Vermietung an Angehörige: 66-%-Regel richtig nutzen 2026

Wohnung an Angehörige vermieten und Steuer sparen: 66-%- und 50-%-Regel nach § 21 Abs. 2 EStG, Warmmiete, Fremdvergleich und Rechenbeispiel zum Werbungskostenabzug.
Sie überlassen Ihrer Tochter die kleine Zweizimmerwohnung im eigenen Mehrfamilienhaus, der Schwiegervater zieht in das Apartment im Dachgeschoss, oder der Sohn studiert und braucht eine günstige Bleibe. In all diesen Fällen wollen Sie zwei Dinge gleichzeitig: einem nahen Angehörigen eine bezahlbare Wohnung geben und trotzdem Ihre Vermietungskosten in der Steuererklärung absetzen. Beides funktioniert, aber nur, wenn die vereinbarte Miete eine bestimmte Schwelle nicht unterschreitet.
Hier passiert der teuerste Fehler: Wer aus Großzügigkeit zu wenig Miete verlangt, verschenkt nicht nur Mieteinnahmen, sondern kürzt sich auch noch den Werbungskostenabzug. Aus einer gut gemeinten Geste wird so schnell ein steuerlicher Nachteil. Der Schlüssel liegt in der 66-Prozent-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG. Dieser Artikel zeigt, wie Sie die Grenze richtig berechnen, welche Stufen es gibt und wie Sie den Mietvertrag so gestalten, dass das Finanzamt mitspielt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Warmmiete) gilt die Vermietung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG voll als entgeltlich: voller Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfung.
- Maßgeblich ist die Warmmiete (Kaltmiete plus umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV), nicht die reine Kaltmiete.
- Zwischen 50 und unter 66 Prozent ist der volle Abzug nur mit positiver Totalüberschussprognose möglich.
- Unter 50 Prozent wird zwingend in entgeltlich und unentgeltlich aufgeteilt, der Abzug entsprechend gekürzt.
- Die ortsübliche Miete ermitteln Sie vorrangig aus dem Mietspiegel; der untere Spannenwert genügt.
- Der Fremdvergleich entscheidet: schriftlicher Vertrag, unbare Mietzahlung zum festen Termin, keine Rückschenkung.
Vermietung an Angehörige: Warum die Miethöhe über Ihre Steuer entscheidet
Vermieten Sie eine Wohnung an einen fremden Dritten, ziehen Sie alle damit verbundenen Kosten als Werbungskosten von den Mieteinnahmen ab: Schuldzinsen für das Darlehen, Abschreibung (AfA), Erhaltungsaufwendungen, Verwaltungskosten, nicht umlagefähige Betriebskosten und vieles mehr. Entsteht dabei rechnerisch ein Verlust, mindert dieser Verlust Ihr zu versteuerndes Einkommen aus anderen Quellen, etwa dem Arbeitslohn.
Bei der Vermietung an Angehörige schaut das Finanzamt genauer hin. Der Gesetzgeber will verhindern, dass jemand eine Wohnung quasi verschenkt, die laufenden Kosten aber voll vom Fiskus mitfinanzieren lässt. Deshalb knüpft § 21 Abs. 2 EStG den Werbungskostenabzug an die Höhe der vereinbarten Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Miete. Je niedriger die Miete, desto eher wird der Abzug beschnitten.
Zu den nahen Angehörigen zählen typischerweise Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Bei allen diesen Verhältnissen unterstellt das Finanzamt nicht automatisch ein wirtschaftlich ernsthaftes Geschäft, sondern prüft Vertrag und Durchführung kritisch. Darauf kommt es an: die Miete richtig ansetzen und den Vertrag fremdüblich gestalten.
Die 66-Prozent-Regel: Voller Werbungskostenabzug ohne Prüfung
Der zentrale Satz steht in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG: Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich. Die Folge ist eindeutig: Sie ziehen sämtliche Werbungskosten in voller Höhe ab, auch wenn dadurch ein Werbungskostenüberschuss, also ein steuerlicher Verlust, entsteht. Eine Totalüberschussprognose ist nicht erforderlich.
Das ist der entscheidende Komfortvorteil. Sobald Sie die 66-Prozent-Schwelle erreichen, müssen Sie dem Finanzamt nicht nachweisen, dass sich Ihre Vermietung über die Jahre rechnet. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird Ihnen typisierend unterstellt. Sie können Ihrem Angehörigen also eine spürbar günstigere Miete als die volle Marktmiete einräumen und trotzdem den kompletten Kostenabzug behalten.
Wichtig ist der historische Hintergrund: Bis 2020 galt die 66-Prozent-Grenze einheitlich als Schwelle für den vollen Abzug. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 1. Januar 2021 die Aufteilungsgrenze von 66 auf 50 Prozent gesenkt. Seither gibt es eine Zwischenzone von 50 bis unter 66 Prozent, in der der volle Abzug zwar möglich ist, aber an eine positive Prognose geknüpft wird. Die 66-Prozent-Marke bleibt die Schwelle für den prognosefreien Vollabzug.
Die 3-Stufen-Tabelle: 66 %, 50 % und unter 50 % im Überblick
Die gesamte Logik des § 21 Abs. 2 EStG lässt sich in drei Stufen zusammenfassen. Diese Tabelle ist die wichtigste Orientierung für jede Mietvereinbarung mit Angehörigen.
| Miete in % der ortsüblichen Warmmiete | Steuerliche Einordnung | Werbungskostenabzug | Prognose nötig? |
|---|---|---|---|
| mindestens 66 % | voll entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG) | voll, ungekürzt | nein |
| 50 bis unter 66 % | entgeltlich, aber prüfungsbedürftig | voll bei positiver Prognose, sonst Kürzung | ja, Totalüberschussprognose |
| unter 50 % | Aufteilung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) | nur anteilig (entgeltlicher Teil) | nein, Aufteilung greift zwingend |
Die praktische Konsequenz: Stufe 1 ist der sichere Hafen, Stufe 2 ist machbar, aber mit Aufwand und Unsicherheit verbunden, und Stufe 3 sollten Sie aus rein steuerlicher Sicht vermeiden. Wer planen kann, zielt auf Stufe 1 mit etwas Sicherheitsabstand.
Stufe 1 – Miete ab 66 %: Vermietung gilt voll als entgeltlich
In dieser Stufe ist alles unkompliziert. Die vereinbarte Warmmiete erreicht mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete, und Sie ziehen alle Werbungskosten ab, als hätten Sie an einen Fremden vermietet. Selbst ein dauerhafter Verlust aus der Vermietung wird anerkannt, solange die Vermietung auf Dauer angelegt ist und die übrigen Voraussetzungen, vor allem der Fremdvergleich, erfüllt sind.
Das ist der Regelfall, den Sie anstreben sollten. Der einzige Wermutstropfen: Sie verzichten auf einen Teil der möglichen Miete. Dafür behalten Sie die volle steuerliche Wirkung und ersparen sich jede Prognoserechnung.
Stufe 2 – Miete 50 bis unter 66 %: Die Totalüberschussprognose entscheidet
Liegt die Miete bei mindestens 50, aber unter 66 Prozent, verlangt das Finanzamt eine Totalüberschussprognose. Damit prüft es, ob Sie über die voraussichtliche Dauer der Vermietung, in der Regel über einen typisierten Prognosezeitraum von 30 Jahren, unter dem Strich einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten. Fällt die Prognose positiv aus, dürfen Sie alle Werbungskosten voll abziehen. Fällt sie negativ aus, wird die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt und der Abzug entsprechend gekürzt.
Diese Prognose ist aufwendig: Sie müssen Mieteinnahmen, Mietsteigerungen, Instandhaltung, Zinsentwicklung und Abschreibung über Jahrzehnte abschätzen. Das Ergebnis ist nie sicher und kann vom Finanzamt angegriffen werden. Wer kann, vermeidet diese Zone und legt die Miete gleich auf mindestens 66 Prozent. Mehr zur Ermittlung der Vergleichsmiete lesen Sie in unserem Beitrag zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Stufe 3 – Miete unter 50 %: Aufteilung und nur anteiliger Abzug
Sinkt die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, greift § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend. Die Nutzungsüberlassung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Eine Prognose hilft hier nicht mehr. Sie dürfen Ihre Werbungskosten nur noch in Höhe des entgeltlichen Anteils abziehen.
Ein Beispiel: Verlangen Sie nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung zu 40 Prozent als entgeltlich und zu 60 Prozent als unentgeltlich. Sie dürfen dann auch nur 40 Prozent Ihrer gesamten Werbungskosten ansetzen. Der Rest verfällt steuerlich. Diese Stufe ist aus Vermietersicht der ungünstigste Fall und sollte nur in Ausnahmesituationen bewusst gewählt werden.
Ortsübliche Marktmiete = Warmmiete: So rechnen Sie richtig
Der häufigste Rechenfehler bei der 66-Prozent-Regel betrifft die Bezugsgröße. Verglichen wird nicht die nackte Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete, also die Bruttomiete. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich klargestellt. Die Warmmiete setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete und den nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Betriebskosten.
Konkret heißt das: Sie stellen die vom Angehörigen tatsächlich gezahlte Warmmiete (Kaltmiete plus die auf ihn umgelegten Nebenkosten) der ortsüblichen Warmmiete vergleichbarer Wohnungen gegenüber. Wer nur die Nettokaltmieten vergleicht, rechnet auf einer falschen Basis und verfehlt die Grenze leicht. Da Betriebskosten einen erheblichen Teil der Gesamtmiete ausmachen können, ist dieser Punkt entscheidend.
Praktisch bedeutet das auch: Eine korrekte, jährliche Betriebskostenabrechnung ist nicht nur mietrechtlich Pflicht, sondern auch Teil des Fremdvergleichs. Wer seinem Angehörigen jahrelang keine Nebenkostenabrechnung erstellt, schwächt die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.
Mietspiegel hat Vorrang – und die untere Spanne genügt
Wie ermitteln Sie nun die ortsübliche Vergleichsmiete? Der Bundesfinanzhof gibt im Urteil IX R 7/20 vom 22. Februar 2021 dem örtlichen Mietspiegel den Vorrang. Gemeint ist sowohl der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB als auch der qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB. Existiert ein verwertbarer Mietspiegel Ihrer Gemeinde, ist er die erste Wahl für den Vergleich.
Entscheidend und vermieterfreundlich ist dabei: Nennt der Mietspiegel eine Spanne, gilt grundsätzlich jeder Wert innerhalb dieser Spanne als ortsüblich. Sie dürfen also den unteren Spannenwert ansetzen. Das verschafft Ihnen Spielraum, weil die 66-Prozent-Grenze dann von einem niedrigeren Basiswert berechnet wird und Sie eine günstige, aber noch sichere Miete vereinbaren können.
Fehlt ein verwertbarer Mietspiegel, kommen gleichrangig in Betracht: ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder der Nachweis über mindestens drei vergleichbare Wohnungen. Auf eine einzige Vergleichswohnung sollten Sie sich nicht verlassen, da sie der Prüfung durch das Finanzamt selten standhält. Dokumentieren Sie die herangezogene Quelle und bewahren Sie sie zusammen mit dem Mietvertrag auf.
Rechenbeispiel: 800 Euro warm und die 528-Euro-Mindestmiete
Ein durchgerechnetes Beispiel macht die drei Schwellen greifbar. Nehmen wir an, eine vergleichbare Wohnung kostet ortsüblich 800 Euro warm. Daraus ergeben sich die drei Schwellenwerte.
| Schwelle | Berechnung | Warmmiete | Steuerliche Folge |
|---|---|---|---|
| 66-%-Grenze | 800 € × 0,66 | 528 € | ab hier voller Abzug ohne Prognose |
| 50-%-Grenze | 800 € × 0,50 | 400 € | ab hier voller Abzug nur mit positiver Prognose |
| unter 50 % | weniger als 400 € | < 400 € | zwingende Aufteilung, nur anteiliger Abzug |
Sie sollten Ihrem Angehörigen also eine Warmmiete von mindestens 528 Euro berechnen, um ohne Prognose den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Zwischen 400 und unter 528 Euro brauchen Sie eine positive Totalüberschussprognose. Unter 400 Euro wird zwingend aufgeteilt.
Jetzt die finanzielle Wirkung. Angenommen, Ihre jährlichen Werbungskosten für die Wohnung betragen 9.000 Euro (AfA, Schuldzinsen, anteilige Instandhaltung, Verwaltung, nicht umlagefähige Kosten), und Sie liegen mit der Miete auf Stufe 1.
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Vereinbarte Warmmiete (528 € × 12) | 6.336 € |
| davon umlagefähige Betriebskosten (angenommen 150 € × 12) | 1.800 € |
| Mieteinnahmen netto kalt (378 € × 12) | 4.536 € |
| Werbungskosten | 9.000 € |
| Steuerlicher Verlust | −4.464 € |
Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent senkt dieser Verlust von 4.464 Euro Ihre Steuerlast um rund 1.875 Euro im Jahr. Genau diese Wirkung würden Sie auf Stufe 3 weitgehend verlieren. Würden Sie statt 528 Euro nur 360 Euro warm verlangen (45 Prozent der ortsüblichen Miete), wären lediglich 45 Prozent Ihrer Werbungskosten abziehbar, also rund 4.050 Euro statt 9.000 Euro. Die zusätzlich verschenkte Miete kommt obendrauf. So wird aus 168 Euro weniger Monatsmiete schnell ein vierstelliger Steuernachteil pro Jahr.
Praxis-Tipp: Rechnen Sie die Mindestmiete nicht knapp auf den Cent aus. Setzen Sie einen Puffer ein, etwa eine Zielquote von rund 70 Prozent. Damit fangen Sie spätere Steigerungen der ortsüblichen Miete ab, ohne sofort unter die 66-Prozent-Schwelle zu rutschen.
Die Inflationsfalle: Miete regelmäßig prüfen und anpassen
Ein unterschätztes Risiko ist der Zeitablauf. Sie vereinbaren heute korrekt 70 Prozent der ortsüblichen Miete. In den Folgejahren steigt die ortsübliche Vergleichsmiete, Ihre mit dem Angehörigen vereinbarte Miete bleibt aber unverändert. Nach einigen Jahren rutscht die Quote unbemerkt unter 66 Prozent, und der volle Werbungskostenabzug ist plötzlich gefährdet, ohne dass Sie etwas geändert haben.
Deshalb gehört die Miethöhe regelmäßig auf den Prüfstand. Vergleichen Sie alle ein bis zwei Jahre die vereinbarte Warmmiete mit der aktuellen ortsüblichen Warmmiete und passen Sie bei Bedarf an. Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist auch gegenüber Angehörigen möglich und sollte fremdüblich, also schriftlich und mit Begründung, erfolgen. Wie Sie eine Erhöhung rechtssicher umsetzen, zeigt unser Leitfaden zur Mieterhöhung.
Der Puffer von oben hilft genau hier: Wer mit Sicherheitsabstand kalkuliert, muss nicht bei jeder kleinen Marktbewegung sofort nachsteuern und bleibt trotzdem dauerhaft auf der sicheren Seite.
Der Fremdvergleich: Mietvertrag wie unter Fremden gestalten
Die richtige Miethöhe ist nur die halbe Miete. Ein Mietverhältnis mit Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn es dem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet: Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam sein, klar vereinbart werden und tatsächlich so durchgeführt werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Inhalt und Durchführung müssen dem Üblichen entsprechen.
Praktisch heißt das, Sie behandeln Ihren Angehörigen wie jeden anderen Mieter. Folgende Punkte gehören in einen fremdüblichen Vertrag und seine Durchführung:
- Ein schriftlicher Mietvertrag mit klaren Angaben zu Mietobjekt, Mietbeginn, Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlung und Mietzweck.
- Eine vereinbarte und tatsächlich gezahlte Kaution, wie sie auch ein fremder Vermieter verlangen würde.
- Eine jährliche Betriebskostenabrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen.
- Eine pünktliche, unbare Mietzahlung zu einem festen Termin per Dauerauftrag oder Überweisung.
- Eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe, am besten mit Protokoll. Eine Vorlage finden Sie in unserer Wohnungsübergabe-Checkliste.
Je vollständiger und sauberer Sie das Mietverhältnis dokumentieren, desto schwerer fällt es dem Finanzamt, die Anerkennung zu verweigern. Bei Angehörigenverträgen wird besonders genau hingeschaut, deshalb lohnt sich Sorgfalt von Anfang an.
Musterbaustein für den Mietvertrag
Sie können in den Vertrag mit Angehörigen dieselben Klauseln aufnehmen wie in jeden anderen Mietvertrag. Der folgende Baustein dokumentiert die fremdübliche Zahlungsweise und kann frei übernommen und angepasst werden:
§ X Miete und Zahlungsweise
(1) Die monatliche Nettokaltmiete beträgt ____ Euro.
(2) Zusätzlich leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf
die Betriebskosten in Höhe von ____ Euro. Über die Vorauszahlungen
wird jährlich abgerechnet.
(3) Die Gesamtmiete von ____ Euro ist monatlich im Voraus, spätestens
bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, bargeldlos auf das
folgende Konto des Vermieters zu zahlen:
Kontoinhaber: ____ IBAN: ____
(4) Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von ____ Euro
(höchstens drei Nettokaltmieten), zahlbar in bis zu drei
gleichen Monatsraten.
Dieser Baustein ist ein unverbindliches Formulierungsmuster und ersetzt keine individuelle Beratung. Passen Sie die Beträge und Details an Ihre Situation an.
Unbare Mietzahlung und keine Rückschenkung: Die häufigsten Stolperfallen
Zwei Fehler bei der Durchführung kosten am häufigsten die steuerliche Anerkennung. Beide drehen sich um den Geldfluss.
Erstens die Zahlungsweise. Die Miete sollte unbar zu einem festen Termin überwiesen werden, idealerweise per Dauerauftrag. Zahlt der Angehörige teils bar und teils unbar, ohne dass Höhe und Zeitpunkt der Barzahlung genau festgehalten sind, wird der Vertrag steuerlich unwirksam. Bargeld ohne saubere Quittung und Dokumentation ist im Angehörigenverhältnis ein vermeidbares Risiko. Mit einem Dauerauftrag haben Sie für jede Zahlung einen lückenlosen Nachweis.
Zweitens die Rückschenkung. Hier liegt die gefährlichste Konstruktion: Der Angehörige überweist die Miete, bekommt aber denselben Betrag ganz oder teilweise zurück oder geschenkt. Das hält dem Fremdvergleich nicht stand und wird als Gestaltungsmissbrauch gewertet. Die Folge ist die Versagung des gesamten Werbungskostenabzugs. Die Mietzahlung muss endgültig beim Vermieter verbleiben und darf nicht über einen Umweg zum Mieter zurückfließen. Wer dem Angehörigen finanziell helfen will, tut dies offen und getrennt vom Mietverhältnis, nicht durch ein Hin- und Herzahlen der Miete.
Risiko Liebhaberei: Wann das Finanzamt die Verluste streicht
Hinter der gesamten Regelung steht der Begriff der Einkünfteerzielungsabsicht. Steuerlich anerkannt werden Verluste nur, wenn Sie die Wohnung in der Absicht vermieten, langfristig einen Überschuss zu erzielen. Fehlt diese Absicht, weil dauerhaft nur Verluste anfallen, spricht das Finanzamt von Liebhaberei und erkennt die Verluste nicht an.
Die gute Nachricht für Stufe 1: Bei dauerhafter Vermietung mit mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete wird die Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich typisierend unterstellt. Eine Prognose ist nicht nötig, das Liebhaberei-Risiko ist gering. Das macht die 66-Prozent-Marke so attraktiv.
Anders sieht es im Bereich von 50 bis unter 66 Prozent oder bei besonderen Konstellationen aus, etwa bei aufwendig ausgestatteten oder sehr großen Objekten. Dort kann das Finanzamt eine Totalüberschussprognose verlangen. Fällt sie negativ aus, gilt die Tätigkeit als Liebhaberei und die Verluste bleiben steuerlich unbeachtlich. Auch das spricht dafür, die Miete von vornherein auf mindestens 66 Prozent zu legen und die Prognosezone zu meiden.
So tragen Sie die verbilligte Vermietung in der Anlage V ein
Die Mieteinnahmen und Werbungskosten aus der Vermietung an Angehörige erklären Sie wie jede andere Vermietung in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung. Drei Punkte sind dabei besonders wichtig:
- Tatsächliche Einnahmen angeben: Tragen Sie die vom Angehörigen tatsächlich gezahlte Kaltmiete und die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen als Einnahmen ein.
- Werbungskosten vollständig erfassen: Auf Stufe 1 setzen Sie alle Werbungskosten in voller Höhe an. Auf Stufe 3 kürzen Sie sie auf den entgeltlichen Anteil entsprechend der Mietquote.
- Verbilligte Überlassung kenntlich machen: Die Anlage V sieht eine Angabe vor, dass an Angehörige verbilligt vermietet wird, und fragt das Verhältnis der vereinbarten zur ortsüblichen Miete ab. Halten Sie den Nachweis der ortsüblichen Miete (Mietspiegel, Vergleichswohnungen) bereit.
Wie Sie die Anlage V insgesamt sauber ausfüllen, von der AfA über Schuldzinsen bis zu den Erhaltungsaufwendungen, lesen Sie in unserem ausführlichen Leitfaden zur Anlage V. Beachten Sie auch die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und über die Jahre verteilten Herstellungskosten, die wir in unserem Beitrag zur 15-Prozent-Falle erklären.
Praxis-Checkliste: So sichern Sie den vollen Steuervorteil
Mit dieser Checkliste gehen Sie das Mietverhältnis mit Angehörigen Schritt für Schritt sicher an:
- Ortsübliche Warmmiete ermitteln: Mietspiegel heranziehen, unteren Spannenwert notieren, Quelle dokumentieren.
- Mindestmiete berechnen: ortsübliche Warmmiete × 0,66; mit Puffer auf rund 70 Prozent kalkulieren.
- Warmmiete vergleichen, nicht Kaltmiete: Kaltmiete plus umlagefähige Betriebskosten gegenüberstellen.
- Schriftlichen Mietvertrag aufsetzen: Miete, Nebenkosten, Kaution, Mietbeginn klar regeln.
- Kaution vereinbaren und einfordern: wie bei einem fremden Mieter.
- Unbare Zahlung einrichten: Dauerauftrag zum festen Termin, kein Bargeld ohne Beleg.
- Keine Rückschenkung: Miete verbleibt endgültig beim Vermieter.
- Jährlich Betriebskosten abrechnen: wie bei jedem anderen Mietverhältnis.
- Miethöhe regelmäßig prüfen: Quote nicht unter 66 Prozent rutschen lassen, bei Bedarf erhöhen.
- Belege sammeln: Vertrag, Mietspiegelnachweis, Zahlungsbelege, Nebenkostenabrechnungen lückenlos aufbewahren.
So verwalten Sie die Vermietung an Angehörige mit Vermieter1.de
Die steuerliche Anerkennung steht und fällt mit sauberer Dokumentation und einem fremdüblich geführten Mietverhältnis. Dabei unterstützt Sie Vermieter1.de:
- Mietzahlungen lückenlos im Blick: erfasste Zahlungen und offene Posten dokumentieren den unbaren, pünktlichen Geldfluss, der dem Fremdvergleich standhält.
- Betriebskostenabrechnung per Klick: die jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen Sie wie bei jedem anderen Mieter und stärken so die Anerkennung.
- Anlage-V-Daten gebündelt: Mieteinnahmen und Werbungskosten an einer Stelle, vorbereitet für die Steuererklärung.
- Alle Belege an einem Ort: Mietvertrag, Mietspiegelnachweis und Zahlungsbelege zentral abgelegt und jederzeit auffindbar.
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Weiterführende Artikel
- Anlage V richtig ausfüllen: Leitfaden für Vermieter
- Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln
- Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen
- Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten: die 15-Prozent-Falle
- AfA bei Vermietung 2026: Abschreibung richtig nutzen
- Betriebskostenabrechnung: Handbuch für Vermieter
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Er begründet kein Mandatsverhältnis und ersetzt nicht die fachkundige Beratung im Einzelfall. Alle genannten Werte, Grenzen und gesetzlichen Regelungen sind stichtagsbezogen und können sich ändern; eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Für Ihre konkrete steuerliche und rechtliche Gestaltung ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu. Stand: Juni 2026.
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