist für Bewerberakten setzt die Software nicht. Den Termin legen Sie sich selbst fest, zum Beispiel als Aufgabe mit Fälligkeit sechs Monate nach der Absage. Die Terminplanung mit Buchungslink für die Phase A übernimmt das Modul Besichtigungen.

Häufige Fragen

Welche Fragen darf der Vermieter in einer Mieterselbstauskunft stellen?

Das hängt vom Zeitpunkt ab. Zur Besichtigung nur Name, Vorname und eine Kontaktangabe, bei Sozialwohnungen außerdem, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt. Hat sich der Interessent für die Wohnung entschieden, dürfen Sie nach der Zahl der einziehenden Personen, Arbeitgeber, Beruf, Nettoeinkommen oder einem Mindestbetrag, zustimmungsbedürftigen Haustieren, einem laufenden Insolvenzverfahren und Räumungstiteln der letzten fünf Jahre fragen. Nachweise und Fragen zu erheblichen Mietrückständen folgen erst, wenn Sie sich für eine Person entschieden haben (DSK-Orientierungshilfe, Abschnitte A bis C).

Muss ich als Mietinteressent eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht, und vorab müssen Sie keine Frage beantworten. Wer die in der jeweiligen Phase zulässigen Angaben nicht macht, muss aber damit rechnen, dass der Vermieter sich für jemand anderen entscheidet. Zulässige Fragen beantworten Sie wahrheitsgemäß. Unzulässige Fragen, etwa nach Familienstand, Staatsangehörigkeit oder Schwangerschaft, müssen Sie nach der Orientierungshilfe der Datenschutzaufsicht nicht beantworten.

Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Nein. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz darf der Vermieter die Angaben zur Person anhand des vorgezeigten Ausweises prüfen und vermerken, dass er das getan hat. Eine Ausweiskopie ist nicht erforderlich und damit unzulässig (Abschnitt A.1). Auch für die späteren Phasen sieht die Orientierungshilfe keine Kopie vor.

Darf der Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?

Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht nicht. Der bisherige Vermieter muss eine solche Bescheinigung nicht ausstellen (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08), deshalb kann der neue Vermieter sie auch nicht verlangen (Abschnitt C.1). Zulässig sind stattdessen zwei Ja-Nein-Fragen nach erheblichen Mietrückständen im bestehenden Mietverhältnis, die erst nach der Entscheidung für einen Interessenten gestellt werden.

Darf der Vermieter nach dem Vorvermieter fragen oder ihn anrufen?

Nach dem Namen, der Anschrift, der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse des aktuellen oder früheren Vermieters darf er nicht fragen. Die Datenschutzkonferenz hält diese Angaben für die Entscheidung nicht für erforderlich (Abschnitt C.1). Eine Kontaktfreigabe in der Selbstauskunft ändert daran nichts, weil Einwilligungen im Bewerbungsverfahren nicht das richtige Mittel sind. Erlaubt sind begrenzte Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen aus dem bisherigen Mietverhältnis.

Welche SCHUFA-Auskunft darf der Vermieter verlangen?

Erst nach der Entscheidung für einen Interessenten und nur einen Bonitätsnachweis, der für die Anmietung einer Wohnung bestimmt ist und nur die dafür erforderlichen Angaben enthält. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf der Vermieter nicht anfordern, weil sie deutlich mehr über die wirtschaftlichen Verhältnisse verrät (Abschnitt C.3). Liegt ein geeigneter Nachweis vor, darf der Vermieter nicht zusätzlich selbst bei einer Auskunftei anfragen (Abschnitt C.4).

Was passiert bei falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft?

Wer eine zulässige Frage bewusst falsch beantwortet, riskiert, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht (§ 123 BGB, binnen eines Jahres ab Entdeckung nach § 124 BGB) oder fristlos kündigt. Der Bundesgerichtshof hat eine fristlose Kündigung wegen einer frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung für möglich gehalten (Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13). Unzulässige Fragen muss niemand beantworten.

Wie lange darf der Vermieter die Selbstauskunft aufbewahren?

Nur so lange, wie er sie für die Auswahl braucht (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Kommen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Betracht, sind die Daten abgelehnter Interessenten nach der Orientierungshilfe regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen (Abschnitt D). Vom neuen Mieter behält der Vermieter nur, was er für das Mietverhältnis braucht. Schwarze Listen über auffällige Interessenten sind grundsätzlich unzulässig.

Braucht die Mieterselbstauskunft eine Einwilligungserklärung?

Nein, eine Einwilligung ist hier nicht das richtige Mittel. Die Datenerhebung stützt sich zur Besichtigung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f und nach dem Anmietungswunsch auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Weil der Mietvertrag von den Angaben abhängt, wäre eine Einwilligung nicht freiwillig (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Stattdessen informieren Sie den Interessenten über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO.

Darf der Vermieter nach dem Familienstand oder nach Kindern fragen?

Nach dem Familienstand nicht. Ein Ehegatte haftet nur, wenn er selbst Vertragspartei wird, deshalb begründet die Haftung kein berechtigtes Interesse an der Frage (Abschnitt B.1). Erlaubt ist die Frage, wie viele Personen einziehen und ob es Erwachsene oder Kinder sind. Fragen nach Heiratsabsichten, Schwangerschaft oder Kinderwunsch sind unzulässig. Den Einzug von Ehegatten und Kindern muss der Mieter nur anzeigen, eine Erlaubnis braucht er nicht (Abschnitt B.5).

Quellen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Vorlage und Online-Formular sind unverbindliche Arbeitshilfen ohne Gewähr. Prüfen Sie vor der Verwendung, welche Fragen und Unterlagen für Ihr Mietverhältnis erforderlich sind. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz gibt die Auffassung der Aufsichtsbehörden wieder, Gerichte sind daran nicht gebunden. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird nicht übernommen. Im Einzelfall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes. Stand: September 2026, Grundlage ist die Orientierungshilfe der DSK in der Version 2.0, Stand Januar 2026.

Gesetzestexte zu diesem Beitrag

Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

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§ 27

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