Wohnungsgeberbestätigung 2026: Vorlage (PDF), Frist, Pflicht
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG: Vorlage als PDF und Online-Generator, Frist von zwei Wochen, vier Pflichtangaben, Sonderfälle und Bußgelder.

Der neue Mieter hat die Schlüssel, die Kartons stehen in der Wohnung, und eine Woche später schreibt er Ihnen: Das Bürgeramt verlange eine Wohnungsgeberbestätigung, ob Sie ihm die bitte kurzfristig schicken könnten. Für viele private Vermieter ist das der erste Berührungspunkt mit dem Bundesmeldegesetz. Das Dokument umfasst kaum eine halbe Seite. Es ist aber gesetzlich vorgeschrieben, hat eine feste Frist, und wer es zu spät, falsch oder aus Gefälligkeit ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Dieser Leitfaden erklärt § 19 BMG, zeigt die vier Pflichtangaben mit einer leeren Vorlage als PDF, einem Online-Generator und einem unverbindlichen Muster-Aufbau, rechnet die Frist an konkreten Daten durch und behandelt Sonderfälle, Bußgelder und den Einzugstag.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht: Der Wohnungsgeber muss bei der Anmeldung mitwirken und dem Mieter den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Wohnungsgeber ist in der Regel der vermietende Eigentümer. Bei Untermiete und wenn der Mieter weitere Personen ohne eigenen Mietvertrag nachträglich in die bestehende Mietwohnung aufnimmt, ist es der Hauptmieter. Beim gemeinsamen Einzug führen Sie alle einziehenden Personen auf Ihrer Bestätigung auf.
- Frist: zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug. Das ist dieselbe Frist, die für die Anmeldung des Mieters gilt (§ 17 Abs. 1 BMG).
- Inhalt: genau vier Pflichtangaben, nämlich Wohnungsgeber (gegebenenfalls mit Namen des Eigentümers), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der eingezogenen meldepflichtigen Personen. Dazu kommen Datum und Unterschrift.
- Nur beim Einzug: Seit dem 1. November 2016 gibt es keine Bestätigung für den Auszug mehr, auch nicht beim Wegzug ins Ausland.
- Bußgeld: bis 1.000 Euro für eine fehlende, falsche oder verspätete Bestätigung, bis 50.000 Euro für das Bereitstellen einer Adresse zur Scheinanmeldung (§ 54 BMG).
- Form: Einen amtlichen Pflichtvordruck gibt es nicht, ein eigenes Schreiben mit allen Pflichtangaben genügt. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung dagegen nicht.
Direkt ausfüllen: Im Online-Generator für die Wohnungsgeberbestätigung tragen Sie die Angaben am Bildschirm ein, sehen das Fristende und laden die fertige Bestätigung als PDF herunter. Die Eingaben bleiben dabei in Ihrem Browser. Zum Ausdrucken oder Ausfüllen im PDF-Programm gibt es die leere Vorlage mit demselben Aufbau: Wohnungsgeberbestätigung als PDF-Vorlage herunterladen (.pdf)
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung)?
Das Gesetz spricht von der „Bestätigung des Wohnungsgebers“ (§ 19 und § 23 BMG). Im Alltag kursieren mehrere Namen für dasselbe Dokument: Wohnungsgeberbestätigung, Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung. Gemeint ist immer die schriftliche Erklärung, dass bestimmte Personen an einem bestimmten Tag in eine bestimmte Wohnung eingezogen sind.
Der Hintergrund liegt beim Mieter. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Bei der Anmeldung legt er neben Personalausweis oder Pass die Bestätigung des Wohnungsgebers vor. Hat der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch gegenüber der Behörde bestätigt, genügt stattdessen ein Zuordnungsmerkmal (§ 23 Abs. 1 BMG). Die Bestätigung belegt gegenüber dem Amt, dass der Einzug tatsächlich stattgefunden hat.
Für die Praxis der Meldeämter ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV vom 27.09.2022) maßgeblich. Sie bindet die Behörden, nicht Sie als Vermieter, zeigt aber, wie die Ämter arbeiten. Drei Punkte daraus sind für Vermieter wichtig:
- Die Vorlage des Mietvertrags kann die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen (Nr. 19.0).
- Fehlt die Bestätigung bei der Anmeldung, nimmt die Behörde die Anmeldung trotzdem entgegen, sofern der Einzug tatsächlich erfolgt ist. Die Bestätigung wird nachgereicht (Nr. 19.0 und 23.0.1.1).
- Einen verbindlichen amtlichen Vordruck gibt es nicht. Die Verwaltungsvorschrift enthält in Anlage 3 ein Muster, und viele Städte stellen eigene Formulare bereit.
Wer ist Wohnungsgeber?
Die Verwaltungsvorschrift (Nr. 19.1) stellt auf die tatsächliche Überlassung ab: Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Genannt werden der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, und die vom Eigentümer mit der Vermietung beauftragte Person oder Stelle. Die Verwaltungsvorschrift zählt damit auch die mit der Vermietung beauftragte Hausverwaltung zu den Wohnungsgebern. Für die Eintragung gibt es deshalb zwei Wege, die beide zulässig sind (siehe Tabelle).
| Konstellation | Wer stellt aus? | Name des Eigentümers zusätzlich angeben? |
|---|---|---|
| Eigentümer vermietet selbst | Eigentümer | Nein |
| Hausverwaltung im Auftrag des Eigentümers | Entweder steht der Eigentümer als Wohnungsgeber auf der Bestätigung und die Verwaltung unterschreibt als beauftragte Person, oder die Verwaltung trägt sich selbst als Wohnungsgeber ein | Nur im zweiten Fall: Ja |
| Nießbraucher vermietet | Nießbraucher | Ja |
| Untermiete oder WG-Zimmer über den Hauptmieter | Hauptmieter | Ja |
| Mieter nimmt nachträglich Lebensgefährten oder Angehörige ohne eigenen Mietvertrag in die bestehende Mietwohnung auf | Hauptmieter (BMGVwV Nr. 19.1) | Ja |
| Wohnung angemietet und weitervermietet (Zwischenvermietung) | Zwischenvermieter, weil er die Wohnung zur Benutzung überlässt | Ja |
| GmbH oder andere Gesellschaft ist Eigentümerin | Gesellschaft, unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person | Nein |
| Eigentümer zieht selbst ein | Eigentümer als Eigenerklärung | Ja, das amtliche Muster sieht die Eigentümerangaben auch bei Eigennutzung vor |
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ist der Wohnungseigentümer Wohnungsgeber, nicht die WEG-Verwaltung. Die WEG-Verwaltung stellt die Bestätigung nur aus, wenn der Eigentümer sie damit beauftragt hat, etwa im Rahmen eines Vermietungsauftrags oder ausdrücklich nur für die Bestätigung.
Wichtig ist die Grenze in § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG: Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Wer ohne Auftrag unterschreibt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG). Übergibt ein Angehöriger oder Nachbar für Sie die Schlüssel, sollte er die Bestätigung deshalb nur ausstellen, wenn Sie ihn ausdrücklich damit beauftragt haben. Eine kurze schriftliche Beauftragung schafft Klarheit, falls die Behörde nachfragt.
Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verlangt, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person „der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen“ hat. Die Frist ist also an die Anmeldefrist des Mieters gekoppelt: zwei Wochen nach dem Einzug.
Einzug meint den Beginn der tatsächlichen Benutzung der Wohnung (BMGVwV Nr. 17.1.1). Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen gilt danach in der Regel bereits als Beziehen. Mietbeginn und Einzug fallen oft zusammen, aber nicht immer. Beginnt der Mietvertrag am 1. Oktober und zieht der Mieter nach Malerarbeiten erst am 10. Oktober ein, zählt der 10. Oktober.
Rechenbeispiel 1, Standardfall: Der Mieter zieht am Donnerstag, 1. Oktober 2026, ein. Der Einzugstag selbst zählt bei der Fristberechnung nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Einzugstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Das ist Donnerstag, 15. Oktober 2026. Bis zum 15. Oktober muss der Mieter die Bestätigung in der Hand haben.
Rechenbeispiel 2, Feiertage: Der Mieter zieht am Freitag, 18. Dezember 2026, ein. Rechnerisch endet die Frist am Freitag, 1. Januar 2027, also an Neujahr. Ob sich das Fristende auf Montag, 4. Januar 2027, verschiebt (§ 193 BGB bzw. § 31 Abs. 3 VwVfG), ist für diese melderechtliche Frist nicht abschließend geklärt. Stellen Sie die Bestätigung bei einem Einzug kurz vor den Feiertagen deshalb noch vor Weihnachten aus.
Tragen Sie den Tag ein, an dem der Mieter tatsächlich eingezogen ist, nicht das Datum aus dem Mietvertrag. Weicht Ihre Angabe von der des Mieters ab, speichert die Meldebehörde laut Verwaltungsvorschrift in der Regel das Datum des Mieters (Nr. 19.1). Eine Bestätigung auf Vorrat ist riskant: Verschiebt sich der Einzug, ist sie nicht richtig. Zieht der Mieter am Tag der Wohnungsübergabe ein, stellen Sie die Bestätigung am besten direkt beim Termin aus. Liegt der Einzug später, stellen Sie sie aus, sobald der Einzug erfolgt ist.
Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG
Das Gesetz legt den Inhalt genau fest: „Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten: 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, 2. Einzugsdatum, 3. Anschrift der Wohnung sowie 4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.“
| Nr. | Pflichtangabe | Hinweis für die Praxis |
|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Bei einer Gesellschaft die Firma und ihre Anschrift |
| 1 | Name des Eigentümers, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist | Nur der Name, keine Anschrift. Relevant bei Untermiete, Zwischenvermietung, Nießbrauch und wenn sich eine Hausverwaltung selbst als Wohnungsgeber einträgt. Für Miteigentümer hat das amtliche Muster Felder für weitere Eigentümer |
| 2 | Einzugsdatum | Tatsächlicher Einzug, nicht der Mietbeginn laut Vertrag |
| 3 | Anschrift der Wohnung | Zusätze wie Stockwerk oder Wohnungsnummer sind im Gesetz nicht genannt, das amtliche Muster sieht dafür aber ein Feld vor; im Mehrfamilienhaus hilfreich |
| 4 | Namen der meldepflichtigen Personen | Familienname und Vorname aller Eingezogenen, auch Kinder unter 16 Jahren |
Hinzu kommen Ort, Datum und Unterschrift. Die Verwaltungsvorschrift geht von einer Bestätigung „schriftlich mit Unterschrift“ aus (Nr. 19.1). Unterschreiben müssen Sie als Wohnungsgeber oder die von Ihnen beauftragte Person.
Kinder werden häufig vergessen. Die Anmeldung von Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung sie einziehen (§ 17 Abs. 3 BMG). Die Verwaltungsvorschrift stellt klar, dass diese Kinder auf der Wohnungsgeberbestätigung anzugeben sind (Nr. 19.1). Fragen Sie deshalb bei Familien nach allen Namen. Der Mieter ist verpflichtet, Ihnen die für die Bestätigung erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG).
Was nicht in die Bestätigung gehört
Das Gesetz zählt die Inhalte vollständig auf. Alles darüber hinaus ist überflüssig und aus Datenschutzsicht problematisch:
- Miethöhe, Nebenkostenvorauszahlung, Kaution und Mietdauer
- Geburtsdaten, Geburtsorte, Staatsangehörigkeit, Familienstand
- Ausweis- oder Passnummern und Kopien von Ausweisdokumenten
- ein Auszugsdatum oder ein Feld „Art des Meldevorgangs: Einzug/Auszug“ (Hintergrund im Abschnitt „Auszug, auch ins Ausland“)
- die Unterschrift des Mieters
- eine Kopie des Mietvertrags oder Auszüge daraus
- Bankverbindung oder Kontaktdaten des Mieters
Wohnungsgeberbestätigung: Vorlage und Muster-Aufbau zum Ausfüllen
Der folgende Aufbau folgt der Reihenfolge von § 19 Abs. 3 BMG und orientiert sich am Muster in Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift. Er enthält die vier Pflichtangaben, Datum und Unterschrift sowie einen Block für eine beauftragte Person, der nur ausgefüllt wird, wenn nicht der Wohnungsgeber selbst unterschreibt. Das Feld zur Lage der Wohnung ist freiwillig. Es handelt sich um ein unverbindliches Formulierungsbeispiel ohne Gewähr. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Vorgaben Ihrer Meldebehörde.
Denselben Aufbau gibt es als leere PDF-Vorlage mit ausfüllbaren Feldern (.pdf) und als Online-Generator, der Ihre Angaben einsetzt, das Fristende berechnet und ein PDF zum Unterschreiben erzeugt. Den Textblock unten können Sie kopieren oder als Word-Datei herunterladen.
Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
zur Vorlage bei der Meldebehörde
1. Wohnungsgeber
Name bzw. Firma: ____________________________________
Anschrift: ____________________________________
[ ] Der Wohnungsgeber ist Eigentümer der Wohnung.
Nur ausfüllen, wenn der Wohnungsgeber nicht Eigentümer ist
oder der Eigentümer selbst einzieht
(bei mehreren Eigentümern alle Namen):
Name des Eigentümers: ____________________________________
Weitere Eigentümer: ____________________________________
2. Einzugsdatum: ___.___.______
3. Anschrift der Wohnung
Straße, Hausnummer: ____________________________________
PLZ, Ort: ____________________________________
Lage (freiwillig, z. B. 2. OG links, Whg. 5): ________________
4. In die oben genannte Wohnung ist/sind folgende Person(en)
eingezogen (Familienname, Vorname):
1. ____________________________________
2. ____________________________________
3. ____________________________________
4. ____________________________________
______________________________ ____________________________________
Ort, Datum Unterschrift Wohnungsgeber
(bei Eigennutzung: Eigentümer)
Nur bei Beauftragung: Angaben zur beauftragten Person
Name bzw. Firma: ____________________________________
Anschrift: ____________________________________
______________________________ ____________________________________
Ort, Datum Unterschrift beauftragte Person
Linien ausfüllen und Zutreffendes ankreuzen. Unverbindliches Muster, bitte an Ihren Einzelfall anpassen.
Unterschreibt eine Hausverwaltung, steht unter 1. der Eigentümer als Wohnungsgeber, und die Verwaltung füllt den Block für die beauftragte Person aus und unterschreibt dort. Tritt die Verwaltung selbst als Wohnungsgeber auf, steht sie unter 1., und der Name des Eigentümers ist zusätzlich anzugeben (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Viele Meldebehörden stellen eigene Formulare bereit. Bietet Ihre Stadt ein eigenes Formular an, verwenden Sie am besten dieses, weil es auf das dortige Verfahren abgestimmt ist. Ein eigenes Schreiben mit allen vier Pflichtangaben und Ihrer Unterschrift erfüllt die Anforderungen des § 19 Abs. 3 BMG aber ebenso.
Übermittlung: Papier, Scan oder elektronisch
§ 19 BMG kennt zwei Wege. Der Regelfall ist die schriftliche Bestätigung an den Mieter. Alternativ können Sie den Einzug elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen, sofern Ihre Behörde das anbietet.
Schriftlich an den Mieter: Sie füllen die Bestätigung aus, unterschreiben und übergeben das Original. Die Vorlagepflicht bei der Anmeldung ist laut Verwaltungsvorschrift durch Vorzeigen erfüllt, die Behörde übernimmt die Daten und gibt die Bestätigung zurück (Nr. 23.0.1). Behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Elektronisch gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 4 BMG): Bestätigen Sie den Einzug elektronisch bei der Behörde, erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal. Dieses müssen Sie dem Mieter mitteilen, damit er es bei der Anmeldung angeben kann. Ob und über welches Portal das möglich ist, hängt von der jeweiligen Meldebehörde ab.
Elektronische Wohnsitzanmeldung des Mieters: Viele Meldebehörden bieten inzwischen die elektronische Wohnsitzanmeldung an. Der Mieter lädt dabei die Wohnungsgeberbestätigung als Datei hoch. Das Gesetz erlaubt der Behörde außerdem, bei der elektronischen Anmeldung auf die Vorlage der Bestätigung zu verzichten und stattdessen einen Code an die neue Anschrift zu schicken, den der Mieter bestätigt (§ 23a Abs. 3 BMG). Ihre Pflicht zur Bestätigung nach § 19 Abs. 1 BMG bleibt davon unberührt.
Ob die Behörde ein PDF ohne eigenhändige Unterschrift akzeptiert, ist nicht einheitlich geklärt. Sicher ist dieser Weg: unterschreiben, einscannen oder fotografieren und dem Mieter die Datei zusätzlich zum Original geben.
Sonderfälle aus der Vermieterpraxis
Untervermietung und Wohngemeinschaft
Nach der Verwaltungsvorschrift ist für Personen, die zur Untermiete wohnen, der Hauptmieter Wohnungsgeber. Er stellt die Bestätigung aus und gibt zusätzlich den Namen des Eigentümers an. Als Vermieter haben Sie in diesem Fall keine Bestätigungspflicht gegenüber dem Untermieter.
Melderecht und Mietrecht laufen dabei getrennt. Die Meldebehörde prüft die Zulässigkeit von Untermietverhältnissen nicht (Nr. 19.1), und die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Person die Wohnung rechtlich zulässig bewohnt (Nr. 17.1.2). Ob der Mieter untervermieten durfte, ist eine Frage des Mietvertrags und des BGB. Wie Sie bei einer Untervermietung ohne Erlaubnis vorgehen, lesen Sie im Beitrag zur unerlaubten Untervermietung.
Für Wohngemeinschaften kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Vermieten Sie die Zimmer selbst mit einzelnen Verträgen, sind Sie für jeden neuen Mitbewohner Wohnungsgeber. Melderechtlich ist jedes WG-Zimmer eine Wohnung, denn als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 20 BMG). Hat dagegen ein Hauptmieter die ganze Wohnung gemietet und nimmt Mitbewohner auf, ist er Wohnungsgeber.
Lebensgefährte oder Angehörige ziehen nach
Zieht eine weitere Person in eine bestehende Mietwohnung, muss sie sich anmelden und braucht dafür eine Bestätigung. Nimmt Ihr Mieter seinen Lebensgefährten oder einen Angehörigen ohne Gegenleistung oder nur gegen Beteiligung an den Kosten auf, ist nach der Verwaltungsvorschrift der Mieter Wohnungsgeber (BMGVwV Nr. 19.1). Zahlt die Person ihm eine Miete, liegt Untermiete vor, und auch dann ist der Mieter Wohnungsgeber. In beiden Fällen stellt der Mieter die Bestätigung aus und gibt zusätzlich Ihren Namen als Eigentümer an.
Sie selbst sind für diese Person nur Wohnungsgeber, wenn sie Vertragspartei wird, etwa als weiterer Mieter im Mietvertrag. Tragen Sie sich sonst nicht selbst als Wohnungsgeber ein: Die Bestätigung darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG), ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG). Am einfachsten stellt der Mieter die Bestätigung selbst aus. Beauftragt er Sie ausdrücklich damit, können Sie als beauftragte Person unterschreiben. Unter 1. steht dann der Mieter als Wohnungsgeber und Ihr Name als Eigentümer.
Davon zu trennen ist die mietrechtliche Seite. Die Aufnahme eines Lebensgefährten ist eine Gebrauchsüberlassung an einen Dritten und bedarf der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat darauf aber regelmäßig einen Anspruch nach § 553 Abs. 1 BGB, weil der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel ein berechtigtes Interesse ist (BGH, Urteil vom 05.11.2003, VIII ZR 371/02). Verweigern können Sie die Erlaubnis nur, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Überlassung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Ist Ihnen die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, können Sie die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Regeln Sie die Erlaubnis getrennt und schriftlich, damit sie nicht mit der melderechtlichen Bestätigung vermischt wird.
Zu Kindern ein Detail: Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden (§ 17 Abs. 3 BMG). Für ein Baby Ihrer Mieter brauchen Sie also keine Bestätigung auszustellen.
Vermieten Sie an eigene Angehörige, etwa an Ihre Tochter oder Ihre Eltern, gilt melderechtlich nichts Besonderes: Sie sind Wohnungsgeber und bestätigen den Einzug wie bei jedem anderen Mieter. Steuerlich sind bei solchen Mietverhältnissen eigene Regeln zu beachten, die der Beitrag zur Vermietung an Angehörige erläutert.
Nebenwohnung
Auch wer eine Nebenwohnung bezieht, etwa als Wochenendpendler, muss sich anmelden. Hat eine Person mehrere Wohnungen, ist eine davon die Hauptwohnung, jede weitere ist Nebenwohnung (§ 21 BMG). Die Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG knüpft an das Beziehen einer Wohnung an, nicht an ihre Art. Deshalb brauchen auch Mieter einer Nebenwohnung Ihre Bestätigung. Welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, klärt der Mieter mit der Meldebehörde. Das ist nicht Ihre Aufgabe.
Möblierte oder befristete Vermietung
Bei kurzen Mietzeiten greift eine Ausnahme. § 27 Abs. 2 BMG lautet: „Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.“ Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, gilt diese Pflicht bereits nach Ablauf von drei Monaten. Hinzu kommt: Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen verneint die Verwaltungsvorschrift in der Regel schon das Beziehen einer Wohnung (Nr. 17.1.1).
Rechenbeispiel 3, Wohnen auf Zeit: Sie vermieten eine möblierte Wohnung vom 1. März bis 31. Juli 2027, also für fünf Monate, an eine Projektmitarbeiterin, die in Köln mit Hauptwohnung gemeldet ist. Der Aufenthalt dauert nicht länger als sechs Monate. Sie muss sich nicht anmelden, und damit entfällt auch Ihre gesetzliche Pflicht zur Bestätigung. Verlängern Sie den Vertrag bis 31. Oktober 2027, wohnt sie nach Ablauf von sechs Monaten, also Anfang September 2027, noch in der Wohnung. Ab dann muss sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden und braucht Ihre Bestätigung. Käme die Mieterin aus dem Ausland und wäre sie in Deutschland nicht gemeldet, läge die Grenze bei drei Monaten, die Anmeldepflicht entstünde also schon Anfang Juni 2027.
Nicht meldepflichtige Personen können sich nach der Verwaltungsvorschrift freiwillig anmelden (Nr. 17.1.4). Bittet ein Mieter auf Zeit Sie um eine Bestätigung, spricht nichts dagegen, sie auszustellen, sofern er tatsächlich eingezogen ist. Ob in diesem Fall eine bußgeldbewehrte Pflicht besteht, ist nicht eindeutig geregelt.
Die melderechtliche Sechs-Monats-Grenze hat nichts mit der im Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform (BT-Drs. 21/6807 vom 01.07.2026) geplanten Begrenzung der Ausnahme für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch zu tun (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E: Anmietung für einen besonderen vorübergehenden Bedarf bis sechs Monate, verlängerbar auf insgesamt acht Monate). Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss ist für den 14. Oktober 2026 angesetzt. Beschlossen ist er Stand 26. September 2026 nicht, es gilt weiter das bisherige Recht. Hintergrund zu den Reformplänen finden Sie in einem eigenen Beitrag.
Umzug innerhalb des Hauses
Wechselt ein Mieter innerhalb Ihres Hauses in eine andere Wohnung, bezieht er melderechtlich eine neue Wohnung und muss sich für die neue Anschrift anmelden. Sie stellen eine neue Bestätigung mit dem neuen Einzugsdatum aus. Gerade hier helfen Zusätze wie Stockwerk oder Wohnungsnummer, damit die Behörde die Wohnungen auseinanderhalten kann.
Auszug, auch ins Ausland
Beim Auszug müssen Sie nichts bestätigen. Die ursprüngliche Fassung von § 19 BMG verlangte vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 auch eine Bestätigung des Auszugs. Seit dem 1. November 2016 gilt die Mitwirkungspflicht nur noch für die Anmeldung, und zwar auch dann, wenn der Mieter ins Ausland zieht.
Die Abmeldung ist Sache des Mieters: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden, frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur am neuen Wohnort an, eine Abmeldung ist dann nicht nötig. Verlangt jemand von Ihnen eine Auszugsbestätigung, gibt es dafür im Bundesmeldegesetz keine Grundlage mehr. Für Ihre eigenen Unterlagen dokumentieren Sie den Auszug besser im Übergabeprotokoll, siehe Checkliste für die Wohnungsübergabe.
Eigentümer zieht selbst ein
Ziehen Sie selbst in Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus, erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung (BMGVwV Nr. 19.1.1). Im amtlichen Muster (Anlage 3) füllen Sie dafür die Angaben zum Eigentümer aus, unterschreiben als Wohnungseigentümer und führen alle einziehenden Personen auf. Das gilt auch, wenn Sie nach einer Eigenbedarfskündigung selbst einziehen. Zieht stattdessen ein Angehöriger ein, dem Sie die Wohnung überlassen, sind Sie für ihn Wohnungsgeber und bestätigen dessen Einzug.
Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung
Die folgende Übersicht ordnet die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter rund um die Anmeldung den Normen zu:
| Wer | Pflicht oder Recht | Norm |
|---|---|---|
| Mieter | Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug | § 17 Abs. 1 BMG |
| Mieter | Auskünfte geben, die Sie für die Bestätigung brauchen | § 19 Abs. 1 Satz 4 BMG |
| Mieter | Fehlende oder verweigerte Bestätigung unverzüglich der Behörde melden | § 19 Abs. 2 BMG |
| Vermieter | Einzug fristgerecht und richtig bestätigen | § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG |
| Vermieter | Bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich die Person angemeldet hat | § 19 Abs. 1 Satz 3 BMG |
| Vermieter | Auskunft über die in der Wohnung gemeldeten Personen bei rechtlichem Interesse | § 50 Abs. 4 BMG |
| Vermieter | Der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft über Bewohner geben | § 19 Abs. 5 BMG |
Zwei dieser Punkte werden oft verwechselt. § 19 Abs. 5 BMG ist kein Auskunftsrecht des Vermieters, sondern eine Pflicht gegenüber der Behörde: Die Meldebehörde kann vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Laut Verwaltungsvorschrift macht sie davon bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten Gebrauch (Nr. 19.5). Wer einer vollziehbaren Anordnung dazu nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Ihre eigenen Informationsrechte sind die Rückfrage nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BMG und die Melderegisterauskunft nach § 50 Abs. 4 BMG. Letztere umfasst bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in Ihrer Wohnung gemeldeten Einwohner. Die Auskunft ist unentgeltlich, in Hessen kann nach Landesrecht eine Gebühr anfallen. Ob Ihr Anliegen ein rechtliches Interesse begründet, entscheidet die Meldebehörde.
Bußgelder nach § 54 BMG
§ 54 BMG trennt die Scheinanmeldung von den übrigen Verstößen. Nach Absatz 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 19 Abs. 6 BMG eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anbietet oder zur Verfügung stellt, obwohl niemand dort einzieht oder einziehen will. Absatz 2 erfasst die übrigen Tatbestände bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Höchstbeträge stehen in Absatz 3: 50.000 Euro für Absatz 1, 1.000 Euro in den übrigen Fällen.
| Verstoß | Norm | Höchstbetrag bei Vorsatz | Höchstbetrag bei Fahrlässigkeit |
|---|---|---|---|
| Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt | § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG | 1.000 Euro | 500 Euro |
| Bestätigung von einer nicht berechtigten Person ausgestellt | § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG | 1.000 Euro | 500 Euro |
| Vollziehbare Auskunftsanordnung der Behörde missachtet | § 54 Abs. 2 Nr. 5 BMG | 1.000 Euro | 500 Euro |
| Adresse für eine Scheinanmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt | § 54 Abs. 1 BMG | 50.000 Euro | nicht bußgeldbewehrt |
| Mieter meldet sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an | § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG | 1.000 Euro | 500 Euro |
Rechenbeispiel 4, Fahrlässigkeit: Droht ein Gesetz Geldbuße für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, kann fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für eine versehentlich vergessene Bestätigung ergibt das 1.000 Euro geteilt durch 2, also höchstens 500 Euro. Die Mindestgeldbuße beträgt 5 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Höhe nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Betroffenen trifft (§ 17 Abs. 3 OWiG).
Die Scheinanmeldung nach § 54 Abs. 1 BMG ist nur bei Vorsatz ahndbar, weil Absatz 1 fahrlässiges Handeln nicht erwähnt. Ohne ausdrückliche Androhung für Fahrlässigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden (§ 10 OWiG). Praktisch heißt das: Wer bewusst einem Bekannten eine Meldeadresse verschafft, obwohl dieser dort nie wohnen wird, riskiert bis zu 50.000 Euro. Das gilt auch dann, wenn es nur um eine Postanschrift oder einen Gefallen innerhalb der Familie geht. Die Behörde meldet eine solche Scheinanmeldung laut Verwaltungsvorschrift rückwirkend von Amts wegen ab (Nr. 17.1.1).
Die Tabellenwerte sind Höchstbeträge und keine Regelsätze. Die konkrete Geldbuße setzt die zuständige Bußgeldbehörde im Einzelfall fest. Hat der Betroffene aus dem Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, etwa durch eine Bezahlung für eine Meldeadresse, soll die Geldbuße diesen Vorteil übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, darf es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Auszug bestätigen oder ein Auszugsfeld ausfüllen. Seit dem 1. November 2016 nicht mehr vorgesehen. Nutzen Sie Vorlagen, die nur den Einzug abfragen.
- Mietbeginn statt tatsächlichem Einzug eintragen. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Mieter die Wohnung tatsächlich zu nutzen beginnt.
- Kinder vergessen. Auch Personen unter 16 Jahren gehören auf die Bestätigung.
- Namen des Eigentümers weglassen. Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, etwa bei Untermiete, Zwischenvermietung, Nießbrauch oder wenn sich eine Hausverwaltung selbst als Wohnungsgeber einträgt, fehlt sonst eine Pflichtangabe.
- Bestätigung auf Vorrat ausstellen. Verschiebt sich der Einzug, stimmt das Datum nicht mehr, und die Bestätigung ist nicht richtig.
- Bestätigung an Kaution oder erste Miete koppeln. Das Gesetz sieht nicht vor, die Bestätigung von einer Zahlung abhängig zu machen, die Frist läuft allein ab dem Einzug. Offene Kautionsbeträge verfolgen Sie getrennt davon, etwa über die Kautionsverwaltung.
- Den Mieter selbst unterschreiben lassen. Unterschreiben darf nur der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person. Füllt der Mieter das Formular für Sie vor, prüfen Sie die Angaben und unterschreiben selbst.
- Mietvertrag statt Bestätigung schicken. Der Vertrag ersetzt die Bestätigung nach der Verwaltungsvorschrift nicht.
- Blanko- oder Gefälligkeitsbestätigung unterschreiben. Eine Bestätigung ohne eingetragene Namen oder für eine Person, die nicht einzieht, kann in eine Scheinanmeldung münden.
- Ein Entgelt verlangen. § 19 BMG sieht keine Gebühr des Wohnungsgebers vor. Die Bestätigung gehört zu Ihren gesetzlichen Pflichten.
Datenschutz: nur die vier Angaben
Sie verarbeiten die Namen der einziehenden Personen, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Erheben Sie für die Bestätigung nur, was § 19 Abs. 3 BMG verlangt, und legen Sie eine Kopie beim Mietverhältnis ab, damit Sie die fristgerechte Ausstellung belegen können. Die Meldebehörde speichert ihrerseits den Namen des Eigentümers sowie Name und Anschrift des Wohnungsgebers (ist der Eigentümer selbst Wohnungsgeber: dessen Name und Anschrift) im Melderegister, um die Auskunftsrechte aus § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 4 BMG zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG). Ein eigenes Wohnungsgeberregister darf sie laut Verwaltungsvorschrift nicht anlegen.
Ausweiskopien, Einkommensnachweise und Selbstauskünfte gehören in die Phase vor dem Vertragsschluss und folgen eigenen Regeln. Welche Unterlagen Sie dort verlangen dürfen, erklärt der Beitrag zu den Unterlagen der Mieterauswahl.
Checkliste für den Einzugstag
- Einzugsdatum klären: tatsächlicher Einzug, nicht Mietbeginn laut Vertrag.
- Personen erfassen: Familien- und Vornamen aller einziehenden Personen, einschließlich Kindern unter 16 Jahren.
- Wohnungsgeber festlegen: Sie selbst, eine schriftlich beauftragte Person oder, bei Untermiete und bei nachträglicher Aufnahme weiterer Personen in die bestehende Mietwohnung durch den Mieter, der Hauptmieter.
- Eigentümer prüfen: Ist der Wohnungsgeber nicht Eigentümer, den Namen des Eigentümers ergänzen.
- Formular wählen: nachsehen, ob Ihre Meldebehörde ein eigenes Formular oder eine elektronische Bestätigung anbietet.
- Ausfüllen und unterschreiben: vier Pflichtangaben, Ort, Datum, Unterschrift. Keine Mietdaten, kein Auszugsfeld.
- Übergeben: Original an den Mieter, bei Online-Anmeldung zusätzlich einen Scan. Beim elektronischen Weg das Zuordnungsmerkmal weitergeben.
- Ablegen: Kopie zum Mietverhältnis nehmen.
- Frist notieren: Einzugstag plus zwei Wochen, bei Feiertagen früher ausstellen.
- Personenzahl aktualisieren: für die Umlage personenbezogener Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung.
- Optional nachfragen: bei Zweifeln bei der Meldebehörde klären, ob die Anmeldung erfolgt ist.
Die Wohnungsgeberbestätigung ist nur ein Baustein des Einzugs. Zählerstände, Schlüssel und der Zustand der Räume gehören ins Übergabeprotokoll. Den vollständigen Ablauf finden Sie in der Checkliste für die Wohnungsübergabe. Zum Ausdrucken gibt es die Einzugs-Checkliste als PDF, die auch den Punkt Wohnungsgeberbescheinigung mit Ausstellungsdatum enthält, sowie die Übergabeprotokoll-Vorlage.
Häufige Fragen
Ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung) für die Anmeldung auszustellen?
Ja. Nach § 19 Abs. 1 BMG muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug bestätigen. Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, in der Regel also der vermietende Eigentümer, für den auch eine beauftragte Person wie die Hausverwaltung unterschreiben kann. Bei Untermiete und wenn der Mieter weitere Personen ohne eigenen Mietvertrag nachträglich in die bestehende Mietwohnung aufnimmt, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Bis wann muss die Wohnungsgeberbestätigung vorliegen?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. § 19 BMG verweist auf die Anmeldefrist des Mieters aus § 17 Abs. 1 BMG. Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug, nicht der Mietbeginn laut Vertrag. Zieht der Mieter am 1. Oktober ein, endet die Frist mit Ablauf des 15. Oktober.
Was muss in einer Wohnungsgeberbestätigung stehen?
§ 19 Abs. 3 BMG nennt vier Angaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, den Namen des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der eingezogenen meldepflichtigen Personen. Hinzu kommen Datum und Unterschrift. Kinder unter 16 Jahren werden ebenfalls aufgeführt. Miethöhe, Geburtsdaten oder Ausweisnummern gehören nicht hinein.
Braucht man beim Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Seit dem 1. November 2016 gilt die Bestätigungspflicht nur noch für den Einzug, auch beim Wegzug ins Ausland. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich nur am neuen Wohnort an. Wer ins Ausland zieht, meldet sich selbst innerhalb von zwei Wochen ab.
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung bei Untermiete, in einer WG oder beim Einzug des Lebensgefährten aus?
Bei Untermiete ist der Hauptmieter Wohnungsgeber, weil er dem Untermieter die Räume überlässt. Dasselbe gilt, wenn der Mieter seinen Lebensgefährten oder Angehörige ohne eigenen Mietvertrag nachträglich in die bestehende Mietwohnung aufnimmt, auch wenn diese nichts zahlen oder sich nur an den Kosten beteiligen. Der Hauptmieter gibt dann zusätzlich den Namen des Eigentümers an. Vermieten Sie die Zimmer einer Wohngemeinschaft selbst mit eigenen Verträgen oder wird die Person weiterer Mieter im Mietvertrag, sind Sie Wohnungsgeber. Ob eine Untervermietung mietrechtlich erlaubt ist, prüft die Meldebehörde nicht.
Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Der Mieter muss der Meldebehörde unverzüglich mitteilen, dass er die Bestätigung nicht erhalten hat (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Behörde nimmt die Anmeldung trotzdem entgegen und kann vom Vermieter Auskunft verlangen. Für den Vermieter ist eine fehlende, falsche oder verspätete Bestätigung eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro.
Muss der Mieter die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben?
Nein. Die Bestätigung ist eine Erklärung des Wohnungsgebers und wird von Ihnen oder von der Person unterschrieben, die Sie damit beauftragt haben. Eine Unterschrift des Mieters sieht das Gesetz nicht vor. Unterschreibt der Mieter anstelle des Vermieters, stellt ein Unbefugter die Bestätigung aus, und das ist nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG bußgeldbewehrt. Anders ist es nur, wenn der Mieter selbst Wohnungsgeber ist, etwa bei Untermiete.
Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?
Nein. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz kann die Vorlage des Mietvertrags die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen. Der Vertrag belegt eine Vereinbarung, aber nicht den tatsächlichen Einzug. Auch bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung lädt der Mieter die Bestätigung hoch und nicht den Mietvertrag.
Brauche ich eine Wohnungsgeberbestätigung, wenn ich in meine eigene Wohnung ziehe?
Ja, als Eigenerklärung. Ziehen Sie als Eigentümer selbst ein, bestätigen Sie den Einzug für sich selbst. Im amtlichen Muster der Verwaltungsvorschrift füllen Sie dafür die Angaben zum Eigentümer aus und unterschreiben als Wohnungseigentümer. Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen aller Einziehenden gehören wie bei einer Vermietung hinein, auch die von Angehörigen, die mit einziehen.
Den Einzug organisieren mit Vermieter1.de
Eine Wohnungsgeberbestätigung erzeugt die Software Vermieter1.de nicht. Dafür nutzen Sie das Formular Ihrer Meldebehörde, den Online-Generator oder den Muster-Aufbau oben. Die Arbeit rund um den Einzug können Sie aber in der Software bündeln:
- Digitale Wohnungsübergabe: Räume, Fotos, Zählerstände und Schlüssel am Smartphone erfassen, vor Ort oder per Link unterschreiben lassen und das PDF am Mietverhältnis speichern. Die Wohnungsübergabe ist in allen Bezahltarifen enthalten. Basic und Pro können Sie 14 Tage kostenlos testen, im dauerhaft kostenlosen Tarif steht die Funktion nicht zur Verfügung.
- Mieterverwaltung: Mietverhältnisse mit Hauptmieter und weiteren Mietern anlegen, Untermietverhältnisse kennzeichnen und die Personenzahl mit Stichtag fortschreiben, zum Beispiel beim Einzug einer weiteren Person. Die Nebenkostenabrechnung verteilt personenbezogene Kosten dann anteilig nach Personentagen. Eine Wohneinheit verwalten Sie mit der Mieterverwaltung dauerhaft kostenlos.
- Dokumente am Mietverhältnis: die unterschriebene Kopie der Bestätigung der Einheit, dem Mieter oder dem Mietverhältnis zuordnen und später schnell wiederfinden.
- Aufgaben mit Fälligkeit: eine Aufgabe „Wohnungsgeberbestätigung ausstellen“ mit Fälligkeit zwei Wochen nach Einzug und einer früheren Erinnerung anlegen. Die Aufgaben legen Sie selbst an, die Frist wird nicht automatisch erzeugt.
Vermieter1.de kostenlos starten und Mietverhältnisse und Unterlagen an einem Ort verwalten.
Weiterführende Artikel
- Wohnungsübergabe: Checkliste und kostenlose Protokoll-Vorlage
- Unerlaubte Untervermietung: Was Vermieter tun können
- Mieterauswahl: Welche Unterlagen Vermieter verlangen dürfen
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- Kautionsabrechnung erstellen und Kaution einbehalten
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Der Muster-Aufbau ist ein unverbindliches Formulierungsbeispiel ohne Gewähr, maßgeblich sind § 19 BMG und die Vorgaben Ihrer Meldebehörde. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird nicht übernommen. Im Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Meldebehörde oder an einen Rechtsanwalt. Stand: September 2026; § 19 BMG ist seit 26.11.2019 unverändert.
Gesetzestexte zu diesem Beitrag
Aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesministeriums der Justiz.
- VwVfG
- § 31
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