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Wohnungsgeberbestätigung online ausfüllen
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Tragen Sie Wohnungsgeber, Einzugsdatum, Anschrift und die eingezogenen Personen ein. Der Generator erstellt die Bestätigung mit den Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG, berechnet die Frist und liefert ein PDF zum Unterschreiben.

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Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen

Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG, Ergebnis als PDF, Word-Datei oder Text

Ihre Angaben bleiben in diesem Browserfenster. PDF, Word-Datei und Text entstehen auf Ihrem Gerät, nichts wird an vermieter1.de übertragen oder gespeichert. Beim Neuladen oder Schließen der Seite sind die Eingaben gelöscht.

Wer stellt die Bestätigung aus?
1. Wohnungsgeber

Bei einer Gesellschaft die Firma; unterschreiben muss dann eine vertretungsberechtigte Person.

Tag, an dem die Person tatsächlich eingezogen ist, nicht der Mietbeginn laut Vertrag.

3. Anschrift der Wohnung

Im Gesetz nicht verlangt, im Mehrfamilienhaus aber hilfreich.

4. Eingezogene Personen

Familienname und Vorname aller eingezogenen Personen, auch Kinder unter 16 Jahren. Geburtsdaten, Miethöhe oder Ausweisnummern gehören nicht in die Bestätigung.

  1. Person 1
Unterschrift durch eine beauftragte Person

Unter 1. steht dann weiter der Wohnungsgeber. Die beauftragte Person trägt Name und Anschrift in einem eigenen Block ein und unterschreibt dort. Ohne Auftrag darf niemand für Sie unterschreiben (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG).

Ort und Datum der Unterschrift

Leer lassen, wenn Sie beides beim Unterschreiben von Hand eintragen.

Was in die Bestätigung gehört

§ 19 Abs. 3 BMG (öffnet in neuem Tab) zählt vier Angaben abschließend auf. Hinzu kommen Ort, Datum und Unterschrift.

  1. Wohnungsgeber

    Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei einer Gesellschaft die Firma. Ist er nicht Eigentümer, zusätzlich der Name des Eigentümers, ohne Anschrift.

  2. Einzugsdatum

    Der Tag, an dem die Person tatsächlich eingezogen ist. Der Mietbeginn laut Vertrag zählt nicht, wenn der Einzug später liegt.

  3. Anschrift der Wohnung

    Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. Stockwerk oder Wohnungsnummer verlangt das Gesetz nicht, im Mehrfamilienhaus helfen sie aber.

  4. Eingezogene Personen

    Familienname und Vorname aller meldepflichtigen Personen, auch Kinder unter 16 Jahren (BMGVwV Nr. 19.1).

Nicht hinein gehören Miethöhe, Kaution und Mietdauer, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Ausweisnummern, ein Auszugsdatum und die Unterschrift des Mieters. Einen amtlichen Pflichtvordruck gibt es nicht: Ein eigenes Schreiben mit allen Pflichtangaben und Ihrer Unterschrift genügt, der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung dagegen nicht.

Frist: zwei Wochen nach dem Einzug

Der Wohnungsgeber bestätigt den Einzug innerhalb der Anmeldefrist des Mieters (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BMG). Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug. Der Einzugstag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Einzugstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Der Generator rechnet das Fristende aus Ihrem Einzugsdatum.

Einzug am 01.10.2026

Zieht der Mieter am Donnerstag, 1. Oktober 2026, ein, endet die Frist mit Ablauf von Donnerstag, 15. Oktober 2026. Bis dahin muss er die Bestätigung in der Hand haben.

Einzug kurz vor den Feiertagen

Bei Einzug am Freitag, 18. Dezember 2026, endet die Frist rechnerisch an Neujahr. Ob sie sich auf Montag, 4. Januar 2027, verschiebt (§ 193 BGB bzw. § 31 Abs. 3 VwVfG), ist nicht abschließend geklärt. Stellen Sie die Bestätigung noch vor Weihnachten aus.

Nicht auf Vorrat ausstellen

Verschiebt sich der Einzug, ist eine vorab ausgestellte Bestätigung nicht richtig. Zieht der Mieter am Tag der Wohnungsübergabe ein, stellen Sie sie am besten direkt beim Termin aus.

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt (BMGVwV Nr. 19.1). Unterschreiben darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG).

  • Eigentümer vermietet selbst: Der Eigentümer ist Wohnungsgeber, der Name des Eigentümers muss nicht zusätzlich angegeben werden.
  • Hausverwaltung: Entweder steht der Eigentümer als Wohnungsgeber auf der Bestätigung und die Verwaltung unterschreibt als beauftragte Person, oder die Verwaltung trägt sich selbst als Wohnungsgeber ein und nennt zusätzlich den Eigentümer.
  • Untermiete und nachträgliche Aufnahme: Nimmt der Mieter einen Untermieter, seinen Lebensgefährten oder Angehörige ohne eigenen Mietvertrag auf, ist er selbst Wohnungsgeber und gibt Sie als Eigentümer an.
  • Nießbrauch und Zwischenvermietung: Wer die Wohnung als Nießbraucher oder Zwischenvermieter überlässt, ist Wohnungsgeber und nennt zusätzlich den Eigentümer.
  • Eigentümer zieht selbst ein: Die Bestätigung erfolgt als Eigenerklärung mit den Angaben zum Eigentümer, auch für Angehörige, die mit einziehen.

Alle Konstellationen mit Tabelle, Sonderfälle wie Nebenwohnung und Wohnen auf Zeit sowie die Bußgelder erklärt der Ratgeber zur Wohnungsgeberbestätigung.

Lieber von Hand ausfüllen?

Die leere Vorlage hat denselben Aufbau wie der Generator: eine Seite A4 mit ausfüllbaren Feldern, die Sie am Bildschirm ausfüllen oder ausdrucken. Bietet Ihre Meldebehörde ein eigenes Formular an, verwenden Sie am besten dieses, weil es auf das dortige Verfahren abgestimmt ist.

Leere Vorlage herunterladen (PDF)

Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung

Muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Der Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, meist also der vermietende Eigentümer. Für ihn kann eine beauftragte Person wie die Hausverwaltung unterschreiben. Bei Untermiete und wenn ein Mieter weitere Personen ohne eigenen Mietvertrag in die Wohnung aufnimmt, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Wie viel Zeit hat der Vermieter für die Bestätigung?
Zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug. § 19 BMG verweist auf die Anmeldefrist des Mieters aus § 17 Abs. 1 BMG. Auf den Mietbeginn laut Vertrag kommt es nicht an. Bei einem Einzug am 1. Oktober endet die Frist mit Ablauf des 15. Oktober.
Welche Angaben gehören in die Wohnungsgeberbestätigung?
Die vier Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der eingezogenen meldepflichtigen Personen, Kinder unter 16 Jahren eingeschlossen. Dazu kommen Datum und Unterschrift. Miethöhe, Geburtsdaten oder Ausweisnummern gehören nicht hinein.
Muss der Mieter die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben?
Nein. Unterschreiben Sie als Wohnungsgeber oder die Person, die Sie damit beauftragt haben; eine Unterschrift des Mieters sieht das Gesetz nicht vor. Unterschreibt der Mieter an Ihrer Stelle, stellt ein Unbefugter die Bestätigung aus, was nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG bußgeldbewehrt ist. Anders ist es nur, wenn der Mieter selbst Wohnungsgeber ist, etwa bei Untermiete.
Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz ersetzt die Vorlage des Mietvertrags die Bestätigung nicht. Der Vertrag belegt eine Vereinbarung, aber nicht den tatsächlichen Einzug. Auch bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung lädt der Mieter die Bestätigung hoch und nicht den Mietvertrag.
Braucht man beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Seit dem 1. November 2016 gilt die Bestätigungspflicht nur für den Einzug, auch bei einem Wegzug ins Ausland. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich am neuen Wohnort an. Wer ins Ausland zieht, meldet sich selbst innerhalb von zwei Wochen ab.
Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Der Mieter muss der Meldebehörde unverzüglich mitteilen, dass er die Bestätigung nicht erhalten hat (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde nimmt die Anmeldung trotzdem entgegen und kann vom Vermieter Auskunft verlangen. Eine fehlende, falsche oder verspätete Bestätigung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro.

Haftungshinweis

Generator und Vorlage liefern ein unverbindliches Muster nach § 19 Abs. 3 BMG und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Vorgaben Ihrer Meldebehörde. Prüfen Sie alle Angaben vor dem Unterschreiben; eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Stand: September 2026.

Einzug und Mietverhältnis an einem Ort verwalten

Die Bestätigung erstellen Sie mit dem Generator auf dieser Seite. In vermieter1.de legen Sie das Mietverhältnis mit allen Mietern an, führen die Personenzahl mit Stichtag fort und legen die unterschriebene Kopie beim Mietverhältnis ab. Eine Wohnung verwalten Sie dauerhaft kostenlos. Die digitale Wohnungsübergabe gibt es in den Bezahltarifen; Basic und Pro sind 14 Tage kostenlos testbar.

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