Unterjährige Verbrauchsinformation (uVi): Pflicht, Muster, 3 %

Unterjährige Verbrauchsinformation (uVi) nach § 6a HeizKV: ab wann Pflicht, Pflichtinhalt je Monat, Kosten für Mieter, Kürzung um 3 %, Muster als Word-Vorlage.

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Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVi) ist die monatliche Mitteilung an Mieter über ihren Verbrauch für Heizung und Warmwasser in Kilowattstunden, mit Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer (§ 6a Abs. 1 und 2 HeizKV). Sie ist seit dem 1. Januar 2022 Pflicht, sobald im Gebäude fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler oder Warmwasserzähler installiert sind.

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen auch die Bestandsgeräte fernablesbar sein (§ 5 Abs. 3 HeizKV). Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Monatspflicht damit praktisch in jedem Gebäude, das unter die Heizkostenverordnung fällt. Fehlt die Information, darf der Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV). Dieser Beitrag zeigt, was die Mitteilung enthalten muss, wie sie zugestellt wird, wer die Kosten trägt, welche Ausnahmen es gibt und wie ein Muster aussieht.

Das Wichtigste in Kürze (Stand: 15. Oktober 2026)

  • Pflicht: Monatlich, seit dem 1. Januar 2022, Auslöser ist die fernablesbare Ausstattung (§ 6a Abs. 1 HeizKV). Ab dem 1. Januar 2027 faktisch flächendeckend.
  • Inhalt: Verbrauch des Vormonats in kWh, Vergleich mit Vormonat und Vorjahresmonat (soweit erhoben), Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie (§ 6a Abs. 2 HeizKV).
  • Zustellung: Die Information ist mitzuteilen, also per Brief oder E-Mail. Ein Portal oder eine App genügt nach der Verordnungsbegründung und überwiegender Auffassung nur mit einem monatlichen Hinweis.
  • Kosten: Das Entgelt eines Messdienstes für die Information ist umlagefähig (§ 7 Abs. 2 HeizKV). Die Kosten einer eigenen Software sind Verwaltungskosten.
  • Sanktion: 3 Prozent Kürzung des Heiz- und Warmwasserkostenanteils (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV), kumulierbar mit 3 Prozent bei fehlender Fernablesbarkeit und 15 Prozent bei fehlender Verbrauchsabrechnung. Ein Bußgeld gibt es nicht.
  • Keine Novelle: Nach dem Stand vom 15. Oktober 2026 ist weder eine Fristverlängerung noch eine Änderung der Heizkostenverordnung beschlossen.

Was die unterjährige Verbrauchsinformation ist (§ 6a HeizKV)

Die Verordnung selbst spricht von „Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen“. In der Praxis haben sich die Begriffe „unterjährige Verbrauchsinformation“, „uVi“ oder „UVI“ und „monatliche Verbrauchsinformation“ durchgesetzt. Gemeint ist immer dieselbe Pflicht aus § 6a Abs. 1 und 2 HeizKV: Der Gebäudeeigentümer teilt jedem Nutzer monatlich mit, wie viel Wärme und Warmwasser er verbraucht hat.

Pflichtiger ist der Gebäudeeigentümer gegenüber den Nutzern, also Ihnen gegenüber Ihren Mietern. Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, gelten Sie gegenüber Ihrem Mieter als Gebäudeeigentümer (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizKV), auch wenn die Geräte der Gemeinschaft gehören.

Die uVi ist von zwei anderen Pflichten zu unterscheiden. Die Fernablesbarkeit nach § 5 HeizKV betrifft die Technik der Geräte und hat eine eigene Frist; Geräte, Ausnahmen und Umrüstung erklärt der Beitrag Heizkostenverteiler und Wärmezähler: fernablesbar bis 31.12.2026. Die jährliche Heizkostenabrechnung mit ihren Abrechnungsinformationen nach § 6a Abs. 3 HeizKV läuft unabhängig von der monatlichen Information weiter.

Ab wann ist die monatliche Verbrauchsinformation Pflicht?

Seit dem 1. Januar 2022, sobald fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung installiert sind. Die Pflicht hängt nicht am Kalender, sondern an der Technik im Gebäude: Wer schon heute Funk-Heizkostenverteiler hat, muss schon heute monatlich informieren. Weil Bestandsgeräte bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar sein müssen, wird die Monatspflicht ab 2027 zum Regelfall.

DatumPflichtRechtsgrundlage
Einbau nach dem 1.12.2021Neue Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler müssen fernablesbar sein§ 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV
ab 1.1.2022Monatliche Verbrauchsinformation, sobald fernablesbare Geräte installiert sind§ 6a Abs. 1 und 2 HeizKV
Abrechnungszeiträume ab 1.12.2021Abrechnungsinformationen mit jeder Heizkostenabrechnung auf Verbrauchsbasis§ 6a Abs. 3 HeizKV
ab 1.12.2022Neue Geräte interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 HeizKV
bis 31.12.2026Nicht fernablesbare Bestandsgeräte nachrüsten oder austauschen§ 5 Abs. 3 HeizKV
ab 1.1.2027Monatspflicht praktisch in jedem Gebäude unter der HeizKV; bei Verstößen 3 % plus 3 % Kürzung§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizKV

Fernablesbar ist ein Gerät, wenn es ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 643/21) gehören auch Walk-by- und Drive-by-Lösungen dazu, bei denen ein Ableser die Funksignale im Treppenhaus oder vor dem Haus empfängt. Auch diese Geräte lösen die monatliche Pflicht aus.

Pflichtinhalt: monatlich (Abs. 2) und jährlich (Abs. 3)

§ 6a Abs. 2 HeizKV nennt drei Angaben, die jede monatliche Information enthalten muss:

  1. den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
  2. den Vergleich mit dem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben wurden,
  3. den Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie.

Kilowattstunden statt Einheiten. Heizkostenverteiler erfassen keine kWh, sondern dimensionslose Verbrauchseinheiten. Für die Mitteilung müssen Sie sie umrechnen. Der Faktor ergibt sich aus Ihrer letzten Heizkostenabrechnung: Heizenergie des Gebäudes geteilt durch die Summe der bewerteten Einheiten. Warmwasser wird in Kubikmetern gemessen und über die Wärmemenge je Kubikmeter in kWh umgerechnet. Nennt Ihre Mitteilung nur Einheiten, ist sie unvollständig.

„Soweit erhoben“. Im ersten Monat nach dem Einbau gibt es keinen Vormonat, im ersten Jahr keinen Vorjahresmonat. Bei einem Mieterwechsel beginnt die Reihe für den neuen Mieter von vorn; die Werte des Vormieters gehören nicht in seine Mitteilung.

Durchschnittsnutzer. Der Vergleichswert darf aus einer Norm stammen oder durch Vergleichstests ermittelt sein, muss aber zur Nutzerkategorie passen, also etwa zu Wohnungen ähnlicher Größe. Messdienste greifen dafür auf ihre Gebäudebestände zurück, Software kann einen normierten Nutzer, zum Beispiel nach DIN 94680, oder den anonymisierten Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen im Gebäude verwenden. Die Verbrauchswerte eines anderen Mieters dürfen nie erkennbar sein.

Datenschutz. Daten aus fernablesbaren Geräten dürfen nur für die Kostenverteilung und für die Informationspflichten verwendet werden (§ 6b HeizKV). Die Verordnungsbegründung begrenzt die Information bewusst auf einen Wert je Monat.

MerkmalMonatliche Verbrauchsinformation (§ 6a Abs. 1 und 2 HeizKV)Abrechnungsinformationen (§ 6a Abs. 3 HeizKV)
AuslöserFernablesbare Ausstattung im GebäudeJede Heizkostenabrechnung, die auf erfasstem Verbrauch oder Ablesewerten beruht
TurnusMonatlichEinmal jährlich mit der Abrechnung
InhaltHeizung und Warmwasser in kWh; Vergleich mit dem Vormonat; Vergleich mit dem Vorjahresmonat, soweit erhoben; Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben NutzerkategorieAnteil der Energieträger; erhobene Steuern und Abgaben; Entgelte für Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung; Kontaktstellen wie Verbraucherorganisationen und Energieagenturen; Hinweis auf Streitbeilegung; Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer; grafischer, witterungsbereinigter Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum
ZustellungMitteilen: Brief oder E-Mail; Portal nur mit monatlichem HinweisZugänglich machen: Portal oder App zusammen mit der Abrechnung genügt
Sanktion3 Prozent Kürzung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV)3 Prozent Kürzung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV)
In vermieter1.deModul Verbrauchsinformation (Bezahltarife)Einzel-PDF der Heizkostenabrechnung mit Verbrauchsübersicht und Vorjahreswert; Vollständigkeit für die eigene Anlage prüfen

Wie Sie die Angaben nach Abs. 3 in die Jahresabrechnung aufnehmen, zeigt die Heizkostenabrechnung-Vorlage mit Anleitung.

Wie die Information zugestellt werden muss

§ 6a Abs. 1 HeizKV verlangt, die Informationen „mitzuteilen“. Nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 643/21) bedeutet das, dass sie den Mieter unmittelbar erreichen müssen: per Brief oder elektronisch, etwa per E-Mail. Ein Webportal oder eine App genügt danach nur, wenn der Mieter in jedem Monat darauf hingewiesen wird, dass neue Werte vorliegen. In der Praxis wird diese Lesart überwiegend geteilt; ein Portal ohne Hinweis sollten Sie deshalb nicht als Erfüllung ansehen.

Drei Punkte für die Organisation:

  • Mieter ohne E-Mail-Adresse erhalten die Mitteilung als Brief oder per Einwurf. Halten Sie Datum, Empfänger und Inhalt fest, damit Sie den Zugang später belegen können.
  • Zeitpunkt: Die Verordnung nennt keinen Tag. „Monatlich“ heißt, dass die Werte des abgelaufenen Monats zeitnah im Folgemonat mitgeteilt werden.
  • Walk-by und Drive-by: Auch diese Geräte gelten als fernablesbar und lösen die Pflicht aus. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung zur Heizkostenverordnung weist darauf hin, dass Walk-by-Ablesungen bei monatlichem Turnus an praktische Grenzen stoßen. Klären Sie mit dem Messdienst, wie er die Monatswerte erhebt und wann er sie liefert.

Eine E-Mail ist kein Zugangsnachweis. Bewahren Sie Versandprotokolle auf und sprechen Sie Mieter an, deren Adresse nicht erreichbar ist.

Kosten: Wer zahlt die monatliche Verbrauchsinformation?

Dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

Ja, soweit es um das Entgelt für die Verbrauchserfassung und die Information geht. § 7 Abs. 2 HeizKV zählt zu den umlagefähigen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, der Berechnung und Aufteilung sowie der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a; für Warmwasser gilt § 8 Abs. 2 HeizKV. Das Entgelt, das ein Messdienst für die monatliche Information berechnet, legen Sie also über die Heizkostenabrechnung um. Für gemietete Geräte gelten die Vorgaben des § 4 Abs. 2 HeizKV: Sie müssen die Mieter vorher unter Angabe der Kosten informieren, und die Anmietung ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Mieter innerhalb eines Monats widerspricht.

Nicht umlagefähig sind Ihre eigenen Verwaltungskosten. Dazu gehört auch eine allgemeine Vermietersoftware, mit der Sie die Information selbst erstellen; ihre Kosten bleiben bei Ihnen. Umgekehrt entstehen Ihren Mietern dann keine zusätzlichen Kosten für die Mitteilung. Kaufen Sie die Geräte, statt sie zu mieten, sind die Anschaffungskosten keine Betriebskosten; ob eine Mieterhöhung nach Modernisierung in Betracht kommt, erklärt der Beitrag Modernisierungsumlage berechnen.

KriteriumMessdienst-PaketSelbst mit SoftwareSelbst von Hand (Muster)
DatenquelleFunkablesung durch den MessdienstZählerstände in der Software: Erfassung, Stichtagsablesung, MieterportalEigene Ablesung oder Display-Werte
VergleichsnutzerBestandsdaten des MessdienstesNormierter Nutzer oder Durchschnitt des HausesDurchschnitt des Hauses selbst berechnen
ZustellungPortal oder App, Brief laut VertragE-Mail mit PDF und MieterportalBrief oder E-Mail selbst versenden
KostenEntgelt je Nutzeinheit und Monat laut Angebot, umlagefähig (§ 7 Abs. 2 HeizKV)Tarifpreis der Software als Verwaltungskosten, keine Gebühr je WohnungArbeitszeit
Aufwand je MonatGeringZählerstände müssen vorliegen, Berechnung und Versand laufen automatischHoch ab drei Wohnungen
Geeignet fürHäuser mit Messdienstvertrag und GatewayVermieter, die Zählerstände selbst führenEin bis zwei Wohnungen

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Berechnet ein Messdienst 1,50 Euro je Wohnung und Monat für die Information, sind das bei sechs Wohnungen 108 Euro im Jahr, umlagefähig, also 18 Euro je Mietpartei und Jahr. Die tatsächlichen Entgelte schwanken stark; der Evaluierungsbericht der Bundesregierung stellt eine große Kostenspanne zwischen den Messdiensten fest. Erfragen Sie Angebote und vergleichen Sie sie, auch im Interesse Ihrer Mieter. Was eine Software kostet und welche Funktionen enthalten sind, steht auf der Seite Preise.

Kürzungsrecht: 3 Prozent bei fehlender Verbrauchsinformation (§ 12 HeizKV)

Wie hoch ist das Kürzungsrecht?

Werden die Informationen nach § 6a HeizKV nicht oder unvollständig erteilt, darf der Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV). Das Kürzungsrecht wird bei der Jahresabrechnung ausgeübt und trifft die gesamte Abrechnung, nicht nur einen Monat. Ein Bußgeld sieht die Verordnung nicht vor.

VerstoßKürzungRechtsgrundlageBeispiel bei 1.400 Euro Heiz- und Warmwasserkosten
Keine verbrauchsabhängige Abrechnung entgegen der Verordnung15 %§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV210 Euro
Keine fernablesbare Ausstattung entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 HeizKV3 %§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizKV42 Euro
Informationen nach § 6a HeizKV nicht oder unvollständig erteilt3 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizKV42 Euro
Information fehlt und Geräte nicht fernablesbar6 %Kumulation nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 643/21)84 Euro
Information fehlt und keine Verbrauchsabrechnung18 %Kumulation nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 643/21)252 Euro

Rechenbeispiel (fiktiv): In einem Haus mit sechs Wohnungen entfallen auf jede Mietpartei 1.400 Euro Heiz- und Warmwasserkosten im Jahr. Fehlt die monatliche Information, darf jede Partei 42 Euro kürzen, zusammen 252 Euro je Abrechnungsjahr. Sind die Geräte nach dem 31. Dezember 2026 zusätzlich nicht fernablesbar, sind es 84 Euro je Partei und 504 Euro im Haus. Die Kürzung wiederholt sich in jedem Jahr, in dem die Pflicht verletzt wird.

Drei Hinweise zur Reichweite:

  • „Unvollständig“ ist eine Mitteilung auch dann, wenn ein Pflichtbestandteil fehlt, etwa der Vergleich mit dem Durchschnittsnutzer oder die Umrechnung in kWh.
  • Vermietete Eigentumswohnung: Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft gilt das Kürzungsrecht nicht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizKV). Ihr Mieter kann es Ihnen gegenüber aber geltend machen.
  • Nachholen: Ob eine nachgereichte Information das Kürzungsrecht für die betroffenen Monate entfallen lässt, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Holen Sie fehlende Monate trotzdem nach und stellen Sie den laufenden Versand sicher.

Ein vergleichbares Kürzungsrecht von 3 Prozent kennt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, wenn die CO₂-Kosten in der Abrechnung nicht aufgeteilt oder ausgewiesen werden (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Beide Pflichten treffen dieselbe Heizkostenabrechnung; eine erste Einschätzung zur CO₂-Aufteilung liefert der CO₂-Rechner.

Die Frist nicht verpassen

Bis zum 31.12. muss die Abrechnung Ihren Mietern zugehen – danach sind Nachforderungen in der Regel verloren. Wir senden Ihnen die Ausfüll-Checkliste und erinnern Sie bis zu dreimal rechtzeitig. Jederzeit abbestellbar.

Mit dem Absenden erhalten Sie die Checkliste sowie bis zu drei Fristen-Erinnerungen per E-Mail (jederzeit abbestellbar). Hinweise zur Verarbeitung in der Datenschutzerklärung.

Gesetzestexte zu diesem Beitrag

Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.

CO2KostAufG
§ 7

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