Anschlussfinanzierung 2026: Optionen & Steuer für Vermieter

Anschlussfinanzierung 2026 für Vermieter: Prolongation, Umschuldung und Forward-Darlehen im Vergleich, Sonderkündigung nach 10 Jahren und Zinsen als Werbungskosten.
Ein typisches Szenario: Sie haben Ihre vermietete Eigentumswohnung 2016 mit einem Darlehen über 250.000 Euro und 1,4 Prozent Sollzins für zehn Jahre finanziert. Die Rate fühlte sich jahrelang fast wie geschenkt an. Jetzt, im Sommer 2026, läuft die Zinsbindung aus, die Restschuld liegt noch bei rund 185.000 Euro, und Ihre Bank schickt ein Prolongationsangebot mit 3,8 Prozent. Aus einer komfortablen Monatsrate wird über Nacht eine deutlich höhere Belastung. Die Frage ist nicht mehr, ob Sie weiterfinanzieren, sondern wie Sie das mit dem geringsten Schaden für Rendite und Liquidität tun.
Das ist die Anschlussfinanzierung: der zweite Akt fast jeder Immobilienfinanzierung. Wer ihn früh und strukturiert angeht, spart über die Restlaufzeit oft fünfstellige Beträge und hält den Cashflow seines Objekts stabil. Wer das Bindungsende verschläft oder das erstbeste Angebot der Hausbank unterschreibt, verschenkt Geld. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die drei Wege, ein oft übersehenes Kündigungsrecht, den steuerlichen Umgang mit den Zinsen und wie Sie den Cashflow-Sprung sauber durchrechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Wege: Prolongation (bei der eigenen Bank verlängern), Umschuldung (zu einer günstigeren Bank wechseln) und Forward-Darlehen (Zins bis zu fünf Jahre im Voraus sichern).
- Rechtzeitig starten: Prolongation rund drei Monate, Umschuldung 6 bis 12 Monate vor Ablauf. Verpassen Sie das Bindungsende, droht eine teure variable Verzinsung.
- Sonderkündigung nach 10 Jahren: Nach Paragraf 489 BGB können Sie jedes Festzinsdarlehen zehn Jahre nach Vollauszahlung mit sechs Monaten Frist entschädigungsfrei kündigen, auch bei längerer Bindung.
- Cashflow im Blick: Für die Liquidität zählt die volle Rate aus Zins und Tilgung. Ein höherer Anschlusszins kann ein positives Objekt in den negativen Cashflow drehen.
- Steuer: Schuldzinsen bleiben Werbungskosten, solange der Vermietungszusammenhang besteht. Der Tilgungsanteil ist nie absetzbar.
Was passiert am Ende der Zinsbindung? Restschuld und neue Konditionen
Ein Annuitätendarlehen, die Standardform der Immobilienfinanzierung, hat zwei Bestandteile in der monatlichen Rate: Zins und Tilgung. In den ersten Jahren überwiegt der Zinsanteil, mit der Zeit verschiebt sich das Verhältnis zugunsten der Tilgung. Die meisten Vermieter binden den Sollzins für 10 oder 15 Jahre fest. Diese Zinsbindung ist aber nicht identisch mit der Gesamtlaufzeit des Kredits: Nach 10 Jahren ist ein Darlehen mit moderater Tilgung längst nicht abbezahlt.
Was übrig bleibt, ist die Restschuld. Sie ergibt sich aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag minus aller bis dahin geleisteten Tilgungen (inklusive eventueller Sondertilgungen). Genau diese Restschuld muss am Ende der Zinsbindung weiterfinanziert werden, und zwar zu den dann gültigen Marktkonditionen. Das ist der Kern der Anschlussfinanzierung.
Der entscheidende Punkt: Der neue Zins steht nicht fest, bis Sie eine Vereinbarung treffen. Liegt das Marktniveau über Ihrem alten Zins, steigt Ihre Rate, halten Sie Tilgung und Restlaufzeit konstant. Liegt es darunter, profitieren Sie. 2026 trifft die meisten Anschlussfinanzierer der erste Fall, weil die Niedrigzinsphase der späten 2010er-Jahre vorbei ist.
Das Zinsniveau 2026 als Ausgangslage
Im Juni 2026 bewegen sich die Zinsen für zehnjährige Immobilienkredite überwiegend in einem Korridor von rund 3,5 bis 4,0 Prozent, abhängig von Bonität, Beleihungsauslauf und Objekt. Für Vermieter, deren Erstfinanzierung aus den Jahren 2015 bis 2021 stammt, bedeutet das fast immer einen deutlichen Zinssprung. Wer damals mit 1,0 bis 1,5 Prozent abgeschlossen hat, finanziert nun zu einem Vielfachen davon. Das ist keine Katastrophe, aber es verlangt eine bewusste Entscheidung statt einer Unterschrift im Vorbeigehen.
Wichtig: Bauzinsen ändern sich täglich. Die genannten Werte sind eine grobe Momentaufnahme für Juni 2026. Prüfen Sie vor jeder konkreten Entscheidung den aktuellen Marktstand, idealerweise über einen unabhängigen Vergleich, nicht nur über das Angebot Ihrer Hausbank.
Ihre drei Optionen im Überblick: Prolongation, Umschuldung, Forward-Darlehen
Bevor wir die drei Wege einzeln durchgehen, hier der direkte Vergleich der wichtigsten Merkmale:
| Merkmal | Prolongation | Umschuldung | Forward-Darlehen |
|---|---|---|---|
| Was passiert | Verlängerung bei der bisherigen Bank | Wechsel zu einer anderen Bank | Zinssicherung im Voraus, dann meist Umschuldung |
| Üblicher Vorlauf | ca. 3 Monate vor Ablauf | 6 bis 12 Monate vorher | bis zu 60 Monate vorher |
| Aufwand | minimal (oft nur Unterschrift) | mittel (Unterlagen, Bankwechsel) | mittel bis hoch (Vertrag mit Abnahmepflicht) |
| Zusatzkosten | keine Notar-/Grundbuchkosten | Grundschuldabtretung ca. 0,2 % der Restschuld | Forward-Aufschlag pro Monat Vorlauf |
| Zins | erfahrungsgemäß nicht der beste | oft günstiger als Hausbank | heute fixiert, plus Aufschlag |
| Wann sinnvoll | wenn Konditionen ohnehin gut sind | bei spürbarem Zinsvorteil | bei Erwartung steigender Zinsen |
Keine Option ist pauschal die beste. Die Prolongation gewinnt durch Bequemlichkeit und null Nebenkosten, die Umschuldung durch den oft niedrigeren Zins, das Forward-Darlehen durch Planungssicherheit. Welcher Weg sich für Sie rechnet, entscheidet sich an Restschuld, Konditionsunterschied und Ihrer Zinserwartung.
Prolongation: Bei der Bank bleiben, bequem, aber selten am günstigsten
Bei der Prolongation verlängern Sie das bestehende Darlehen bei Ihrer aktuellen Bank zu neuen Konditionen. Etwa drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung schickt die Bank ein Angebot. Im einfachsten Fall genügt eine Unterschrift, und der Kredit läuft ohne Unterbrechung weiter.
Die Vorteile liegen auf der Hand: kein Bankwechsel, keine neue Bonitätsprüfung mit Unterlagenschlacht, keine Notar- oder Grundbuchkosten, weil die bestehende Grundschuld einfach bestehen bleibt. Für Vermieter, die den Aufwand scheuen oder deren Restschuld klein ist, ist das ein legitimer Weg.
Der angebotene Prolongationszins ist allerdings erfahrungsgemäß nicht der beste am Markt. Banken kalkulieren mit der Trägheit ihrer Bestandskunden. Wer das Angebot ungeprüft unterschreibt, zahlt häufig einen Aufschlag von mehreren Zehntelprozentpunkten gegenüber dem, was eine Umschuldung brächte. Über eine Restschuld von 185.000 Euro und zehn Jahre Bindung sind 0,3 Prozentpunkte mehr Zins schnell ein hoher vierstelliger Betrag.
Die Faustregel: Nutzen Sie das Prolongationsangebot als Ausgangspunkt, aber holen Sie immer mindestens ein Vergleichsangebot einer anderen Bank ein. Oft können Sie mit dem fremden Angebot in der Hand bei Ihrer Hausbank nachverhandeln, und schon das senkt den Zins.
Umschuldung: Bank wechseln und die Grundschuld abtreten
Bei der Umschuldung lösen Sie die Restschuld bei der alten Bank ab und finanzieren sie zu (idealerweise besseren) Konditionen bei einer neuen Bank weiter. Wirtschaftlich ist das oft der attraktivste Weg, weil der freie Markt günstiger ist als das Bestandskundenangebot.
Der organisatorische Kern ist die Übertragung der Grundschuld. Statt die alte Grundschuld zu löschen und eine neue eintragen zu lassen, wird sie an die neue Bank abgetreten. Das ist deutlich günstiger. Die Notar- und Grundbuchgebühren liegen dabei bei etwa 0,2 Prozent der Restschuld, bei 100.000 Euro Restschuld also rund 200 Euro. Ein eigener Notarbesuch des Kreditnehmers ist meist nicht nötig. Nur wenn ein vertraglicher Abtretungsausschluss besteht, steigt der Aufwand etwas.
Die Rechnung ist einfach: Wechselkosten gegen Zinsersparnis. Ein Beispiel mit 185.000 Euro Restschuld:
| Position | Wert |
|---|---|
| Restschuld | 185.000 € |
| Prolongationszins Hausbank | 3,80 % |
| Umschuldungszins neue Bank | 3,45 % |
| Zinsersparnis pro Jahr (0,35 % auf 185.000 €) | ca. 648 € |
| Grundschuldabtretung (0,2 % der Restschuld) | ca. 370 € |
| Amortisation der Wechselkosten | nach gut 6 Monaten |
Hinweis: Die jährliche Zinsersparnis ist hier vereinfacht auf die Anfangsrestschuld gerechnet und sinkt mit fortschreitender Tilgung leicht. Über die volle Zinsbindung bleibt der Vorteil aber klar im vierstelligen Bereich, während die Wechselkosten einmalig und niedrig sind. Bei sehr kleinen Restschulden kann sich das Bild drehen: Wenn nur noch 30.000 Euro offen sind, deckt ein Zinsvorteil von 0,2 Prozentpunkten die Wechselkosten kaum. Schauen Sie also nie nur auf den Sollzins, sondern immer auf die Gesamtrechnung inklusive Abtretungskosten.
Forward-Darlehen: Den Zins bis zu fünf Jahre im Voraus sichern
Das Forward-Darlehen ist das Instrument für alle, die steigende Zinsen erwarten und sich heute schon absichern wollen. Sie schließen den Anschlusskredit ab, bevor Ihre aktuelle Zinsbindung endet, bis zu 60 Monate (fünf Jahre) im Voraus. Der vereinbarte Zins gilt dann unabhängig davon, wie sich der Markt bis zur Auszahlung entwickelt.
Diese Sicherheit hat einen Preis: den Forward-Aufschlag. Für jeden Monat zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Auszahlung verlangt die Bank einen kleinen Zuschlag auf den heutigen Zins. Laut Finanztip liegt dieser Aufschlag aktuell etwa zwischen null und 0,017 Prozentpunkten je Monat Vorlaufzeit, im mittleren Bereich (13 bis 48 Monate Vorlauf) zum Beispiel um 0,012 Prozent pro Monat. Bei 24 Monaten Vorlauf summiert sich das auf grob 0,3 Prozentpunkte Aufschlag auf den Zins.
Entscheidend ist die Abnahmepflicht. Ein Forward-Darlehen ist ein verbindlicher Vertrag. Nehmen Sie das Darlehen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, etwa weil Sie verkaufen oder weil die Zinsen wider Erwarten gefallen sind, wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. Das Forward-Darlehen ist also eine Wette auf steigende Zinsen, bei der Sie die Wettsicherheit bezahlen.
Lohnt sich ein Forward-Darlehen für mich?
- Ja, wenn Sie steigende Zinsen erwarten und der Aufschlag den erwarteten Anstieg unterbietet.
- Ja, wenn Ihnen Planungssicherheit für den Cashflow Ihres Objekts wichtig ist.
- Eher nein, wenn Ihr Bindungsende erst in über fünf Jahren liegt (dann ist es ohnehin nicht möglich).
- Vorsicht, wenn ein Verkauf des Objekts im fraglichen Zeitraum denkbar ist, dann droht die Nichtabnahmeentschädigung.
Sichern Sie nicht aus Bequemlichkeit zu früh und zu lange forward. Je länger der Vorlauf, desto höher der Effektivzins durch den aufgelaufenen Aufschlag. Ein Forward-Darlehen 18 bis 30 Monate vor Ablauf trifft für die meisten den vernünftigen Bereich zwischen Zinssicherung und überschaubarem Aufschlag.
Das oft übersehene Ass: Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 489 BGB
Viele Vermieter mit teuren, lang laufenden Altdarlehen kennen ihr stärkstes Werkzeug nicht. Nach Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB darf ein Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang (also der Vollauszahlung) mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, und zwar entschädigungsfrei, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Entscheidende: Dieses Recht gilt ausdrücklich auch dann, wenn Sie eine längere Zinsbindung vereinbart haben. Wer ein Darlehen 2015 voll ausgezahlt bekam, etwa mit 15 Jahren Zinsbindung zu einem damals attraktiven, heute aber teuren Zins, sitzt nicht bis 2030 fest. Ab 2025, also zehn Jahre nach Vollauszahlung, kann er mit sechs Monaten Frist aussteigen und zu besseren Konditionen umschulden, ohne der Bank einen Cent Entschädigung zu zahlen.
Drei Punkte sind wichtig:
- Die Zehn-Jahres-Frist beginnt mit der Vollauszahlung des Darlehens, nicht mit Vertragsschluss. Bei Bauvorhaben mit gestaffelter Auszahlung zählt der Zeitpunkt der letzten Rate.
- Wird nach der Auszahlung eine neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Zinssatz getroffen, beginnt die Frist mit dieser neuen Vereinbarung.
- Das Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden (Paragraf 489 Absatz 4 BGB). Eine Klausel, die das versucht, ist unwirksam.
Für Vermieter zahlt sich das aus: Sobald die Marktzinsen unter Ihrem Altzins liegen und seit Vollauszahlung mehr als zehn Jahre vergangen sind, lohnt der Blick auf die Sonderkündigung fast immer. Sie kombinieren sie dann mit einer Umschuldung auf das aktuelle, niedrigere Niveau.
Der Cashflow-Effekt steigender Zinsen, mit Rechenbeispiel
Die wichtigste Zahl bei der Anschlussfinanzierung ist nicht der Zins allein, sondern die Monatsrate, denn die belastet Ihre Liquidität direkt. Hier kollidieren zwei Perspektiven, die Vermieter sauber trennen müssen:
- Steuerlich wirksam ist nur der Zinsanteil der Rate (als Werbungskosten).
- Für die Liquidität zählt die volle Rate aus Zins und Tilgung, denn beides fließt vom Konto ab.
Rechnen wir das konkrete Eingangsbeispiel durch. Restschuld 185.000 Euro, gewünschte anfängliche Tilgung 2 Prozent, einmal mit dem alten und einmal mit dem neuen Zins:
| Position | Alte Bindung (1,4 %) | Anschluss (3,8 %) |
|---|---|---|
| Restschuld | 185.000 € | 185.000 € |
| Sollzins p. a. | 1,40 % | 3,80 % |
| Zinsanteil pro Jahr (Start) | 2.590 € | 7.030 € |
| Tilgung pro Jahr (2 %) | 3.700 € | 3.700 € |
| Jahresrate (Zins + Tilgung) | 6.290 € | 10.730 € |
| Monatsrate | ca. 524 € | ca. 894 € |
Die Monatsrate steigt von rund 524 auf 894 Euro, ein Plus von 370 Euro im Monat oder 4.440 Euro im Jahr. Davon sind nur die zusätzlichen Zinsen (rund 4.440 Euro mehr Zins pro Jahr) als Werbungskosten absetzbar, der Tilgungsanteil bleibt mit 3.700 Euro gleich.
Jetzt die Cashflow-Sicht. Angenommen, die Wohnung bringt 11.400 Euro Kaltmiete im Jahr (950 Euro im Monat), und es fallen 1.800 Euro nicht umlegbare Kosten an (Verwaltung, Instandhaltungsrücklage, kleinere Reparaturen):
| Position | Vorher | Nachher |
|---|---|---|
| Kaltmiete p. a. | 11.400 € | 11.400 € |
| Nicht umlegbare Kosten | -1.800 € | -1.800 € |
| Kapitaldienst (Zins + Tilgung) | -6.290 € | -10.730 € |
| Liquiditäts-Cashflow vor Steuern | +3.310 € | -1.130 € |
Aus einem Objekt mit gut 3.300 Euro Liquiditätsüberschuss wird eines, das jährlich rund 1.130 Euro aus der Tasche kostet, allein durch den Zinssprung. Genau deshalb müssen Sie diesen Sprung simulieren, bevor das Bindungsende da ist. Hilfreich ist es, den Kapitaldienst in einer Übersicht zu führen, die Ihnen steuerliches Ergebnis (nur Zinsen) und Liquiditäts-Cashflow (volle Rate) getrennt ausweist. Mehr zur Methodik finden Sie unter Immobilien-Cashflow berechnen.
Wenn der Cashflow ins Minus dreht, gibt es Stellschrauben: eine niedrigere Tilgung beim Anschluss (verbessert die Liquidität, verlängert aber die Gesamtlaufzeit), eine Mieterhöhung im rechtlich zulässigen Rahmen oder das Auffüllen der Lücke aus Rücklagen. Wie eine Mieterhöhung rechtssicher gelingt, lesen Sie unter Mieterhöhung rechtssicher durchsetzen.
Vor dem Anschluss handeln: Sondertilgung und höherer Tilgungssatz
Die beste Anschlussfinanzierung beginnt vor dem Bindungsende. Zwei Hebel reduzieren Ihre Abhängigkeit vom Zinsniveau zum Anschlusszeitpunkt:
Sondertilgungen während der laufenden Bindung: Jeder Euro, den Sie vorzeitig tilgen, senkt die Restschuld, die in die Anschlussfinanzierung übergeht. Eine kleinere Restschuld bedeutet einen kleineren neuen Kredit, geringere künftige Zinskosten und weniger Abhängigkeit vom Marktzins. Viele Darlehensverträge erlauben jährliche Sondertilgungen von 5 bis 10 Prozent der Darlehenssumme ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Schon kleinere Sondertilgungen reduzieren die Restschuld, die in die Anschlussfinanzierung übergeht; je höher, desto stärker der Effekt. Liegt Ihr alter Zins niedrig, ist die finanzmathematische Wirkung begrenzt, vor dem Sprung auf 3,8 Prozent jedoch lohnt jede Reduktion der Restschuld.
Höherer Tilgungssatz beim neuen Darlehen: Beim Anschluss können Sie die anfängliche Tilgung neu festlegen. Eine höhere Tilgung verkürzt die Restlaufzeit und senkt die gesamten Zinskosten, erhöht aber die Monatsrate, was wiederum den Cashflow belastet. Achten Sie zusätzlich darauf, im neuen Vertrag einen kostenfreien Tilgungssatzwechsel zu vereinbaren. So können Sie die Tilgung später an veränderte Mieteinnahmen oder Zinsen anpassen, ohne den Vertrag neu aushandeln zu müssen.
Beide Hebel zahlen auf dasselbe Ziel ein: weniger Restschuld und mehr Flexibilität, wenn der neue Zins zuschlägt.
Steuer: Die Zinsen der Anschlussfinanzierung bleiben Werbungskosten
Eine gute Nachricht für vermietende Eigentümer: Der Wechsel der Finanzierung ändert nichts an der steuerlichen Abziehbarkeit der Zinsen. Schuldzinsen für ein vermietetes Objekt sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit das Darlehen mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG in Verbindung mit Paragraf 21 EStG).
Dieser Zusammenhang bleibt bei einer Anschlussfinanzierung oder Umschuldung erhalten, weil das neue Darlehen lediglich die ursprüngliche, mit der Vermietung verknüpfte Restschuld ablöst. Sie tauschen also nur den Gläubiger oder die Konditionen aus, der Zweck (Finanzierung der vermieteten Immobilie) bleibt unverändert. Damit sind auch die Zinsen des Anschlussdarlehens voll als Werbungskosten ansetzbar.
Die entscheidende Trennlinie verläuft zwischen Zins und Tilgung:
| Bestandteil der Rate | Steuerlich | Begründung |
|---|---|---|
| Zinsanteil | absetzbar als Werbungskosten | Entgelt für die Kapitalüberlassung, dient der Einkunftserzielung |
| Tilgungsanteil | nicht absetzbar | Rückzahlung des Kapitals, reine Vermögensbildung |
Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Bank Ihnen einen Zinsbeleg (oft als Teil des Jahreskontoauszugs oder als separate Bescheinigung) ausstellt, der den reinen Zinsanteil ausweist. Diesen Betrag tragen Sie in die Anlage V ein. Wie die Anlage V im Detail funktioniert und welche Posten dort hingehören, erklärt der Leitfaden zur Anlage V. Auch andere Finanzierungsnebenkosten, etwa ein Disagio oder Bereitstellungszinsen, können absetzbar sein, das sollten Sie im Einzelfall steuerlich klären.
Der Sonderfall Vorfälligkeitsentschädigung und Verkauf
Wer eine bestehende Finanzierung vorzeitig ablöst, obwohl die Zinsbindung noch läuft (und kein Sonderkündigungsrecht greift), zahlt der Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Sie entschädigt die Bank für den entgangenen Zinsgewinn. Steuerlich ist hier Vorsicht geboten, und die Antwort hängt vom Anlass ab.
Der häufigste Fallstrick betrifft den Verkauf. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.02.2014 (Aktenzeichen IX R 42/13) entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, die Sie zahlen, um Ihre Immobilie für einen Verkauf lastenfrei zu machen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Die Begründung: Das auslösende Moment ist die Veräußerung, nicht mehr die frühere Vermietung. Der BFH hat damit seine früher vermieterfreundlichere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Anders kann es liegen, wenn Sie während fortlaufender Vermietung umschulden, ohne zu verkaufen. Dann bleibt der Vermietungszusammenhang bestehen, und die laufenden Zinsen des neuen Darlehens sind weiter Werbungskosten. Ob eine in diesem Zusammenhang gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar ist, ist allerdings gestaltungsabhängig und heikel.
Die Konsequenz für die Praxis: Planen Sie einen Verkauf, kalkulieren Sie eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung als nicht absetzbaren Kostenblock ein. Und prüfen Sie immer zuerst, ob nicht das Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 489 BGB greift, denn dann entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung ganz. Die konkrete steuerliche Behandlung sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater klären.
Praxis-Checkliste: So bereiten Sie die Anschlussfinanzierung vor
Diese Schritte führen strukturiert zum besten Anschluss:
- Bindungsende und Vollauszahlung notieren. Wann läuft die Zinsbindung aus? Wann wurde das Darlehen voll ausgezahlt (relevant für Paragraf 489 BGB)? Liegt die Vollauszahlung mehr als zehn Jahre zurück, prüfen Sie das Sonderkündigungsrecht.
- Aktuelle Restschuld feststellen. Aus dem letzten Jahreskontoauszug oder über die Bank. Diese Zahl ist die Basis aller weiteren Rechnungen.
- Prolongationsangebot der Hausbank einholen. Als Ausgangspunkt und Vergleichswert, nicht als fertige Entscheidung.
- Mindestens ein Umschuldungsangebot vergleichen. Über einen unabhängigen Vermittler oder direkt bei anderen Banken. Gesamtrechnung inklusive Grundschuldabtretung aufstellen.
- Zinserwartung und Forward prüfen. Liegt Ihr Bindungsende erst in 1 bis 5 Jahren und erwarten Sie steigende Zinsen, ein Forward-Darlehen durchrechnen (Aufschlag gegen erwarteten Anstieg).
- Cashflow-Szenario rechnen. Neue Monatsrate gegen Mieteinnahmen und nicht umlegbare Kosten stellen. Dreht der Cashflow ins Minus, Gegenmaßnahmen planen.
- Sondertilgung vor Ablauf prüfen. Reduziert die Restschuld und damit die künftige Belastung.
- Tilgungssatz und Konditionen des neuen Darlehens festlegen. Inklusive kostenfreiem Tilgungssatzwechsel und Sondertilgungsrecht.
- Steuerunterlagen sichern. Zinsbeleg für die Anlage V, Trennung von Zins und Tilgung sicherstellen.
Wer diese Punkte 6 bis 12 Monate vor Ablauf abarbeitet, verhandelt aus einer Position der Ruhe statt unter Zeitdruck.
So behalten Sie das Zinsbindungsende mit Vermieter1.de im Blick
Der teuerste Fehler bei der Anschlussfinanzierung ist, das Bindungsende zu verschlafen. Wer mehrere Objekte mit unterschiedlichen Finanzierungen hält, verliert leicht den Überblick, welcher Kredit wann zur Anschlussfinanzierung ansteht. Hier hilft eine zentrale Übersicht. Vermieter1.de bündelt die finanzielle Seite Ihrer Objekte an einem Ort:
- Finanzierungs- und Zahlungsübersicht pro Objekt, damit Sie Mieteinnahmen und Kapitaldienst nebeneinander sehen.
- Cashflow-Sicht mit getrenntem Ausweis von steuerlichem Ergebnis (nur Zinsen) und Liquiditäts-Cashflow (volle Rate inklusive Tilgung).
- Jahresübersicht als Grundlage für die Anlage V, damit der absetzbare Zinsanteil sauber erfasst ist.
- Dokumentenablage für Darlehensverträge und Zinsbelege, griffbereit, wenn das Bindungsende naht oder das Finanzamt fragt.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Alle genannten Werte, insbesondere Zinssätze und Konditionen, sind stichtagsbezogen und ändern sich laufend. Für Ihren konkreten Einzelfall sollten Sie fachkundigen Rat einer Bank, eines unabhängigen Finanzierungsberaters oder eines Steuerberaters einholen. Stand: Juni 2026.
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